Normenkette
BGB § 839; EMRK Art. 3, 6, 41; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 34, 104; StPO § 137
Verfahrensgang
Nachgehend
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage auf Schadensersatz bzw. Geldentschädigung i.H.v. mehr als 10.000 EUR wegen Vorkommnissen in Zusammenhang mit seiner Festnahme und den polizeilichen Ermittlungen am.... und.... unter dem Vorwurf, den...-jährigen Sohn einer bekannten... Familie mit dem Ziel entführt zu haben, Lösegeld zu erpressen. Ferner beabsichtigt er eine Feststellungsklage, wonach das beklagte Land verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Androhung bestimmter, nicht zulässiger Verhörmethoden noch entstehen werde mit Blick auf infolge der Traumatisierung gebotene psychologische und andere medizinische Behandlungsmaßnahmen. Er sieht Amtspflichtverletzungen der beteiligten Polizeibeamten unter mehreren Gesichtspunkten: Anlässlich der Festnahme durch ein Mobiles Einsatzkommando sei er aufgrund massiver Gewaltanwendung verletzt worden. Die auf Anordnung des damaligen Polizeivizepräsidenten A als des amtierenden Behördenleiters von dem Kriminalbeamten KHK B ausgesprochene Drohung, es sei angeordnet und in die Wege geleitet, ihm von einem Spezialisten, der bereits mit dem Hubschrauber unterwegs sei, Schmerzen zufügen zu lassen, damit er Einzelheiten zum Aufenthaltsort des Kindes nenne, habe gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Folterverbot des Grundgesetzes (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 3 EMRK) verstoßen; es sei dabei auch das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) dadurch verletzt worden, dass er zugleich konventionswidrig dazu veranlasst worden sei, sich selbst zu belasten. In diesem Zusammenhang behauptet der Antragsteller, KHK B habe ihn außerdem an den Schultern gepackt und geschüttelt, wodurch er schmerzhaft mit dem Hinterkopf einmal gegen die Wand gestoßen sei; auch habe der Polizeibeamte ihn einmal mit der flachen Hand gegen den Brustkorb geschlagen. Ferner habe der Beamte ihm damit gedroht, dass er "mit zwei großen Negern" in eine Zelle gesperrt würde, die sich sexuell an ihm vergehen könnten. Insgesamt werde er sich wünschen, nie geboren zu sein. Aufgrund dessen habe er Angst vor dem Beamten gehabt. Es komme als Amtspflichtverletzung der Polizeibeamten dazu, dass ihm in der Zeit von vor 18.00 Uhr am... bis zum frühen Nachmittag des... die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger bzw. dem von ihm als Verteidiger gewünschten Rechtsanwalt vorenthalten worden sei, bevor die polizeilichen Vernehmungen fortgesetzt wurden. Die geschilderten Ereignisse hätten bei ihm zu einer schweren Traumatisierung geführt, die eine lange psychotherapeutische Behandlung erforderlich mache. Schließlich sieht er eine Amtspflichtverletzung darin, dass er 1 ½ Tage habe ohne Schuhe laufen müssen, insbesondere auf dem Feldweg in O1 auf dem Weg zum Fundort der Leiche; dies habe Verletzungen an den Füßen zur Folge gehabt und sei Ausdruck einer menschenunwürdigen Behandlung. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf seine Schriftsätze vom 28.12.2005 sowie vom 06.01. und 17.7.2006 verwiesen. Das beklagte Land ist dem Gesuch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsätzen vom 27.03. und 4.8.2006 entgegengetreten.
Das LG hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 28.8.2006, dem Antragsteller zugestellt am 1.9.2006, abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 29.9.2006 eingelegten und darüber hinaus mit Schriftsatz vom 13.1.2007 ergänzend begründeten sofortigen Beschwerde, der das beklagte Land mit Schriftsatz vom 16.11.2006 entgegengetreten ist; auf den Inhalt der Schriftsätze wird verwiesen. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Akten des Strafverfahrens gegen die Polizeibeamten A und B 5/27 Kls 7570 Js 203814/03 StA Frankfurt/M. - Duplo B Bd. I - V - sowie ein Exemplar des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 28.7.2003 - 5/22 Ks 3490 Js 230118/02, mit welchem der Antragsteller u.a. wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge verurteilt worden ist, haben vorgelegen.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das LG hat seinen Prozesskostenhilfeantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO); weder besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht für einen Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens oder auf Schmerzensgeld, noch erscheint eine Kompensation für begangene Amtspflichtverletzungen durch die Gewährung einer zusätzlichen Geldentschädigung geboten.
A. Zu Recht hat das LG angenommen, dass eine Amtspflichtverletzung der an der Festnahme am Nachmittag des... beteiligten Polizeibeamten nicht hinreichend dargetan ist. Zwar hat der Antragsteller offenbar h...