Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen im wohnungseigentumsrechtlichen Beschwerdeverfahren ergangenen Berichtigungsbeschluss.
Normenkette
WEG §§ 43, 45; ZPO §§ 319, 574
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.09.2005; Aktenzeichen 2/13 T 24/05) |
AG Bad Homburg (Aktenzeichen 43 UR-II 52/03 WEG) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin vom 9.9.2005 auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 10.2.2005 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren vor dem Senat nicht erstattet.
Gründe
I. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das LG auf Antrag der Antragsgegner den vorangegangenen im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des LG vom 10.2.2005 in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass nicht die Antragsgegnerin, sondern vielmehr die Antragstellerin und Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen hat. Gegen diesen am 7.9.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9.9.2005 - beim LG eingegangen am 13.9.2005 (Bl. 370ff, 379 ff. d.A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das LG hat der sofortigen Beschwerde ausweislich des Beschlusses vom 14.9.2005 (Bl. 372 ff. d.A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Berichtigungsbeschluss des LG vom 1.9.2005 ist unstatthaft und mithin unzulässig.
In Wohnungseigentumssachen kann ein Beschluss wegen offenbarer Unrichtigkeiten in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO berichtigt werden. Die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen einen solchen Beschluss richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Dies betrifft aber nicht nur die Vorschrift des § 319 Abs. 3 ZPO, auf die das LG im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat, sondern auch die allgemeinen Bestimmungen über die Statthaftigkeit von Beschwerden (BayObLG WuM 2003, 296). Gegen die berichtigende Entscheidung des LG als Beschwerdegericht ist seit der Neuregelung des Zivilprozesses durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl. I, S. 1887) nach § 574 Abs. 1 ZPO die befristete Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 319 Rz. 36; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 319 Rz. 26; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 319 Rz. 9). In Wohnungseigentumssachen als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt diese Einschränkung für die in Betracht kommende sofortige weitere Beschwerde ebenfalls (BayObLG WuM 2003, 296, unter Hinweis auf BayObLG FGPrax 2002, 119; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 220; OLG Köln FGPrax 2002, 230; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 127; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 45 WEG Rz. 6), wobei allerdings über die Rechtsbeschwerde entgegen § 133 GVG nicht der BGH, sondern das OLG zu entscheiden hat (zum Ablehnungsverfahren OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.1.2005 - 20 W 533/04; Beschl. v. 8.7.2004 - 20 W 262/04, jeweils m.w.N.).
Demnach ist das Rechtsmittel der Antragsteller als unzulässig zu verwerfen, ohne dass der Senat zu einer Sachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung berechtigt wäre.
Für die Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 574 ZPO fehlt es nämlich an der Zulassung durch das LG. Sie ist im angefochtenen Beschluss nicht - weder im Tenor noch in der Gründen - eindeutig zugelassen worden; dies ist als Nichtzulassung auszulegen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.3.2004 - 20 W 360/03, unter Hinweis auf OLG Zweibrücken v. 3.7.2002 - 3 W 117/02, OLGReport Zweibrücken 2002, 479 = NJW-RR 2002, 1507; Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl., Vorb §§ 19-30 Rz. 30). Die Erwähnung der "sofortigen Beschwerde" im letzten Absatz des angefochtenen Beschlusses stellt keine solche Zulassung dar. Daraus ergibt sich vielmehr, dass das LG - insoweit nicht zutreffend - von einer gem. § 319 Abs. 3 WEG statthaften sofortigen Beschwerde ausgeht, die grundsätzlich gar keiner Zulassung bedürfte. Damit kann darin nicht die Entscheidung über die Zulassung einer weiteren Beschwerde gesehen werden, die an besondere gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist. Nicht einmal eine (auch falsche) Rechtsmittelbelehrung könnte die notwendige Zulassung ersetzen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.3.2004 - 20 W 360/03, unter Hinweis auf Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl., Vorb §§ 19-30 Rz. 30; BayObLGZ 2000, 318; OLG Karlsruhe FGPrax 1999, 183); für die hier am Rande vorgenommene (fehlerhafte) Erwähnung eines möglichen Rechtsmittels kann nichts anderes gelten. Die fehlende Zulassung durc...