Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur anwendbaren Rechtsstatut und zum Umfang von Bank-Rückgarantien
Leitsatz (amtlich)
1. Im Fall einer Rückgarantie stellt die charakteristische Leistung die seitens der Erstbank zu erbringende Zahlung an die Zweitbank im Deckungsverhältnis dar und begründet die Anwendbarkeit des Rechts der Erstbank.
2. Beschränken sich Rückgarantien auf den Ausgleich von Zahlungsforderungen, umfassen sie nicht ohne weiteres den Ausgleich von externen Rechtsverfolgungskosten.
3. Zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Verhältnis zur Erstbank.
Normenkette
BGB § 670; EGBGB Art. 28
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.07.2017; Aktenzeichen 2-12 O 269/16) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.07.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.: 2-12 O 269/16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 483.510,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil sowie ergänzend auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.02.2018 (Bl. 351 ff. d.A.) verwiesen, auf den zugleich wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz und der hier gestellten Anträge Bezug genommen wird.
In der Sache hält der Senat auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2018 an seinen Ausführungen im Beschluss vom 19.02.2018 (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO) fest.
1. Die Frage des anwendbaren Rechts steht einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO im vorliegenden Fall nicht entgegen. Soweit die Klägerin aus dem Verweis des Senats auf MüKo-Martiny, 7. Aufl. 2018, Art. 4 Rom I-VO, Rn. 238, eine grundsätzliche und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage herzuleiten bemüht, greift dies nicht durch.
Der für den Senat leitende Gesichtspunkt war, dass Geschäftsbesorgungsvertrag und innerhalb dessen erfolgende Pflichtverletzungen - wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt - in einem notwendigen Zusammenhang stehen, weshalb eine unterschiedliche Bestimmung des hierfür jeweils anwendbaren Rechts nicht zu rechtfertigen ist. Der Berufung ist zuzugeben, dass MüKo-Martiny, 7. Aufl. 2018, Art. 4 Rom I-VO, den Geschäftsbesorgungsvertrag in Rn. 237 dem Statut der Zweitbank unterwirft; dass dies inkonsequent ist, zeigt indes, dass auch Martiny in Rn. 238 hieraus herzuleitende Pflichtverletzungen dem Statut der Erstbank unterwirft. Nur dies sollte durch den - zugegebenermaßen knappen - Verweis auf Rn. 238 zum Ausdruck gebracht sein, in dem Rn. 237 bewusst nicht zitiert wurde. Dass auch der Bundesgerichtshof die Pflicht der Zweitbank, eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Erstbank zu unterlassen, dem Statut der Erstbank unterwirft (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1984, VI ZR 14/83, Rn. 15 - zitiert nach juris), wurde im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt. Was für die einzelne Pflicht gilt, erfasst konsequenterweise aber nicht nur diese, sondern das gesamte Schuldverhältnis, aus dem diese entspringt.
2. Ob sich das Handelsgericht in Sanaa mit den fehlenden formellen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin aus den dem Ministerium erteilten SBLCs befasst hat oder nicht, ist für die vorliegende Entscheidung ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, nach welchen Kriterien das Gericht die konkrete Kostentragung ausgesprochen bzw. die Kanzlei B ihr Honorar bemessen hat.
Vielmehr verbleibt es dabei, dass die Klägerin zur Notwendigkeit der getroffenen Gebührenvereinbarung bereits in erster Instanz nur pauschal vorgetragen hat, obwohl hierfür angesichts der durchgängigen Substantiierungsrüge der Gegenseite Anlass bestand, und dies umso mehr - mehr sollte nicht zum Ausdruck gebracht sein -, als die formellen Voraussetzungen der SBLCs für eine Inanspruchnahme nicht vorlagen. Insbesondere wurde nicht dargetan, dass der Umstand fehlender formeller Voraussetzungen in den Prozess vor dem Handelsgericht überhaupt eingebracht wurde, sondern kommt die Klägerin auch in ihrer Stellungnahme vom 19.03.2018, unter erneuten Verweis auf den tatsächlichen Verlauf des Prozesses, wiederum nur auf die Angemessenheit der Honorarvereinbarung zurück, ohne - wie die Beklagte nachvollziehbar rügt - darzuleg...