Entscheidungsstichwort (Thema)

Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück liegt in der Regel auch eine markenmäßige Benutzung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung daran gewöhnt ist, in solchen Vornamen reine Bestellzeichen zu sehen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

2. Der - in der Regel zu bejahende - Verfügungsgrund für die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs kann fehlen, wenn es der Markeninhaber bewusst unterlässt, gegen den Hersteller vorzugehen, und sich auf die Verfolgung der Händler beschränkt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Hersteller in den Vereinigten Staaten ansässig ist und der Markeninhaber keine sicheren Anhaltspunkte dafür hat, dass der Hersteller das markenverletzende Angebot im Inland veranlasst hat.

 

Normenkette

MarkenG § 14

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.06.2014; Aktenzeichen 3-06 O 25/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 24.6.2014 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Bekleidung unter den Bezeichnungen

"X

WOLLMANTEL SAM"

und/oder

"X

WOLLBLAZER SAM"

anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn dies wie in Anlagen Ast 1 und Ast 2 ersichtlich geschieht.

Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin möchte der Antragsgegnerin die Benutzung einer als Marke geschützten Bezeichnung verbieten lassen.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der nationalen Wortmarke "SAM" mit Priorität vom 3.5.1991, die für Waren der Klasse 25, u.a. "Bekleidungsstücke", eingetragen ist (Reg. Nr ...). Lizenznehmer der früheren Markeninhaberin, der Z GmbH, nutzten die Marke zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken wie aus den Anlagen Ast 6, Ast 7 ersichtlich.

Die Antragsgegnerin betreibt unter der Domain "... com" ein Online-Verkaufsportal für Mode. Unter anderem bietet sie Kleidung der Marke "X" an. Unter der Artikelnummer ... a bot sie einen Mantel unter folgender Bezeichnung an (Anlage Ast 1):

"X

WOLLMANTEL SAM"

Unter der Artikelnummer ... b bot sie eine Jacke unter folgender Bezeichnung an (Anlage Ast 2):

"X

WOLLBLAZER SAM"

Die Bezeichnungen befanden sich jeweils neben einem Foto des betreffenden Kleidungsstücks.

Im Übrigen wird gem. § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung des LG Frankfurt (3. Zivilkammer) vom 26.2.2014 erwirkt (2-03 O 67/14), mit der der Antragsgegnerin untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr Bekleidung unter den genannten Bezeichnungen anzubieten. Im Widerspruchsverfahren hat die Antragsgegnerin die Abgabe des Verfahrens an die Kammer für Handelssachen beantragt. Das LG (6. Kammer für Handelssachen) hat die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 24.6.2014 aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Bekleidung unter der Bezeichnung

"X

WOLLMANTEL SAM"

anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn dies wie in Anlagen Ast 1 ersichtlich geschieht und/oder im geschäftlichen Verkehr Bekleidung unter der Bezeichnung

"X

WOLLBLAZER SAM"

anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn dies wie in Anlage Ast 2 ersichtlich geschieht.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1. Es besteht ein Verfügungsgrund.

a) Aufgrund der von jeder Markenverletzung ausgehenden Gefährdung für die geschützte Marke besteht ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers, weitere Verletzungshandlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden; insoweit kann der in der Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs. 2 UWG zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke auch auf das Markenrecht angewendet werden (Senat, WRP 2014, 981 m.w.N.). Die Eilbedürftigkeit entfällt grundsätzlich nur dann, wenn die Antragstellerin längere Zeit untätig geblieben wäre, obwohl sie Kenntnis von Tatsachen hatte, die die Markenverletzung begründen, oder sich bewusst dieser Kenntnis verschlossen hätte. Solche Umstände hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht.

b) Nach der Rechtsprechung des S...

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