Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Beitragszahlungen in Anspruch, die der Insolvenzschuldner an die Beklagte geleistet hat. Die Beklagte ist eine Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, die im Auftrag der Tarifvertragsparteien Leistungen für die Unternehmen der Bauwirtschaft erbringt und von diesen Beiträge erhebt. Die Beklagte vollstreckte aufgrund eines Vollstreckungsbescheids des AG Wiesbaden v. 20.7.2006 gegen den späteren Insolvenzschuldner rückständige Beitragszahlungen. Der Insolvenzschuldner übergab im Zusammenhang mit der Vollstreckung am 2.11.2006 einen Betrag von 5.000 EUR und am 11.1.2007 einen Betrag von 181,25 EUR an den von der Beklagten beauftragten Obergerichtsvollzieher. Der Kläger verlangt unter Berufung auf eine Insolvenzanfechtung eine Rückgewähr dieser Beträge.

Das von dem Kläger angerufene LG Wiesbaden hat mit Beschl. v. 22.6.2011 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das ArbG Wiesbaden verwiesen. Das LG hat zur Begründung ausgeführt, dass gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG der Rechtsweg zu den ArbG eröffnet sei, da es sich bei der Beklagten gerichtsbekannt und unstreitig um eine Einrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG handele und der Schuldner in seiner Funktion als Arbeitgeber im Zusammenhang mit den zu seinen Arbeitnehmern bestehenden Arbeitsverhältnissen unstreitige Beiträge an die Beklagte erbracht habe. Nach der Rechtsprechung des GemS des Bundes sei für den Streitgegenstand und die Rechtswegzuweisung die angefochtene Forderung maßgebend.

Der Kläger hat gegen den ihm am 28.6.2011 zugestellten Beschlusses des LG mit am 12.7.2011 bei dem OLG eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Der Kläger beruft sich darauf, dass nach der Rechtsprechung des BGH Insolvenzanfechtungsklagen des Insolvenzverwalters gegen Sozialversicherungsträger durch die ordentliche Gerichtsbarkeit zu entscheiden seien und die Beklagte als Zusatzversicherungskasse einem Sozialversicherungsträger vergleichbar sei. Der Kläger ist der Auffassung, das LG habe verkannt, dass er keine Arbeitgeberfunktion wahrnehme. Eine Zuweisung zur Arbeitsgerichtsbarkeit sei auch nicht zweckmäßig, da weder ein Bezug auf besonderen Kenntnissen von im Arbeitsleben erfahrenen Personen als ehrenamtliche Richter vorliege noch der vom Gesetzgeber gewollte spezifische Arbeitnehmerschutz eingreife. Die Beklagte sei auch nicht in entsprechender Weise schutzbedürftig. Der Arbeitnehmerschutz bilde aber nach der Rechtsprechung des GemS des Bundes den maßgebenden Grund für die Zuweisung an die Arbeitsgerichtsbarkeit. Diese Argumentation sei auf die Beklagte als Zusatzversorgungskasse nicht übertragbar. Es sei auch kein Grund ersichtlich, die Beklagte als Zusatzversorgungskasse anders zu behandeln als einen Sozialversicherungsträger.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Das LG Wiesbaden hat der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschl. v. 21.10.2011 nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Wiesbaden ist gem. § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG i.V.m. den §§ 567 ff. ZPO statthaft und zulässig, insbesondere gem. § 569 ZPO form- und fristgemäß bei dem Beschwerdegericht eingelegt worden.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg, weil nach den zutreffenden Ausführungen des LG in dem angefochtenen Beschluss der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig und gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet ist.

Der auf Insolvenzanfechtung gestützte Rückgewähranspruch, den der Kläger hinsichtlich der Beitragszahlungen des Insolvenzschuldners gegen die Beklagte geltend macht, ist nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH (Beschl. v. 24.3.2011 - IX ZB 36/09, Rn. 10 ff., zit. nach [...]), die sich auf den Rechtsweg für Insolvenzanfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger bezieht, dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Diese Zuordnung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs entspricht auch der Rechtsauffassung, die der GemS des Bundes in dem vom LG zitierten Beschl. v. 27.9.2010 (GMS-OGB 1/09, Rn. 6, zit. nach [...]) unter Bezugnahme auf die st. Rspr. als Ausgangspunkt für die Rechtswegbestimmung im Verhältnis zwischen den jeweils für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichtsbarkeit zugrunde gelegt hat.

Demgegenüber ist die Frage, ob für den auf Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähranspruch der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben ist, gemäß dem zitierten Beschluss des GemS des Bundes danach zu beantworten, ob der prozessuale Streitgegenstand einen der Tatbestände der §§ 2 ff. ArbGG erfüllt (GMS-OGB, a.a.O., Rn. 7). Bei der Bestimmung dieses Streitgegenstands ist nach Würdigung des GemS des Bundes nicht maßgebend, welche Rechtsnatur die insolvenzrechtliche Anfechtung als solche hat (a.a.O., Rn. 9) und auf welche materiell-recht...

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