Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung
Normenkette
BGB § 355
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.09.2014; Aktenzeichen 2-27 O 133/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 8.9.2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Kläger und die Mitdarlehensnehmerin auf der Widerrufsbelehrung in der fettgedruckten Rubrik "Zur Verfügungstellung der Widerrufsbelehrung" die nachfolgende Zeile "Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ist mir zur Verfügung gestellt worden." jeweils separat mit Datum vom 14.11.2006 unterschrieben haben, zusätzlich zur darüber stehenden, ebenso unterzeichneten Widerrufsbelehrung selbst vom selben Datum (Bl. 13 d.A.).
Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen im Zusammenhang mit Darlehensverträgen vom 14.11.2006 geltend.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zwischen den Parteien Darlehensverträge zustande gekommen seien, die nicht wirksam widerrufen worden seien, und dass die Vorfälligkeitsentschädigung mit Rechtsgrund gezahlt worden sei.
Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 12.2.2014 sei die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1, 2 BGB a.F. bereits abgelaufen gewesen, da die 2 Wochen-Frist schon am 14.11.2006 zu laufen begonnen habe. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die Widerrufsbelehrung nicht den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entsprochen habe. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des BGH vom 10.3.2009 (VI ZR 33/08) sei nicht einschlägig, denn bei der vorliegenden Widerrufsbelehrung entstehe aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden nicht der Eindruck, die Voraussetzungen für den Fristbeginn seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantragsformulars der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Klägers bereits einen Tag nach Zugang des Angebotsformulars der Beklagten zu laufen. Vorliegend heiße es nämlich "mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift meines Vertragsantrags", wodurch deutlich werde, dass nicht allein das bloße Antragsformular ausreiche, sondern dass es sich um das Antragsformular mit der bereits enthaltenen Willenserklärung des Klägers handeln müsse. Die Widerrufsbelehrung könne vom Verbraucher auch nicht so verstanden werden, dass es sich bei der Übersendung des Vertragsantragsformulars durch die Beklagte bereits um die Vertragsurkunde handeln könne.
Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil sie hinsichtlich der Rechtsfolgen lediglich auf die Pflicht zur Rückzahlung der vom Kläger empfangenen Leistung hinweise. Grundsätzlich sei vorliegend ein Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erforderlich. Im Übrigen enthalte selbst das Muster der BGB-InfoV den Hinweis, dass der Verweis auf die Widerrufsfolgen entfallen könne, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht würden, was hier der Fall sei.
Im Hinblick auf die Abtretung der Auszahlungsansprüche als Sicherheit sei die gesonderte Widerrufsbelehrung über die Willenserklärung in dem Formular "Baufinanzierung/Sicherheitenbestellung mit Sicherungszweckerklärung und ergänzenden Vereinbarungen" maßgeblich, in der der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er an die dort getätigten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sei, wenn er sie binnen 2 Wochen widerrufe. Die Abtretung des Auszahlungsanspruchs aus dem Darlehen sei aber nur in dieser Vereinbarung ausreichend konkret bezeichnet, da aus dem Blatt 3 Baufinanzierung (Bl. 12) der abgetretene Anspruch nicht ausreichend konkretisiert sei, womit zu diesem Zeitpunkt noch keine wirksame Abtretung erfolgt sei.
Auf eine etwaige Verwirkung komme es daher nicht mehr an.
Der Kläger hat am 13.10.2014 (Montag) gegen das ihm am 12.9.2014 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 8.12.2014 fristgerecht begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter.
Das LG habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger mit den Beklagten mehrere Darlehensverträge abgeschlossen habe, die zwar in einer Urkunde zusammengefasst seien, für die es aber jeweils getrennter Widerrufsbelehrungen bedurft hätte. Auch müsste jede...