Leitsatz (amtlich)

1. Auch im Squeeze-out-Verfahren ist bei der Ausgabe von Namensaktien nur derjenige antragsberechtigt, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Strukturmaßnahme im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. (Fortführung von OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.1.2006 - 20 W 124/05)

2. Der Nachweis über die Eintragung im Aktienregister kann auch noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, wenn das Spruchverfahren dadurch nicht verzögert wird. (Fortführung von OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.1.2006 - 20 W 124/05)

3. Der Geschäftswert für die Gerichtsgebühr kann auch bei einer Beschwerde über die Zurückweisung eines Antrags auf Einleitung eines Spruchverfahrens als unzulässig nicht unter dem Mindestwert von 200.000 EUR festgesetzt werden. (Fortführung von OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.10.2005 - 20 W 235/05)

 

Normenkette

FGG § 28; SpruchG §§ 1, 3-4, 8-10

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.10.2007; Aktenzeichen 3-5 O 4/07)

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des Antrags des Antragstellers (im angefochtenen Beschluss Antragsteller zu 6) auf Einleitung eines Spruchverfahrens hinsichtlich des Beschlusses der Hauptversammlung der A-AG vom 30.5.2006, durch den die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die hiesige Antragsgegnerin, übertragen wurden. Der Squeeze-out-Beschluss ist am 22.12.2006 in das Handelsregister der A-AG eingetragen worden. Der Antragsteller hat mit einem am 1.2.2007 beim LG Frankfurt/M. eingegangenen Antrag (Az.: 3-05 O 20/05) die Heraufsetzung der Barabfindung beantragt und ausgeführt, es sei zum Zeitpunkt der Ausschlusses Minderheitsaktionär der A-AG gewesen. Zum Nachweis hat er die Vorlage einer Bankbescheinigung der B-Bank angeboten (Az.: 3-05 O 20/05, Bl. 2). Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, dass nur diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre antragsberechtigt seien, die am Tag des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses als Aktionäre im Aktienregister der A-AG eingetragen gewesen seien. Diese Darlegung müsse die Antragsbegründung enthalten. Da die Hauptaktionärin nach Ansicht des LG Frankfurt/M. auch als Antragsgegner im Spruchverfahren nicht berechtigt sei, Einblick in das Aktienregister zu nehmen oder Auskunft daraus zu verlangen, bestreite sie mit Nichtwissen, dass die Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt im Aktienregister eingetragen gewesen seien. Das LG hat durch Beschluss 11.5.2007 den Antragstellern mit wenigen namentlich genannten Ausnahmen, zu denen der Antragsteller nicht gehörte, aufgegeben, bis zum 11.6.2007 ihre Aktionärsstellung bei der A-AG zum 22.12.2006 durch einen entsprechenden Auszug aus dem Aktienregister nachzuweisen. Dieser am 6.6.2007 ausgefertigte Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach dessen Angaben am 12.6.2007 zugegangen. Der Antragsgegner hat daraufhin mit Schriftsatz vom 12.6.2007 Fristverlängerung um einen Monat beantragt. Das Schreiben enthält die Anmerkung, dass man davon ausgehe, dass auch eine beglaubigte Bankbestätigung als Nachweis der Aktionärsstellung des Antragstellers ausreichend sei. Mit Verfügung vom 13.6.2007 hat das LG die gesetzte Frist generell bis zum 27.7.2007 verlängert. Auf die genannte Anmerkung des Antragstellers ist es dabei nicht eingegangen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22.7.2007 eine Bankbestätigung der B-Bank vom 18.7.2007 eingereicht, in der bestätigt wird, dass der Antragsteller zum 22.12.2006 Aktionär der A-AG war. Durch Beschluss vom 1.10.2007 hat das LG die Anträge mehrerer Antragsteller, u.a. auch den Antrag des jetzigen Beschwerdeführers, als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Antragsteller hätten ihre Aktionärsstellung trotz Bestreitens der Antragsgegnerin nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen. Die Vorlage einer Depotbescheinigung genüge bei Namensaktien nicht, da die Bestimmung des § 67 Abs. 2 AktG auch im Spruchverfahren anzuwenden sei. Für die Antragsbefugnis im Spruchverfahren sei es unerheblich, aus welchen Gründen es nicht oder zu einer verzögerten Eintragung in das Aktienregister gekommen sei. Ein längeres Zuwarten auf die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung sei nicht geboten gewesen, da die gesetzte Frist schon lange verstrichen sei.

Gegen diesen dem Antragsteller am 22.10.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 31.10.2007 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er begehrt, seinen Antrag für zulässig zu erklären. Er ist der Ansicht, er habe davon ausgehen dürfen, dass eine Bankbestätigung zum Nachweis der Aktionärseigenschaft zum Stichtag ausreichend sei. Außerdem überreicht er eine Eintragungsbestätigung der C-GmbH vom 19.7.2007. Darin wird dem Antragsteller bestätigt, dass er unter einer näher bezeichneten Aktionärsnummer im Aktienregister der A-AG am 22.12.2006 mit einem Aktienbestand von 5 Stück eingetragen gewesen sei. Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II. Die Beschwerde ist zulässig, sie wurde als...

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