Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.10.2021; Aktenzeichen 3/10 O 112/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.10.2021 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Abnehmerverwarnung.

Die Beklagte ist Inhaberin der Unionsbildmarke Nr. 018024381 "Terra greca" mit Priorität vom 18.2.2019, die für Waren der Klasse 29, darunter Fleisch; Molkereiprodukte; Meeresfrüchte; Speiseöle und -fette; Suppen und Brühen, Fleischextrakte; verarbeitetes Obst und Gemüse eingetragen ist:

((Abbildung))

Die Klägerin ist Inhaberin der Unionsbildmarke Nr. 018236425 "Terra greca" mit Priorität vom 8.5.2020, die unter anderem für Nudeln und andere Teigwaren (Klasse 30) eingetragen ist:

((Abbildung))

In einem MarktA wurden Packungen mit Nudeln der Sorte Penne vertrieben, die auf der Vorder- und Rückseite mit der Marke der Klägerin gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat deshalb am 5.11.2020 eine Abnehmerin der Klägerin wegen Verletzung ihrer älteren Marke abgemahnt (Anlage K 11 zur Klageschrift).

Die Klägerin hält die Abnehmerverwarnung für rechtswidrig.

In einem Parallelprozess (Az. des LG: 3-12 O 22/21; hiesiges Az.: 6 U 277/21) hat die Klägerin sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Abnehmer der Klägerin, die Teigwaren mit der genannten Marke von der Klägerin geliefert bekommen haben oder zukünftig geliefert bekommen werden wegen angeblicher Verletzung der Klagemarke "Terra Greca" und/oder wegen angeblicher wettbewerbswidriger vermeidbarer Herkunftstäuschung, unangemessener Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder gezielter Behinderung und daraus angeblich resultierende Ansprüche auf Unterlassung und/oder Auskunft und/oder Kostenerstattung und/oder Schadensersatz abzumahnen, insbesondere wie dies mit dem Abmahnschreiben vom 5.11.2020 geschieht. Im Streitfall verlangt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten die mit der Abmahnung vom 5.11.2020 geltend gemachten Ansprüche auch gegen die Klägerin nicht zustehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat sinngemäß festgestellt, dass der Beklagten die mit dem Abmahnschreiben vom 5.11.2020 gegenüber der E GmbH & Co. KG geltend gemachten Ansprüche auch gegen die Klägerin nicht zustehen und die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen hieraus entstandenen Schaden und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat ausgeführt, zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1.) Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zu 1. unbegründet, weil die seitens der Beklagten ausgesprochene Abmahnung gegenüber der A GmbH & Co. KG (Anlage K 11) wegen einer begangenen Markenverletzung berechtigt war.

a) An der geschäftlichen Verwendung und der markenmäßigen Benutzung des auf der Nudel-Verpackung angebrachten Wort-/Bilds-Zeichens "Terra Greca" bestehen keine Zweifel.

b) Zwischen der Unionsbildmarke "Terra Greca" der Beklagten und dem von der A GmbH& Co. KG verwendeten Wort-/Bildzeichen "Terra Greca" besteht Verwechslungsgefahr (Art. 9 Abs. 2 b UMV).

aa) Es ist eine zumindest geringe Warenähnlichkeit gegeben. Von absoluter Warenunähnlichkeit kann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht ausgegangen werden.

(1) Warenähnlichkeit ist anzunehmen, wenn die sich die gegenüberstehenden Waren unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 - OBELIX/MOBILIX; BGH GRUR 2015, 176, 177Rn. 16 - ZOOM). Mit anderen Worten geht es darum, ob die beteiligten Verkehrskreise davon ausgehen, beide Warenarten könnten von ein- u...

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