Entscheidungsstichwort (Thema)
Glücksspielrecht: Gebot der Trennung von Geldspielgeräten und Wettautomaten
Leitsatz (amtlich)
Das Gebot der Trennung von Geldspielgeräten und Wettautomaten gilt nicht für Gaststätten.
Normenkette
GlüStV § 21 Abs. 2; UWG § 3a
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 11.04.2018; Aktenzeichen 5 O 73/17) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.04.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat am 02.10.2017 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil erlassen, mit welchem der Beklagte verurteilt wurde, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in der eigenen Gaststätte gleichzeitig sowohl Geldspielgeräte als auch Wettautomaten aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben. Außerdem wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR sowie Detektivkosten in Höhe von 165,00 EUR und Auskunftskosten in Höhe von 26,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2017 zu zahlen.
Das Versäumnisurteil hielt das Landgericht Hanau mit Urteil vom 11. April 2018 aufrecht. Zur Begründung führt es aus, der Kläger sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 21 Abs. 2 Glückspielstaatsvertrag, 1 Abs. 1 Nr. 3 Spielverordnung zu. Das im Glücksspielstaatsvertrag und in der Spielverordnung statuierte Trennungsgebot gelte über seinen reinen Wortlaut hinaus auch für Gaststätten. Denn das Ziel des Glücksspielstaatsvertrages sei es, das Entstehen der Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und das Spielangebot in diesem Interesse zu begrenzen. Bestünde die räumliche Verknüpfung zwischen Geldautomatenspiel und Sportwettenvermittlung innerhalb einer Gaststätte, berge dies ein ebenso hohes Risikopotenzial wie im Falle einer solchen Verknüpfung in einer Spielhalle.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages könnten keine Geltung beanspruchen, weil das in dem Glücksspielstaatsvertrag statuierte Sportwetten-Monopol und das dort vorgesehene Konzessionsvergabeverfahren unionsrechtwidrig seien.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in einem Wettbüro Geldspielgeräte aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung auch insoweit zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 1 Spielverordnung.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Hauptantrag des Klägers ist nicht begründet, weil ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten mit dem Inhalt, in der eigenen Gaststätte nicht gleichzeitig Geldspielgeräte und Wettautomaten aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben nicht besteht.
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt. Er ist seit Jahren als klagebefugt anerkannt, weshalb der Fortbestand seiner Prozessführungsbefugnis vermutet wird. Die Vermutung ist nicht widerlegt. Der Kläger ist in personeller und finanzieller Hinsicht hinreichend ausgestattet. Er beschäftigt derzeit fünf Vollzeitkräfte und verfügt über Büroräume im Verbändehaus in Berlin. Der Kläger ist in der Lage, seine satzungsmäßigen Aufgaben, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern, unter anderem durch das Verfolgen unlauteren Verhaltens von Konkurrenten, zu erfüllen. Dies wird durch die Abmahntätigkeit des Klägers belegt.
Auch gehören dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Dies ergibt sich bereits aus den mittelbaren Mitgli...