Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwischenstreit. Zulässigkeit einer Nebenintervention
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Entscheidung vom 21.08.2012; Aktenzeichen 8 OH 3/11) |
LG Darmstadt (Entscheidung vom 28.06.2012; Aktenzeichen 8 OH 3/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird das Zwischenurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28.06.2012 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 21.08.2012 abgeändert.
Die Erklärung der Beschwerdegegnerin, dem Verfahren auf Seiten der Antragstellerin beizutreten, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Beitrittserklärung einschließlich der durch ihre Beitrittserklärung verursachten Kosten zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des vorliegenden Zwischenstreites nach § 71 ZPO ist die Zulässigkeit des von der weiteren Beteiligten und Beschwerdegegnerin (künftig Beschwerdegegnerin) erklärten Beitritts auf Seiten der Antragstellerin.
Im Zusammenhang mit der Errichtung einer in Stadt 1 gelegenen Werkhalle beauftragte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) mit der Planung und der Objekt-Bau-Überwachung.
Auf der Basis der von der Antragsgegnerin zu 1) erstellten Planung - einschließlich einer Leistungsbeschreibung und eines Leistungsprogramms - beauftragte die Antragstellerin darüber hinaus die Antragsgegnerin zu 2) als Generalunternehmerin mit der schlüsselfertigen Erstellung der Werkhalle.
An der Oberschicht der daraufhin erstellten Bodenplatte der Werkhalle kam es zu Abplatzungen, über deren Umfang zwischen den Verfahrensbeteiligten ebenso Streit besteht wie über deren Ursachen.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat Nacherfüllungsarbeiten abgelehnt und macht geltend, die aufgetretenen Abplatzungen seien ausschließlich darauf zurückzuführen, dass es in der Halle zu einer vom ursprünglichen Vertragszweck abweichenden Nutzung eines Luftkissen-Transportsystems komme.
Zwischen der Antragstellerin und der Beschwerdegegnerin besteht ein - von den vorstehend beschriebenen Vertragsverhältnissen zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 1) und 2) losgelöstes - Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die Antragstellerin der Beschwerdegegnerin die Werkhalle zur Verfügung zu stellen hat, während die Beschwerdegegnerin die Werkhalle zur Instandsetzung von A und B, unter anderem auch zur Wartung von C, nutzen soll und darf.
Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin im vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren die Einholung eines Gutachtens zu den Fragen beantragt, ob sich die Oberfläche der Bodenplatte partiell vom Untergrund abgelöst hat, ob die Abplatzungen auf eine fehlerhafte Planung, Ausführung oder Überwachung zurückzuführen sind und welche Maßnahmen erforderlich werden, um die Mängel zu beseitigen.
Mit Beschluss vom 16.3.2011 (vgl. Blatt 148 - 149 d. A.) hat das Landgericht die Einholung eines entsprechenden Gutachtens angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 3.06.2011 hat die Beschwerdegegnerin erklärt, sie trete dem Verfahren auf Seiten der Antragstellerin als Nebenintervenientin bei.
Die Beschwerdegegnerin hat sich dem Beweissicherungsantrag der Antragstellerin angeschlossen und zugleich eine Erweiterung des Beweisthemas beantragt. Wegen des Wortlauts der Zusatzanträge der Beschwerdegegnerin und wegen der Details der Begründung der Beitrittserklärung wird auf den genannten Schriftsatz (vgl. Blatt 242 ff d. A.) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 26.08.2011 hat die Antragstellerin sich die zusätzlichen Anträge der Beschwerdegegnerin zu Eigen gemacht und ihren eigenen Antrag auf Beweissicherung entsprechend erweitert.
Mit Beschluss vom 18.10.2011 (vgl. Blatt 346 - 348 d. A.) hat das Landgericht den Beweisbeschluss vom 16.3.2011 entsprechend dem Antrag der Antragstellerin erweitert.
Nachdem zunächst beide Antragsgegnerinnen einen Antrag auf Zurückweisung der Beitrittserklärung gestellt hatten, hat die Antragsgegnerin zu 2) mit Schriftsatz vom 17.1.2012 ausgeführt, sie halte an ihrem Zurückweisungsantrag nicht mehr fest. Die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention sei aus ihrer Sicht nicht mehr von Relevanz, nachdem die Antragstellerin sich die Zusatzanträge der Beschwerdegegnerin zu Eigen gemacht habe.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat weiterhin die Auffassung vertreten, die Nebenintervention sei unzulässig. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 I ZPO habe die Beschwerdegegnerin nicht darzulegen vermocht. Diese könne sich allenfalls auf einen "Mängelhaftungsanspruch" gegen die Antragstellerin berufen; und zwar ausschließlich aufgrund des zwischen der Antragstellerin und der Beschwerdegegnerin bestehenden Vertragsverhältnisses. Das "Leistungssoll" der Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) gegenüber der Antragstellerin sei mit demjenigen im Verhältnis der Antragstellerin zur Beschwerdegegnerin nicht zu vergleichen. Im Übrigen müsse eine Verpflichtung der Antragstellerin, der Be...