Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.08.2015; Aktenzeichen 3-10 O 127/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.09.2018; Aktenzeichen I ZR 71/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.08.2015 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu; damit sind auch die Folgeansprüche nicht gegeben.

Zwar hat das Landgericht die wettbewerbliche Eigenart der fünf von der Klägerin hergestellten Maschinen ebenso wie eine gewisse Verkehrsbekanntheit mit Recht bejaht; die angegriffenen, von der Beklagte angebotenen Maschinen stellen auch nahezu identische Nachahmungen der Erzeugnisse der Klägerin dar. Auf Grund der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung ist jedoch weder der Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3 a) UWG) noch derjenige der unangemessenen Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware (§ 4 Nr. 3 b) UWG) erfüllt.

Die Beklagte hat die beanstandeten Maschinen ausschließlich auf einer in Deutschland stattfindenden internationalen Fachmesse dem dort anwesenden Fachpublikum durch entsprechende Ausstellung bzw. die Verteilung von Prospekten mit entsprechender Abbildung angeboten. Dies geschah jedoch unter der gleichzeitigen, für den angesprochenen Verkehrskreis unübersehbaren Verwendung der Zeichens "A", das sich von dem Zeichen "B", unter dem die Klägerin im Inland bekannt ist, deutlich unterscheidet. Sowohl die Maschinen selbst als auch die Prospekte waren ebenso wie der Messestand klar erkennbar mit dem Zeichen "A" versehen.

Zwar wird in vielen Fällen eine deutlich abweichende Kennzeichnung allein nicht ausreichen, um der Gefahr einer Herkunftstäuschung, die durch die Produktgestaltung hervorgerufen wird, vollständig entgegenzuwirken. Insbesondere bei Angeboten, die sich an den Verbraucher richten, kann meist nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest Teile des angesprochenen Verkehrs zwar die Ware als von einem bestimmten Hersteller stammend kennen, aber nicht unbedingt den Namen dieses Herstellers oder die Marke, unter der dieser die Ware vertreibt; in Betracht kommt auch die Vorstellung, es handele sich möglicherweise um eine Zweitmarke des Herstellers.

Im vorliegenden Fall besteht der angesprochene Verkehr dagegen aus dem engen Fachkreis der Anwender von Industrienähmaschinen. Soweit ein Angehöriger dieses Fachkreises vom Aussehen der in Rede stehenden Maschinenform auf einen bestimmten Hersteller schließt, wird er auch wissen, dass dieser Hersteller die Klägerin ist, die durchgängig ihre Herstellermarke "B" verwendet. Dass die Klägerin ihre Maschinen unter einer Zweitmarke - ohne Verwendung ihrer Herstellermarke - anbieten könnte, erscheint schon im Ausgangspunkt wenig wahrscheinlich. Ausgeschlossen wird eine solche Erwartung hier durch die - in die Beurteilung mit einzubeziehende - Gestaltung des Messestandes der Beklagten, die deutlich machte, dass hier offensichtlich ein anderer Hersteller mit dem Unternehmenskennzeichen bzw. der Dachmarke "A" seine eigenen Maschinen anbot, die lediglich in der Gestaltung deutliche Nachahmungen der Erzeugnisse der Klägerin darstellten. Es lag damit eine offene Nachahmung vor, die in der Regel keine unmittelbare Herkunftstäuschung hervorruft. Auch für eine mittelbare Herkunftstäuschung, also die Annahme, zwischen den Unternehmen bestünden gesellschaftsrechtliche oder sonstige vertragliche Beziehungen) bestehen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Im Hinblick auf die dargestellten konkreten Umstände ist auch der Tatbestand des § 4 Nr. b) UWG nicht erfüllt. Insbesondere besteht nicht die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr die Qualitätserwartungen, die er mit den Maschinen der Klägerin verbindet, auf die von der Beklagten auf d...

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