Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit bei nicht durchsetzbarer Forderung
Normenkette
FamFG § 394
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.06.2012; Aktenzeichen ...) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Registergericht wird angewiesen, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2012 auf Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Absatz 1 Satz 1 FamFG unter Beachtung der Ausführungen des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
I. Die Gesellschaft ist am 24.11.2010 mit der damaligen inländischen Geschäftsanschrift Straße1, Stadt1, in das Handelsregister eingetragen worden. Alleiniger Gründungsgesellschafter und zunächst auch alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft war Herr A, der die einzige Stammeinlage der Gesellschaft in Höhe des Stammkapitals von 25.000,00 Euro übernommen hatte. Ausweislich des Gründungsprotokolls waren auf diesen Geschäftsanteil 50% vor der Anmeldung der Gesellschaft in das Handelsregister einzuzahlen, der Rest auf Anforderung der Gesellschaft. In der, der Handelsregistereintragung der Gesellschaft zugrundeliegenden Anmeldung vom 01.09.2010 hat Herr A an Eides Statt versichert, dass auf seinen Geschäftsanteil 12.500,00 Euro eingezahlt worden seien und sich dieser Betrag endgültig in seiner freien Verfügung befinde.
Nachfolgend hat Herr A gemäß notarieller Anzeige eines Notars vom 16.05.2012 seinen Geschäftsanteil mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 15.05.2012 an Frau B (nachfolgend nur: Gesellschafterin) - damals wohnhaft in Bezirk1, Straße2, Stadt2, VR China - verkauft und mit sofortiger dinglicher Wirkung abgetreten. Diese ist nunmehr entsprechend als alleinige Gesellschafterin in der aktuell zum Handelsregister freigegebenen letzten Gesellschafterliste vom 15.05.2012 mit einem Nennbetrag des Geschäftsanteils in Höhe von Euro 25.000,00 verzeichnet. Sie ist auf entsprechende Anmeldung vom 18.06.2012 seit dem 25.07.2012 auch als neue und alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. In der Vorbemerkung des nur auszugsweise zum Handelsregister übersandten und freigegebenen Kauf - und Abtretungsvertrages hat Herr A erklärt, das Stammkapital der Gesellschaft betrage Euro 25.000,00 und sei mindestens zur Hälfte bar eingezahlt.
Aufgrund weiterer Anmeldung der Gesellschafterin vom 13.11.2012 ist im Handelsregister der Gesellschaft als deren neue inländische Geschäftsanschrift eingetragen worden: Straße3, ... Stadt1. Mit dieser Anmeldung ist als neue Wohnanschrift der Gesellschafterin mitgeteilt worden: App. ..., Straße4, Stadt3 District, Stadt3, VR China.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nunmehr der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2012, die Gesellschaft nach § 394 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wegen Vermögenslosigkeit zu löschen (Bl. 18 der Registerakte).
Das Registergericht hat daraufhin mitgeteilt, eine entsprechende Löschung im Handelsregister sei nicht möglich, weil das Stammkapital der Gesellschaft nicht voll eingezahlt worden sei. Es werde um Mitteilung gebeten, ob andere Informationen vorlägen; falls nicht, werde um Rücknahme des Antrages gebeten (Bl. 19 der Registerakte).
Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.06.2012 (Bl. 20 der Registerakte) mitgeteilt, ihm lägen keine Erkenntnisse darüber vor, ob die Stammeinlage vollständig eingezahlt worden sei oder nicht. Jedoch sei von einer Vermögenslosigkeit auszugehen, da die Gesellschaft unter der Firmenanschrift nicht mehr zu ermitteln und der Geschäftsführer, Herr A, unbekannt im Ausland wohnhaft sei. Daher sei nicht davon auszugehen, dass die Gesellschaft noch ein Geschäftslokal betreibe und am wirtschaftlichen Verkehr teilnehme. Weiterhin sei die Gesellschaft bisher keinerlei steuerlichen Pflichten nachgekommen (Abgabe von Steuererklärungen). Laut Mitteilung der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes Frankfurt am Main II sei die Gesellschaft inaktiv und der Versuch, in das Vermögen der Gesellschaft zu vollstrecken, fruchtlos verlaufen (Bl. 20 der Registerakte).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.06.2012 hat das Registergericht sodann den Löschungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen (Bl. 21 der Registerakte). Es seien keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden, die dafür sprächen, dass die Gesellschaft vermögenslos sei. Auch sei nicht klar belegt, dass das Stammkapital voll eingezahlt worden sei und kein Einzahlungsanspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführerin mehr bestehe.
Gegen diesen am 05.07.2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.07.2012 an das Registergericht - dort eingegangen am 30.07.2012 - Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet (Bl. 23 f. der Registerakte). Die Gesellschaft sei vermögenslos. Dieser Vermögenslosigkeit stehe nicht entgegen, dass unklar sei, ob die Stammeinlag...