Leitsatz (amtlich)
Zu den Rückabwicklungsansprüchen des Darlehensnehmers bei einem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages, mit dem ein Fondsbeitritt finanziert wurde.
Normenkette
BGB § 172; RBerG § 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.01.2001; Aktenzeichen 2-14 O 248/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 18.1.2001 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Kläger 12.017,18 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
aus 843,31 EUR vom 1.7.97 bis 30.4.2000,
aus 1.323,72 EUR vom 1.7.98 bis 30.4.2000,
aus 1.924,48 EUR vom 1.7.99 bis 30.4.2000
sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 4.091,51 EUR seit 1.5.2000,
aus 1.767,49 EUR seit 1.7.2000,
aus 1.619,79 EUR seit 1.7.2001,
aus 1.691,79 EUR seit 1.7.2002,
aus 1.541,07 EUR seit 1.7.2003 und
aus 1.305,53 EUR seit 1.6.2004,
und zwar Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Kläger an dem A-Immobilienfonds.. Seniorenresidenz "B" O1 GbR in Höhe der Beteiligungssumme von 100.000 DM sowie gegen Abtretung aller gegen die Gründungsgesellschafter dieses Fonds und gegen die Verantwortlichen des zugrunde liegenden Fondsprospektes bestehender Ansprüche;
2. an die Kläger die Originalversicherungspolice zu der bei der C AG abgeschlossenen Lebensversicherung - Versicherungsschein-Nr. ... - herauszugeben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten drei Instanzen haben die Kläger als Gesamtschuldner 9 % und die Beklagte 91 % zu tragen; von den Kosten des zweiten Berufungsverfahrens die Kläger als Gesamtschuldner 18 % und die Beklagte 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger verlangen die Freistellung von allen Verpflichtungen, die ihnen im Zusammenhang mit einem kreditfinanzierten Fondsbeitritt entstanden sind, Rückzahlung von gezahlten Darlehensraten und eingesetztem Eigenkapital sowie Rückabtretung einer Lebensversicherung.
Im Jahr 1995 beteiligten sich die Kläger an dem geschlossenen Immobilenfonds "A-Immobilienfonds.. Seniorenresidenz B O1 GbR" (Fonds), der von der A.-gesellschaft mbH & Co. (A), der Dr. D.-gesellschaft mbH (Fa. Dr. D) und den Geschäftsführern der A, E und F, gegründet worden war. Gegenstand des Fonds war die Sanierung und der Umbau eines auf dem Grundstück stehenden Gebäudes sowie dessen dauerhafte Verwaltung und Vermietung. Mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligungen war die Ggesellschaft mbH (G) beauftragt worden. In dem von ihr verwendeten Prospekt waren u.a. der Gesellschaftsvertrag und der Entwurf eines Treuhandvertrages mit der Fa. Dr. D enthalten. Danach sollten die Anleger sich über die Treuhänderin wirtschaftlich an dem Fonds beteiligen. Für die Dauer von fünf Jahren übernahm die A eine Mietgarantie.
Die Kläger unterschrieben am 12.12.95 einen Zeichnungsschein, in dem sie Assessor H beauftragten und bevollmächtigten, mit der Fa. Dr. D den notariellen Treuhandvertrag zu schließen. Der Treuhandvertrag sollte u.a. Vollmachten zur Erklärung des wirtschaftlichen Betritts zum Fonds, zur Aufnahme der erforderlichen Kredite, zur Eröffnung von Konten, zur Verfügung über Eigen- und Fremdmittel, zur Belastung des Immobilienvermögens der Gesellschaft sowie dazu enthalten, für die Treugeber auch die persönliche Haftung zu übernehmen, und zwar quotal, entsprechend ihrer Fondsbeteiligung. Die Einlage der Kläger sollte 100.000 DM betragen und i.H.v. 80.000 DM durch einen Kredit mit Tilgung über eine Kapitallebensversicherung finanziert werden.
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens schloss die Treuhänderin am 30.12.1996 mit der Beklagten sechs Darlehensverträge über insgesamt knapp 42 Mio. DM. Die Darlehen wurden zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits verwendet und im Übrigen auf ein von der Fa. Dr. D geführtes Konto überwiesen.
Die Kläger traten die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag an die Beklagte ab. Die Fa. Dr. D gab ggü. der Beklagten ein notariell beurkundetes Schuldversprechen in Höhe der jeweiligen Einlage des einzelnen Anlegers ab und unterwarf die Anleger insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Im Folgenden flossen die Miet- und sonstigen Garantiezahlungen aus dem Fonds an die Beklagte. Die Kläger erhielten die ihrem Anteil entsprechenden Miet(garantie)zahlungen auf die von ihnen zu leistenden Darlehenszinsen verrechnet, die verbleibende Differenz zog die Beklagte von ihnen ein. Die Zinszahlungen und die Abschreibungen machen die Kläger steuerlich geltend.
Die erzielten Mieteinnahmen blieben jedoch weit hinter den im Prospekt genannten Zahlen zurück. Die A fiel im März 1998 in Konkurs, so dass sie keine Garantiezahlungen mehr leistete und die Kläger entsprechend höhere Zahlungen an die Beklagte zu erbringen hatten.
Am 24.6.2002 - nach Verkündung des Berufungsurteils - erklärten die Kläger den Widerruf des Fondsbeitritts und der Darlehensverträge nach HWiG.
Wegen des Sac...