Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Verletzung von Bildrechten eines Berufsfotografen
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Verletzung von Bildrechten eines professionellen Fotografen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner liegt der im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert für den Unterlassungsantrag nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Regel in einer Spannbreite zwischen 5.000 EUR und 7.000 EUR.
2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn das Lichtbild einen hohen ökonomischen Wert hat oder wenn Anknüpfungspunkte für eine besonders umfangreiche gewerbliche Nutzung und damit für einen gesteigerten Angriffsfaktor vorliegen.
Normenkette
UrhG § 97; ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.01.2020; Aktenzeichen 2-06 O 21/20) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Streitwertfestsetzung in der durch Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.1.2020 ergangenen einstweiligen Verfügung teilweise abgeändert und der Streitwert für das Eilverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Berufsphotograph. Er hat als Auftragsarbeit für eine Reportage das Lichtbild des Eingangsbereichs eines Weihnachtsmarkts in Stadt1 angefertigt. Der Antragsgegner stellte dieses Lichtbild am 16.12.2019 auf einer von ihm kommerziell betriebenen Website, auf der Hotel- und Reiseempfehlungen gegeben werden, ein.
Der Antragsteller lies den Antragsgegner wegen der Urheberrechtsverletzung mit Anwaltsschreiben vom 17.12.2019 abmahnen. Er forderte dort die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung eines im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatzbetrags in Höhe von 250 EUR sowie die Erstattung der Anwaltskosten, berechnet aus einem Geschäftswert von 10.000 EUR. Da eine positive Reaktion des Antragsgegners ausblieb, erwirkte der Antragsgegner am 17.1.2020 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts gegen ihn. Darin wird der Streitwert des Eilverfahrens auf 6.700 EUR festgesetzt.
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Antragsgegners, mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts auf 250 EUR erreichen möchte, hat das Landgericht nicht abgeholfen.
II. Die Streitwertbeschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 68 Abs. 1 S. 3, S. 5 i. V. § 66 Abs. 4 GKG). In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Der Streitwert für das Eilverfahren ist auf 4.000 EUR festzusetzen.
Mit Recht hat das Landgericht in Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, dass sich der gem. § 3 ZPO zu bestimmende Streitwert bei einem auf Unterlassung der Verletzung eines urheberrechtlichen geschützten Produkts gerichteten Antrag an dem wirtschaftlichen Interesse des Anspruchstellers orientiert, weitere gleichartige Verletzungshandlungen zu unterbinden. Dies entspricht den Vorgaben in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2016, 1275, Rn. 33 - Tannöd; Senat GRUR-RR 2019, 289, Rn. 30 - Google Cache).
Das Unterlassungsinteresse des Klägers wird maßgeblich durch den Wert des verletzten Schutzrechts und der Art des Verstoßes, insbesondere seiner Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Schutzrechtsinhaber (d.h. dem sog. Angriffsfaktor) bestimmt (BGH GRUR 2017, 212 - Finanzsanierung - UWG). Die vom Antragsgegner vertretene Ansicht, der Streitwert des Eilverfahrens müsse sich nach dem im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatzanspruch richten, geht daher von einem falschen Anknüpfungspunkt aus.
Der Senat teilt auch die Einschätzung des Landgerichts, dass den Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers in der Klage bzw. der Antragsschrift indizielle Bedeutung für den wirtschaftlichen Wert des verfolgten Interesses zukommt. Da der Anspruchsteller zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Antragsschrift nicht sicher abschätzen kann, ob sein Antrag Erfolg haben wird, ist er von sich aus gehalten, sein wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes realistisch einzuschätzen (OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 03. November 2011 - 6 W 65/10 -, juris; OLG Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 15.1.2020, 6 W 119/19).
Ein Anlass, von den Streitwertangaben des Anspruchstellers abzuweichen, kann dann bestehen, wenn diese von den eigenen Angaben zum Geschäftswert in der Abmahnung abweichen (OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 6.8.2019, 6 W 67/19, Rn. 3 bei juris). Eine kritische Beurteilung ist auch dann geboten, wenn sich Anzeichen dafür ergeben, dass die eigene Streitwertangabe erheblich über- oder untersetzt ist. Solche Anzeichen können sich aus dem unterbreiteten Sachverhalt unter Heranziehung der Erfahrung des befassten Gerichts und der üblichen Wertfestsetzung in gleichartigen Fällen ergeben (vgl. OLG Hamm GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion m. w. N.).
So liegt der Fall hier. Die Streitwertangabe des Antragstelle...