Leitsatz (amtlich)
Keine Haftung der BaFin gegenüber einzelnen Anlegern wegen vermeintlich unzulässiger Bankgeschäfte
Normenkette
BGB § 839
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.04.2019; Aktenzeichen 2-4 O 337/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.04.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend: Bundesanstalt oder Beklagte) wegen unterlassener Unterbindung vermeintlich unzulässiger Bankgeschäfte und fehlerhafter Billigung von Prospekten auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 24.11.2017 schloss der Kläger mit der B GmbH (nachfolgend: B), über deren Vermögen im Monat1 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen Kauf- und Mietvertrag zu deren Angebot 5004 ab. Vereinbart wurden der Erwerb von 32 Container durch den Kläger zu einem Einzelpreis von jeweils 1.415 EUR (insgesamt 44.480 EUR), die anschließende Vermietung dieser Container an die B und eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren. Den Verkaufsprospekt zum Angebot 5004 hatte die Beklagte genehmigt.
Auf Seite 35 dieses Verkaufsprospekts heißt es unter "5. Risiken der Vermögensanlage", "Maximales Risiko" u.a.:
"Das maximale Risiko des Anlegers kann eintreten, wenn es nicht zum Rückkauf der Standardcontainer zum Ende der Laufzeit des Kauf- und Mietvertrages durch die Emittentin kommt und der Anleger die Standardcontainer bis zum Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Erschöpfung in seinem Bestand halten müsste und der Anleger hinsichtlich der Wartung, Pflege und der weiteren Bewirtschaftung der Standardcontainer mit zusätzlichen Kosten belastet ist, die er aus seinem sonstigen Vermögen bedienen muss."
Auf Seite 36 dieses Verkaufsprospekts heißt es:
"Fehlender Rückkauf der Standardcontainer. Es besteht das Risiko, dass die Emittentin nicht in der Lage ist, die Standardcontainer vom Anleger zum Ende der Laufzeit des Kauf- und Mietvertrages zurückzukaufen." (...)
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des von ihm an die B gezahlten Betrages in Höhe von insgesamt 44.480 EUR. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe gegen die §§ 5b, 7 und 8 Abs. 1 Satz 3 Vermögensanlagegesetz verstoßen und dadurch eine ihn schützende Amtspflicht verletzt. Infolge der Amtspflichtverletzung habe er investiert und sein Investment verloren. Weil andere Entschädigungsmöglichkeiten nicht gegeben seien, sei § 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nicht mit dem Europarecht vereinbar. Ferner habe er gegen die Beklagte einen europarechtlichen Staatshaftungsanspruch, weil der Mitgliedsstaat gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 2013/36, verstoßen habe.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, § 4 Abs. 4 FinDAG habe keine drittschützende Wirkung. Es fehle ferner an einem Verschulden und einem auf einer Amtspflichtverletzung der Beklagten beruhenden Schaden. Der Kläger habe auch keinen europarechtlichen Haftungsanspruch wegen legislativem Unrecht, da die Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 2013/36/EU zutreffend umgesetzt seien. Zudem sei diese Richtlinie auf den Kläger als Käufer nicht anwendbar. Sie, die Beklagte, sei als Aufsichtsbehörde nicht passivlegitimiert. Administratives Unrecht liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat einen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Begründung verneint, der Gesetzgeber habe in § 4 Abs. 4 FinDAG bestimmt, dass das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnehme. Diese Entscheidung des Gesetzgebers verletze auch nicht höherrangiges Recht. Insbesondere stehe Europäisches Gemeinschaftsrecht den in § 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG getroffenen Regelung nicht entgegen. § 4 Abs. 4 FinDAG verletze auch keine Grundrechte.
Einen europarechtlichen Amtshaftungsanspruch wegen legislativen Unrechts hat das Landgericht wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten verneint. Es hat zudem die Auffassung vertreten, dass auch die Voraussetzungen für einen europarechtlichen Amtshaftungsanspruch wegen administrativen Unrechts nicht vorlägen. Die in Betracht kommende Richtlinie 2013/36 sei auf den Kläger schon nicht anwendbar, weil seine Vertrags...