Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs für beabsichtigtes Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde ist beim Rechtsmittelgericht (OLG) und nicht beim Ausgangsgericht (AG) einzulegen.

 

Normenkette

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 1

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.07.2013; Aktenzeichen XII ZB 700/12)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist vom 19.4.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Hersfeld vom 10.2.2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.084,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit einem am 28.4.2010 beim AG Kirchhain eingegangenen Antrag beanspruchte die volljährige Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren gegen den Antragsgegner zur Regelung ihrer Ansprüche auf Kindesunterhalt.

Nachdem das Verfahren an das zuständige AG Bad Hersfeld abgegeben worden war, bewilligte das AG der Antragstellerin mit Beschluss vom 19.5.2011 Verfahrenskostenhilfe für das Unterhaltsverfahren, der Hauptsacheantrag wurde dem Antragsgegner am 20.5.2011 zugestellt.

Mit Beschluss vom 10.2.2012 hat das AG im schriftlichen Verfahren den Antrag der Antragstellerin, der auf Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt für die Zeit vom 1.2.2010 bis 31.3.2011 i.H.v. 2.050,50 EUR nebst Zinsen und laufenden Unterhalt ab April 2011 i.H.v. 169,50 EUR gerichtet war, zurückgewiesen. Hierbei ging das AG davon aus, dass der Antragstellerin nach Abschluss ihrer Schulausbildung dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr zusteht, da sie als Volljährige, solange sie keine Ausbildung aufnimmt, gehalten ist, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Für die Zeit vor Abschluss der Ausbildung nahm das AG an, dass die Unterhaltsverpflichtung durch Zahlungen des Antragsgegners erfüllt sei. Der Beschluss des AG vom 10.2.2012 wurde der Antragstellerin am 22.2.2012 zugestellt.

Mit beim AG am 22.3.2012 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des AG Bad Hersfeld vom 10.2.2012 zu bewilligen. Dieses Verfahrenskostenhilfegesuch ging beim OLG am 29.3.2012 ein.

Mit Verfügung vom 3.4.2012, der Antragstellerin zugestellt am 5.4.2012, wurde diese darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bestehen, da der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht innerhalb der Beschwerdefrist, die am 22.3.2012 endete, beim OLG eingegangen war.

Die Antragstellerin legte mit am 19.4.2012 beim OLG und beim AG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 10.2.2012 ein und beantragte, ihr wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerdefrist von einem Monat endete am 22.3.2012, nachdem der Beschluss vom 10.2.2012 der Antragstellerin am 22.2.2012 zugestellt worden war, so dass die am 19.4.2012 eingegangene Beschwerde nicht mehr fristgerecht eingelegt wurde.

Der Antragstellerin kann wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 233 ff. ZPO im Hinblick die Versäumung der Beschwerdefrist wegen Mittellosigkeit bewilligt werden.

Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung gem. §§ 233 ff. ZPO zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe mit einem ausgefüllten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht hat (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. FamRZ 2008, 868; FamRZ 2011, 289).

Dieser Antrag muss jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist auch bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden (BGH NJW 1987, 440).

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe genügt diesen Anforderungen nicht, denn dieser Antrag wurde am letzten Tag der Beschwerdefrist beim AG und nicht bei dem für die Entgegennahme zuständigen Beschwerdegericht eingelegt.

Zuständig für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren ist nach § 117 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittelgericht, hier also das OLG, denn Prozessgericht ist das Gericht, bei dem der Rechtsstreit schwebt oder anhängig gemacht werden soll (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 117 Rz. 1 ZPO; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17.1.2011 - 2 UF 16/11; 17.2.2011 - 2 UF 7/11; 11.4.2011 - 2 UF 48/11). An dieser Regelung hat sich durch die Einführung des FamFG ab dem 1.9.2009 für die Verfahrenskostenhi...

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