Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbemessung bei Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens
Verfahrensgang
AG Offenbach (Beschluss vom 02.06.2003; Aktenzeichen 311 F 335/03) |
Tenor
Der Beschluss vom 2.6.2003 wird abgeändert.
Der Gegenstandswert wird auf 7.200 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 31 Abs. 4 KostO.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Gegenstandswert für das Verfahren auf Regelung der Wohnungszuweisung für die Dauer des Getrenntlebens nach dem 6-monatigen Mietwert, nämlich auf 3.600 Euro, festgesetzt.
Mit der nach § 31 Abs. 3 KostO statthaften und auch i.Ü. zulässigen Beschwerde macht der Verfahrensbevollmächtigte geltend, dass der Jahreswert anzusetzen sei.
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert für die Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens ist gem. § 100 Abs. 3 S. 1 KostO nach dem einjährigen Mietwert zu bestimmen.
Die Frage der Bemessung des Gegenstandswertes der Ehewohnungszuweisung bei Getrenntlebenden ist str. Zur Darstellung des Streitstandes wird auf den insoweit ausführlichen Beschluss des OLG Karlsruhe vom 18.2.2003 (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.2.2003, FamRZ 2003, 1767) verwiesen. Der Senat schließt sich i.E. der Rspr. des OLG Bamberg (OLG Bamberg v. 11.9.2002 – 2 UF 153/02, FamRZ 2003, 467, ebenso OLG Nürnberg v. 18.6.2003 – 10 WF 1658/03, MDR 2003, 1319) an und gibt seine bis dahin gegenteilige Rspr. (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.3.1987 – 5 WF 24/87) auf. Auf die überzeugende Begründung des OLG Bamberg wird verwiesen. Nach Übernahme der Wertvorschrift aus § 21 HausratsVO in § 100 KostO ist die Begründung der bislang überwiegend vertretenen Auffassung, der Wert sei entspr. § 21 Abs. 2 S. 2 HausratsVO lediglich nach dem Nutzungswert zu berechnen, da während des Getrenntlebens keine dauernde Regelung getroffen werde, nicht mehr tragfähig. Der eindeutige Wortlaut des § 100 Abs. 3 S. 1 KostO bestimmt den Geschäftswert, soweit der Streit die Wohnung betrifft, nach dem einjährigen Mietwert. Eine Unterscheidung zwischen dauernder Regelung und Nutzungsregelung wird nicht getroffen. Auch wenn die Begründung zum Gesetzentwurf (Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften, BT-Drucks. 14/5451) nicht zu erkennen gibt, dass der Gesetzgeber zur Streitfrage Stellung nehmen wollte, ist durch die Änderung für eine Analogie zu nunmehr § 100 Abs. 3 S. 2 KostO kein Raum mehr. Besonders gilt dies, wenn von der Annahme eines früheren Redaktionsversehens ausgegangen wird. Dann hätte es angesichts des Wortlauts der Vorschrift und der Auslegungsstreitfrage nahe gelegen, bei der Gesetzesreform die Bestimmung zu ändern. Die praktische Bedeutung der vorläufigen Nutzungsregelung rechtfertigt eine solche Unterscheidung auch nicht zwingend, da häufig die Regelung im Trennungsstadium die Scheidung überdauert.
Dr. Hartleib Held Reitzmann
Fundstellen
Haufe-Index 1121842 |
FamRZ 2005, 230 |
OLGR Frankfurt 2004, 148 |
FamRB 2004, 326 |
JWO-FamR 2004, 171 |