Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 23.04.2021; Aktenzeichen 2 O 108/20) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.04.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf 18.873,76 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten um den Widerruf eines Kfz-Finanzierungs-Darlehens.
Die Parteien schlossen am 26.04.2017 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines gebrauchten Pkw X. Der Fahrzeugkaufpreis belief sich auf 23.500 EUR, Anzahlung des Klägers 10.000 EUR. Zum Nettodarlehensbetrag von 14.194,28 EUR wurden 48 Monatsraten zu 316,92 EUR vereinbart und eine Restkreditversicherung (RKV).
Am 16.09.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als unwirksam zurück.
Der Kläger meint, sein Widerruf sei wirksam und rechtzeitig. Er hält die erteilten Pflichtangaben für unvollständig bzw. fehlerhaft und meint, die Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Das Landgericht hat dem angegriffenen Urteil vom 23.04.2021 (Bl. 317 - 325 d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.873,76 EUR nebst Zinsen nach Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw zu zahlen und Annahmeverzug der Beklagten festzustellen (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 08.07.2021, Bl. 351 - 372 d. A.). Er rügt zweitinstanzlich, die Widerrufsinformation sei nicht gesetzmäßig erfolgt. Unter anderem sei der angegebene Verzugszinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR in der Widerrufsbelehrung unzutreffend, ebenso der Kaskadenverweis. Zudem seien Pflichtangaben im streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag mangelhaft und es sei fehlerhaft über nicht bestehende verbundene Verträge belehrt worden. Ferner seien Angaben zu anfallenden Verzugskosten unklar. Der Kläger vertieft seinen Berufungsvortrag mit Schriftsätzen vom 22.07.2021 (Bl. 378 - 397 d. A.) und vom 13.09.2021 (Bl. 401 - 407 d. A), ferner mit Schriftsatz vom 29.09.2021 (Bl. 489 - 553 d. A.).
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 14.09.2021, Bl. 412 - 458 d. A.) und beantragt Berufungszurückweisung.
Im Übrigen wird von der weiteren Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 525 Satz 1, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 19.05.2022 (Bl. 586 - 589 d. A.) mitgeteilten Gründen, auch die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Auch die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 08.06.2022 (Bl. 598 f. d. A.) enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. In diesem Schriftsatz teilt der Kläger mit, den Pkw mittlerweile für 11.700 EUR veräußert zu haben und beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.512,16 EUR nebst Rechtshängigkeitszins zu zahlen, und erklärt den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt (Bl. 599 d. A.). Der Kläger meint, eine Vorleistungspflicht bestehe nun nicht mehr, da die Rückgabe des Fahrzeugs unmöglich geworden sei.
Zwar war die Kaskadenverweisung in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation (Anlage K1, Seite 2, Anlagenband I) nicht klar und verständlich. Es würde sich jedoch auch nicht auswirken, wenn gesetzliche Pflichtangaben fehlten und/oder der Verzugszinssatz am Tage des Vertragsschlusses nicht angegeben ist.
Denn die zweitinstanzlich weiter verfolgte Leistungsklage ist derzeit unbegründet. Der Beklagten steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Insoweit wird auf Seite 3 des Hinweisbeschlusses des Senats vom 19.05.2022 (Bl. 588 d. A.) verwiesen.
Hieran ändert es auch nichts, wenn der Kläger den streitgegenständlichen Pkw zwischenzeitlich weiterveräußert hat. Der Kläger kann sich seiner Vorleistungspflicht nicht dadurch entledigen und die Beklagte in Annahmeverzug setzen, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug veräußert.
Die Beklagte ist nicht im Annahmeverzug, so dass ein solcher auch nicht auf Antrag des Klägers festzustellen ist. Auch insoweit wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.05.2022 verwiesen.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Einer Zulassung der Revision oder einer Vorlage an den EuGH bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
Da die Berufung des Klägers erfolglos blieb, waren ihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 63, 47 f. GKG, 3...