Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Mahnung eines Kündigungssaldos eines Kreditkontos - Berechtigung einer Schufa-Meldung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Herbeiführung des Schuldnerverzugs bezüglich des Restsaldos zusammen mit der die Fälligkeit begründenden Handlung bei außerordentlicher Kündigung eines Kreditkontos (hier: bejaht)
Normenkette
BDSG § 29 Abs. 2, § 35; BGB §§ 195, 286, 491, 497 Abs. 3, § 498
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.05.2018; Aktenzeichen 2-18 O 247/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.05.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-18 O 247/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er den Widerruf von an die Schufa-Holding AG gemeldeten Daten, die Feststellung des Nichtbestehens einer Darlehensforderung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt hat.
Der Kläger hatte im Juli 2008 bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank ein Darlehen aufgenommen, das mit Verträgen vom 03.02. und 15.07.2009 aufgestockt wurde (Anlagen K 1 - K 3, Anlagenband). Nach den Bedingungen des zuletzt geschlossenen Vertrages war der Kläger zur Zahlung einer monatlichen Rate von 402,00 EUR verpflichtet, zahlbar jeweils zum 25. eines jeden Monats. Ab November 2009 leistete er nur noch Teilzahlungen von 80,00 EUR, so dass im Zeitraum November 2009 bis April 2010 1.932,00 EUR offen standen.
Mit Schreiben vom 26.04.2010 kündigte die Klägerin den Kreditvertrag wegen Zahlungsrückständen. Ferner stellte sie einen Saldo von 19.407,83 EUR zur sofortigen Rückzahlung fällig und kündigte an, auf diesen Betrag künftig Verzugszinsen zu berechnen (Anlage K 4, Anlagenband).
Mit Telefax vom 24.06.2010 bat der Kläger die Beklagte um ein telefonisches Beratungsgespräch (Anlage B 4 = Bl. 86 d.A.). Auf der Grundlage von geführten Gesprächen unterbreitete die Beklagte dem Kläger unter dem 19.08.2011 ein Vergleichsangebot (Anlage K 13 = Bl. 99 f.; B 5 = Bl. 87 d.A.). Hierauf erfolgte keine Reaktion des Klägers mehr. Ein Ausgleich der Forderung ist nicht erfolgt.
Eine Nachfrage des Klägers bei der Schufa Holding AG ergab, dass dort zugunsten der Beklagten ein offener Forderungsbetrag von 25.668,00 EUR zum 31.03.2017 eingetragen ist (Anlage K 5, Anlagenband).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2016 berief sich der Kläger auf die Verjährung der Forderung und forderte die Löschung des Eintrags. Dies lehnte die Beklagte ab, worauf der Kläger sein Ansinnen wiederholte, jedoch ohne Erfolg (Anlagen K 6 - K 9, Anlagenband).
Der Kläger war der Ansicht, die von der Beklagten beanspruchte und an die Schufa Holding AG gemeldete Forderung sei bereits seit dem 31.12.2013 verjährt. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Verjährung der Forderung gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. wegen Verzugs gehemmt sei, wie sich aus dem Urteil des OLG Frankfurt vom 19.11.2012, Az.: 23 U 68/12 ergebe. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Hemmungstatbestand nur für noch nicht vom Darlehensgeber gekündigte Verbraucherdarlehensverträge gelte. Denn das Kündigungsrecht ergebe sich erst aus der nachfolgenden Vorschrift des § 498 BGB a.F. Damit sei nach ausgesprochener Kündigung eine Mahnung unentbehrlich. Dabei sei auch nicht entscheidend, welche subjektiven Absichten der Beklagten bei Abfassung des Kündigungsschreibens bestanden hätten. Vielmehr müsse die in einer Mahnung enthaltene Aufforderung zur Leistung eindeutig und bestimmt sein, woran es hier fehle. Es liege auch keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Klägers vor. Dem Schweigen auf das Vergleichsangebot komme kein Erklärungsgehalt in dem Sinne zu, dass dies als sein letztes Wort aufzufassen gewesen wäre.
Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Eintrag zu widerrufen. Dem Kläger stehe ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 28 BDSG zu. Durch den Eintrag hätten sich sein Schufa-Scoring und damit seine Kreditwürdigkeit verschlechtert.
Selbst wenn hier Verzug hinsichtlich von Ratenrückständen in Höhe von 1.932,00 EUR beständen hätte, führe dies nicht zur Berechtigung des Eintrags in Höhe von 15.668,00 EUR.
Die Beklagte hat gemeint, ihre Forderung sei nicht verjährt.
Es liege eine verzugsbegründende Mahnung vor, so dass die Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB erfüllt seien. An das Vorliegen einer Mahnung seien keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal sie auch konkludent erklärt werden könne. Es genüge jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger zum Ausdruck bringe, dass er die gesch...