Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.07.2019; Aktenzeichen 2-19 O 235/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.06.2021; Aktenzeichen II ZR 225/20)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-19 O 235/18) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf bis 65.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 11.05.2020 (Bl. 186 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 109 ff. d.A.) verwiesen.

Auf den ihm am 22.05.2020 zugestellten Hinweisbeschluss hat die Klägerin nach Verlängerung der Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 19.06.2020 (Bl. 211 ff. d. A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage nach den erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 11.05.2020 (Bl. 186 ff. d.A.) verwiesen.

1. Soweit die Klägerin auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 19.06.2020 Stellung genommen hat, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen:

a) Entgegen der durch die Klägerin vertretenen Ansicht ging es nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin und im Übrigen auch nach dem Vortrag in der Berufungsbegründung allein um eine Nicht- bzw. Schlechtleistung durch die Beklagte im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen Dienstvertrags, nicht hingegen um die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin gem. § 826 BGB durch eine Täuschung der Beklagten. Der nun erstmals gehaltene Vortrag der Klägerin zum Tatbestand des § 826 BGB ist gem. § 531 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und zudem gem. §§ 530, 296 ZPO verspätet. Selbst bei Berücksichtigung wäre im Übrigen der Vortrag zur Begründung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht hinreichend substantiiert. Allein der Vortrag zum Abschluss eines analogen Beratungs-/Vermittlungsvertrags mit einem anderen Unternehmen nebst der pauschalen Behauptung der Nichterfüllung auch dieses Vertrags genügt dazu nicht.

b) Anders als die Klägerin meint, hat sie im Rahmen des geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs analog § 114 Abs. 2 S. 1 AktG zu einer Tätigkeit höherer Art der Beklagten zu 1) für die Klägerin bisher nicht substantiiert vorgetragen. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin - und auch nach dem Wortlaut des Beratungsvertrags - hat sie die Beklagte zu 1) mit der Beratung und Begleitung insbesondere der beabsichtigten Kapitalerhöhung im Rahmen des Listings der D Aktien beauftragt. Danach war bei Abschluss des Beratungs-/Vermittlungsvertrags die unternehmerische Entscheidung für die Kapitalerhöhung als alleinige Tätigkeit höherer Art bereits gefallen, so dass es im Rahmen des Beratungs-/Vermittlungsvertrags in erster Linie um die Investorensuche ging, um die beschlossene Kapitalerhöhung zu ermöglichen. Eine erst nach Abschluss des Beratungs-/Vermittlungsvertrags auf die Beratung durch den Beklagten zu 2) hin getroffene, die Unternehmenspolitik betreffenden Entscheidung für ein erheblich höheres Volumen der Kapitalerhöhung behauptet die Klägerin erstmals in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss. Dies war ebenfalls gem. § 531 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen bzw. gem. §§ 530, 596 ZPO verspätet. Selbst bei Berücksichtigung dieses Vortrags würde dieser im Übrigen keine Tätigkeit höherer Art der Beklagten zu 1) im Rahmen des Beratungs-/Vermittlungsvertrags begründen. Denn die Klägerin trägt lediglich vor, dass der Beklagte zu 2) - und nicht die Beklagte zu 1) - im März 2016 nach jahrelanger vergeblicher Investorensuche der Beklagten zu 1) zu einem höheren Volumen der Kapitalerhöhung geraten hat. Es liegt nahe, dass der Beklagte zu 2) dies in seiner Funktion als Aufsichtsrat der D AG getan hat, der gem. § 111 AktG zu einer dahingehenden Beratung des Vorstands ja auch verpflichtet ist, wenn sich die bisherige Unternehmenspolitik als nicht erfolgreich erweist. Wie bereits auf S. 14 des Hinweisbeschlusses ausgeführt, ...

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