Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Befugnissen des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 InsO

 

Normenkette

InsO § 166

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 02.02.2017; Aktenzeichen 4 O 1245/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau - Az. 4 O 1245/15 - abgeändert.

Die von dem Beklagten aus dem vollstreckbaren Schuldanerkenntnis der Insolvenzschuldnerin (A GmbH) vom 22. Juli 1994, UR-Nr. .../1994 des Notars B mit Amtssitz in Stadt1 sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 20. Februar 2013, Az. .../10, betriebene Vollstreckung in den bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt2 unter dem Az. .../12 hinterlegten Betrag über 220.000,00 EUR nebst darauf angefallenen Hinterlegungszinsen wird für unzulässig erklärt.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 220.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (im folgenden Insolvenzschuldnerin genannt) die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einer notariellen Urkunde. Mit der Widerklage begehrt der Kläger die Freigabe hinterlegter Beträge an sich.

1. Der Beklagte ist Inhaber von Erbbaurechten eines größeren Geländes namens A1. Er hatte diese in der Urkunde des Notars C vom 19.10.1990 (UR Nr. .../1990) erworben. Sie wurden im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts Stadt2 für Ortsteil1 auf Bl. 10 und 11 eingetragen. Später erwarb der Beklagte auch das Eigentum.

Durch privatschriftliche Urkunde räumte der Beklagte der Insolvenzschuldnerin am 25.02.1994 (Anl. B1 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 24.03.2016, Bl. 55 ff. d.A. - Anlagenband -) ein Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsverhältnis sollte nach § 4 am 01.03.1994 beginnen und mit dem Ablauf des 31.12.2043 enden. Als Nutzungsentgelt wurde zunächst ein Betrag von 300.000,00 DM pro Jahr vereinbart. Seit dem Jahre 2010 war ein solches von 53.445,00 EUR pro Quartal geschuldet. § 8 regelte die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung.

Nach § 22 Nr. 1 verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin, sich in einer gesonderten notariellen Urkunde wegen aller in diesen Vertrag eingetragenen Zahlungsverpflichtung zur Leistung bestimmter Geldbeträge, höchstens jedoch über einen Gesamtbetrag von 300.000 DM in die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Als Frist vereinbarten die Parteien in § 22 Nr. 1 Abs. 2 eine Überlassung bis zum 31.03.1994; andernfalls sollte dem Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen.

In diesem Zusammenhang wurde durch notarielle Urkunde des Notars B am 22.07.1994 (UR-Nr. .../1994, Anl. B1 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 24.03.2016 Bl. 55 ff. d.A. - Anlagenband -) vom Beklagten als Inhaber des Erbbaurechts zugunsten der Insolvenzschuldnerin eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt, wonach er die Errichtung, die dauernde Unterhaltung und den Betrieb eines Golfplatzes auf dem Grundstück duldete.

Ebenfalls am 22.07.1994 beurkundete der Notar B (UR Nr. .../1994, Anl. B2 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 24.03.2016, - Anlagenband -) ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Zusammenhang mit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit i.H.v. 3.000.000,00 DM. In diesem unterwarf sich die Insolvenzschuldnerin zu Gunsten des Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Der Beklagte sollte berechtigt sein, sich jederzeit ohne Nachweis und Behauptung der Fälligkeit eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen.

Nachdem die Parteien ebenfalls am 22.07.1994 klargestellt hatten, dass die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 25.02.1994 nicht das Erbbaurecht an den Grundstücken Flur 1, Flurstück 2/3 und 3/5 (abgeteilt auf Bl. 11 des Erbbaugrundbuchs von Ortsteil1) betreffe, wurde die Eintragung der Dienstbarkeit mit dieser Maßgabe bewilligt und am 17.10.1994 im Erbbaugrundbuch von Ortsteil1 eingetragen (vgl. Anl. B1 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters, mit Skizze als Anlage A2 - Anlagenband -). Eine bestimmte Grundstücksfläche wurde danach aus der Dienstbarkeit herausgenommen; auf dieser sollte später das Clubhaus errichtet werden.

Durch notarielle Urkunde des Notars B vom 04.11.1994 (UR Nr. .../1994/, Anl. 1 zum Schriftsatz der Drittwiderbeklagtenvertreter vom 10.05.2016, - Anlagenband-) bestellte der Beklagte zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin ein Untererbbaurecht auf einem der von der Dienstbarkeitsvereinbarung ausgenommenen Erbbaugrundstücken. Dieses sah in § 1 die Berechtigung der Insolvenzschuldnerin vor, auf dem Untererbbaurechtsgrundstück ein Clubhaus und dazugehörigen Nebenanlagen für eine...

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