Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 08.10.2010; Aktenzeichen 2/4 OH 29/95)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom8.10.2010 - Az.: 2/4 OH29/95 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin zu 2) war von der Antragstellerin bei dem Bauvorhaben Kundenzentrum ... in Stadt1 mit der Tragwerksplanung in den Leistungsphasen 1 bis 4 sowie in der Leistungsphase 7 bzgl. der Mitwirkung bei der Prüfung und Bewertung von Sondervorschlägen und in der Leistungsphase 8 bzgl. der Prüfung der durch den Rohbauunternehmer erarbeiteten Bewehrungspläne auf Übereinstimmung mit der Tragwerksplanung und auf Wirtschaftlichkeit beauftragt worden. Nach der Bauausführung zeigten sich Eintropf- und Einregenstellen sowie weitere Undichtigkeiten unter dem Casino-Glasdach und der Kundenhalle. Die Antragstellerin hat daher im Jahre 1995 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Zustand der Glasdächer, der Ursache der Undichtigkeit und dem erforderlichen Mangelbeseitigungsaufwand beantragt. Gemäß Beweisanordnung des Landgerichts ist ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 nebst schriftlichen Ergänzungen eingeholt worden. Im 2. Ergänzungsgutachten vom 26.2.2010 hat der Sachverständige auf Seite 8 den "spätestens seit der Verwendung von Dichtprofilen in der Verglasung ... (sich ergebenden) ... Standard" festgestellt und ausgeführt, dass die Umsetzung derartiger Forderungen in Metallbaukonstruktionen bisher nicht zu den Aufgaben des Architekten gehöre, es sich aber um Ingenieurkenntnisse und Kenntnisse eines Metallbau-Fachunternehmens handele.

Darauf hat die Antragsgegnerin zu 2) beantragt, die Beweisaufnahme auf die Frage zu erstrecken, ob es zutreffend sei, dass die vom Sachverständigen auf Seite 8 seines Gutachtens vom 26.2.2010 aufgestellten Forderungen von ihr nicht zu beachten waren. Das hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2).

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Erweiterung der Beweiserhebung zu Recht abgelehnt.

Der Beweisantrag bezieht sich nicht auf eine durch Gutachten eines Sachverständigen zu klärende Frage. Zwar kann ein Sachverständiger damit beauftragt werden, bei mehreren an einem Bauvorhaben Mitwirkenden die Zuordnung der technischen Verursachung in Bezug auf einen Mangel festzustellen. Dabei handelt es sich meist um die Frage, inwieweit der Mangel aus der verwendeten Planung und/oder der Bauausführung durch eventuell mehrere Bauunternehmen herrührt. Demgegenüber bleibt es eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage, ob eine bestimmte Baugestaltung in der Vor-, Entwurfs- oder Ausführungsplanung hätte vorgesehen oder bei der Bauaufsicht hätte gefordert werden müssen (vgl. OLG München BauR 1998, 363; OLG Frankfurt am Main BauR 2000, 1370; OLG Köln BauR 2005, 752; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 31; Ulrich BauR 2003, 26, 29 f.). Die von der Antragsgegnerin zu 2) begehrte Begutachtung betrifft aber gerade die Frage, ob es in ihren Tragwerksplanungsauftrag oder möglicherweise allein in die ihr nicht obliegende Ausführungsplanung fiel, die vom Sachverständigen genannten Anforderungen zu erfüllen. Dies ist eine bloße durch Auslegung des geschlossenen Vertrages zu beantwortende Rechtsfrage.

Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3728679

BauR 2011, 1216

BauR 2011, 723

IBR 2011, 500

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge