Leitsatz (amtlich)
Verstirbt ein Ehegatte nach einem rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleich und kommt es erst später zu einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, so hat das Familiengericht den Wertausgleich nach §§ 9 bis 19 VersAusglG vorzunehmen und dabei auch § 31 VersAusglG zu beachten (Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1287; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 759; Schwamb FamFR 2011, 349).
Die Beschwerdefrist begann für die weitere Beteiligte, der die Entscheidung nicht zugestellt worden ist, gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zu laufen (Anschluss an BGH FamRZ 2015, 839 m. Anm. Schwamb FamRB 2015, 215, 217).
Normenkette
VersAusglG §§ 31, 51; FamFG §§ 17, 59, 63, 225-226
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 21.08.2014; Aktenzeichen 52 F 1039/12 VA) |
Tenor
Der weiteren Beteiligten zu 3 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Darmstadt vom 21.8.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beschluss des AG - Familiengericht - Darmstadt vom 21.08.2014 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss des AG - Familiengericht - Darmstadt vom 06.10.1989 wird mit Wirkung ab 01.06.2012 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.005,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der 1935 geborene Antragsteller war mit der am... 2000 verstorbenen Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens verheiratet. Anlässlich der Scheidung ihrer Ehe hat das AG Darmstadt mit Urteil vom... 1989, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, unter anderem den Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten durchgeführt. Dabei hat es bezogen auf die Ehezeit vom 1.11.1974 bis zum 31.5.1988 unter Berücksichtigung von Anwartschaften der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (damals: BfA) sowie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und der Anwartschaften des Ehemanns bei dem Land Hessen... im Saldo zulasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei dem Land Hessen... auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 511,44 DM im Monat begründet.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit seiner am 18.5.2012 eingegangenen Antragsschrift gegenüber den Erben seiner ehemaligen Ehefrau beantragt, den Versorgungsausgleich gemäß § 51 VersAusglG abzuändern.
Das AG hat daraufhin die ursprüngliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit dem angegriffenen Beschluss vom 21.8.2014 abgeändert. Es hat angeordnet, dass der Antragsteller ein Anrecht bei dem Land Hessen... in Höhe von [mtl.] 322,68 EUR (korrespondierender Kapitalwert: 64.871,20 EUR) auszugleichen habe. Vom Versicherungskonto seiner ehemaligen Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sei ein Anrecht in Höhe von 5,2290 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 19.446,17 EUR) und von ihrem Versorgungskonto bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ein Anrecht in Höhe von 9,27 Versorgungspunkten (korrespondierender Kapitalwert: 3.037,60 EUR) auszugleichen. Wegen der in die Entscheidung einbezogenen Ausgleichswerte wird auf die zur Akte gereichten Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger Bezug genommen.
Der Beschluss wurde der weiteren Beteiligten zu 3 [VBL] nicht zugestellt.
Mit bei Gericht am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 23.3.2015 hat die weitere Beteiligte zu 3 nach Kenntniserlangung über den Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Beschwerde gegen den amtsrichterlichen Beschluss erhoben. Zur Begründung hat sie insbesondere darauf verwiesen, dass gemäß § 31 VersAusglG kein Versorgungsausgleich stattfinden dürfe, da der Antragsteller die höheren Anrechte erworben habe. Der Antragsteller hat im Wege der Anschlussbeschwerde ebenfalls beantragt, anzuordnen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die weiteren beteiligten Versorgungsträger haben sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Die Antragsgegner haben sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.
Die weitere Beteiligte zu 3 hat die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG zur Erhebung der Beschwerde versäumt. Der Beschluss des AG wurde ihr zwar nicht zugestellt. Doch begann gleichwohl die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses am 21.8.2014 zu laufen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.3.2015, XII ZB 571/13 = FamRZ 2015, 839, Anm. Schwamb FamRB 2015, 217; Beschluss vom 10.7.2013, XII ZB 411/12 = FamRZ 2013, 1566, Rn. 16 ff.). Sie war bei Eingang der Beschwerde am 23.3.2015 abgelaufen.
Der weiteren Beteiligten zu 3 ist allerdings antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat die unterbliebene Zuste...