Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag Verfahrensgang:
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.10.2016; Aktenzeichen 2-05 O 468/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.10.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-05 O 468/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.383,17 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages auf Rückzahlung eines Aufhebungsentgelts sowie einen von ihm berechneten Saldo der wechselseitigen Rückabwicklungspositionen von 4.214,29 EUR in Anspruch genommen hat.
Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.03.2017 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO .
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung (Abänderung) des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main zu Az.: 2-05 O 468/15 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
1. 19.168,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2015 zu zahlen,
2. 4.214,29 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.03.2017 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 29.03.2017 in vollem Umfang fest.
Der Verbraucher wird namentlich durch die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung über den Fristbeginn eindeutig und unmissverständlich informiert, ohne dass insoweit Irritationen auftreten können. Insbesondere ist nach Ansicht des Senats für einen durchschnittlichen Verbraucher hinreichend klar, dass mit "Vertragsurkunde", an deren Erhalt der Fristbeginn geknüpft ist, ein Schriftstück mit den Unterschriften beider Vertragsteile gemeint ist. Jedem verständigen Verbraucher wird insoweit einleuchten, dass mit der Übergabe des erst noch zu unterzeichnenden Vertragsformulars noch kein schriftlich abzuschließender Vertrag zustande gekommen sein kann, so dass auch kein Zweifel darüber besteht, dass damit das von beiden Seiten unterzeichnete Vertragsdokument gemeint ist. Der Begriff der Vertragsurkunde, der vom Gesetz selbst in Abgrenzung zum Antrag des Verbrauchers verwendet wird, bedarf insoweit auch keiner erläuternden Bezeichnung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.07.2015 - 3 U 79/15).
Auch das Schreibversehen, indem statt des Begriffs "Widerrufsbelehrung" der Begriff "Widerrufserklärung" verwendet worden ist, macht aus den im Hinweisbeschluss vom 01.03.2017 bereits ausführlich dargelegten Gründen die Belehrung nicht missverständlich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, da diese eine abweichende Fallkonstellation betraf. Entsprechendes gilt für die weiter vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen dieses Senat sowie des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Oberlandesgerichts Stuttgarts, die ersichtlich andere Widerrufsbelehrungen zum Gegenstand hatten.
Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Gründe, aus denen der Senat der Berufung keine Erfolgsaussichten einräumt, auf den Beschluss vom 01.03.2017 Bezug genommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG . Bei der Bemessung des Streitwerts ist der Senat den Einwänden des Klägers gefolgt, dass insoweit mangels Feststellungsantrags nicht auf die Summe der Zins- und Tilgungsleistungen abzustellen ist, sondern auf die Summe der in den beiden Leistungsanträgen bezifferten Beträge.
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Vorausgegangen unter dem 01.03.2017 ist folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit (...)
wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 07.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-05 O 468/15) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überz...