Entscheidungsstichwort (Thema)

Inländischer Vollstreckungstitel für Auszüge aus dem österreichischen konkursrechtlichen Anmeldeverzeichnis

 

Normenkette

deutsch-österr. Konkursvertrag Art. 15, 22-23; österr. KO § 206; KO a.F. § 237; EGInSO Art. 102, 110; InsO § 294; ZPO §§ 240, 788

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Aktenzeichen 7 O 390/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens 3.643,13 DM

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das LG wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten auch für das landgerichtliche Verfahren bewilligt. Insoweit ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger. Am 12.1.1995 ist über das Vermögen des Antragsgegners durch Beschluss des Bezirksgerichts L., seinem damaligen Wohnsitzgericht, das Konkursverfahren eröffnet worden. Nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens hat das Bezirksgericht das eröffnete Schuldenregulierungsverfahren gem. § 200 Abs. 4 österr. KO aufgehoben (Beschluss vom 6.11.1996) und einen Treuhänder bestellt. Das Abschöpfungsverfahren wird voraussichtlich noch bis zum 15.10.2003 laufen. Der pfändbare Teil des Einkommens des Antragsgegners wird an die Treuhänderin in L. abgeführt. Der Antragsgegner lebt und arbeitet inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Antragstellerin hat in der Konkurssache des Antragsgegners bei dem Bezirksgericht in L. eine Forderung von 36.431,33 DM (= 251.485,47 S) angemeldet. Am 26.1.1998 hat sie über diesen Betrag vom Bezirksgericht in L. einen vollstreckbaren Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis erhalten, um dessen Vollstreckbarkeit es in diesem Verfahren geht.

Die Antragstellerin hat eingeräumt, dass während des laufenden Abschöpfungsverfahrens eine Zwangsvollstreckung unzulässig sei. Sie hat erklärt, dass sie eine Zwangsvollstreckung deswegen auch nicht beabsichtige. Sie hat jedoch die Ansicht vertreten, ihr stehe bereits jetzt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für den vorgelegten Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis zu. Dass eine Vollstreckung derzeit nicht durchgeführt werden könne, beeinträchtige ihr Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsklausel nicht. § 237 KO sei auch ein Zeichen dafür, dass die Vollstreckbarerklärung bei ausländischen Konkursverfahren nicht der deutschen Rechtsordnung widerspreche. Es sei zu berücksichtigen, dass ihr vom Bezirksgericht eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden sei. Dies sei vielleicht deshalb geschehen, weil der Antragsgegner, falls er seinen Obliegenheiten nicht nachkommen sollte, entsprechende Sanktionen zu erwarten habe. Dass ein Vollstreckungshindernis bestehe, habe keine Auswirkungen auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel.

Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass er im Falle der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensphase von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten der Antragstellerin befreit werden würde. Nur wenn die Restschuldbefreiung nach § 216 österr. KO widerrufen werde, könne die Antragstellerin die Einzelzwangsvollstreckung betreiben.

Der Vorsitzende der 7. Zivilkammer des LG hat daraufhin durch Beschluss vom 2.9.1998 den vollstreckbaren Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis für vollstreckbar erklärt und dem Antragsgegner die Verfahrenskosten auferlegt. Er hat ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob eine Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO grundsätzlich nur bei deutschem oder auch bei ausländischem Konkurs angeordnet werden müsse, jedenfalls würden die Vorschriften der §§ 239 ff. ZPO nicht in der Zwangsvollstreckung gelten. Auch die §§ 722, 723 ZPO fänden keine Anwendung, da das DÖKVAG in seinem § 19 für das Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel und insoweit auch zur Vollstreckbarerklärung ausdrücklich auf die Vorschriften des Ausführungsgesetzes des deutsch-niederländischen Vertrags verweise, der insoweit Sonderregelungen enthalte, die dem nationalen Recht vorgingen. Die langjährige Vollstreckungssperre im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens nach österreichischem Recht hindere die Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels und das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin hieran nicht, denn sonst wäre eine Vollstreckungsklausel schon vom Bezirksgericht Linz nicht ausgestellt worden. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 7 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes des deutsch-niederländischen Vertrags i.V.m. § 788 ZPO entsprechend.

Gegen den ihm am 8.9.1999 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner durch einen am 21.9.1999 eingegangenen Schriftsatz Widerspruch eingelegt. Er hat eine Sachverhaltsberichtigung beantragt und u.a. beanstandet, dass ihm in der Wohlve...

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