Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung des Schadens, der durch die Zeichnung des VIP-2-Fonds entstanden ist, sind Steuervorteile schadensmindernd zu berücksichtigen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.02.2012; Aktenzeichen 2/10 O 274/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.2.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.202,- EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.6.2011 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von einer Nachhaftung auf den noch nicht erbrachten Teil der Kommanditeinlage i.H.v. 11.250,- EUR der gezeichneten Beteiligung an der ... VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,- EUR freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der ... VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,- EUR resultieren und die ohne Unterzeichnung dieses Fondsanteils nicht eingetreten wären.
4. Die Verurteilung gemäß den Anträgen 1. bis 3. erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Übertragungsvereinbarung mit der VIP Medienfonds ... GmbH vom 30.11.2010.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 985,08 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 68 % und die Beklagte 32 % zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO).
II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, soweit sie sich gegen die Annahme der Haftung dem Grunde nach richtet. Zu Recht hat das LG einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Beratung des Klägers hinsichtlich der Anlage durch Zeichnung der Beteiligung an dem Medienfonds VIP 2 bejaht.
Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat das LG angenommen, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist und die Beklagte schuldhaft ihre Pflicht zur Aufklärung über die ihr zukommende Rückvergütung verletzt hat.
Die Beklagte hat ihre sich aus dem Anlageberatungsvertrag ergebenen Pflichten ferner dadurch verletzt, dass der für sie handelnde Berater - der Zeuge A - bei dem Kläger die unzutreffende Vorstellung erweckt hat, die Beteiligung sei deshalb als eine sehr sichere Kapitalanlage anzusehen, weil ein Kapitalverlust von allenfalls 20 % eintreten könne. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar angegeben, dass das Beratungsgespräch bei ihm eine solche Vorstellung begründet habe. Die Angaben des Klägers werden insoweit gestützt durch Ausführungen im Fondsprospekt, wonach die Fondsgesellschaft insgesamt Einnahmen im Rahmen einer Mindestgarantie i.H.v. 80 % des Anteils der Fondsgesellschaft an den budgetierten Produktionskosten erhalte; sie werden insbesondere aber auch durch die Aussage des Zeugen A gestützt, der sich zwar nicht an das konkrete Beratungsgespräch mit dem Kläger erinnern konnte, aber sich durchaus daran erinnerte, dass er das Produkt damals so eingeordnet habe, dass der Kunde damit kein Geld verlieren könne; das habe sich aus seinem Verständnis von der Konstruktion der Anlage ergeben; in diesem Sinne sei die Anlage auch bankintern den Beratern vorgestellt worden. Die unstreitig unzutreffenden Angaben über die Sicherheit der dem Kläger empfohlenen Anlage erfolgten jedenfalls fahrlässig.
Beide Aufklärungspflichtverletzungen waren kausal für den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Kläger. Die Beklagte, die die Beweislast für die Widerlegung der Vermutung des Ursachenzusammenhanges trägt (BGH, Urt. v. 8.5.2012 (XI ZR 262/10, Rz. 29 m.w.N., juris), hat nicht bewiesen, dass der Kläger die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung und die Risiken der Beteiligung erworben hätte. Hinsichtlich der Bedeutung der Rückvergütung für die Anlageentscheidung hat der vor dem Senat persönlich angehörte Kläger nachvollziehbar erklärt, dass er bei Aufklärung über die Rückvergütung von 8,25 % die Anlage deshalb nicht gezeichnet hätte, weil er die Provision für unangemessen hoch angesehen hätte und dass er wahrscheinlich die Steuern gezahlt und den Rest des Kapitals, der ihm dann zur Verfügung gestanden hätte, in einen Aktienfonds angelegt hätte. Obgleich der Kläger mit der Geldanlage seinerzeit auch das Ziel der Steuerersparnis verfol...