Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsberechnung bei Erwerbstätigkeitsaufnahme des Unterhaltsberechtigten Ehegatten, Anrechnungsmethode
Normenkette
BGB § 1361 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Aktenzeichen 53 F 76 52/00–21) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG
– FamG – Wiesbaden vom 7.3.2001 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, folgenden Trennungsunterhalt an den Kläger zu zahlen:
Für Juni 1999 944 DM,
von Juli bis November 1999 je 774 DM monatlich,
für Dezember 1999 99 DM,
für Januar bis März 2000 monatlich je 462 DM,
für Mai bis Dezember 2000 monatlich je 147 DM.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/3, der Kläger 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision zum BGH wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt seit Juni 1999. Die Trennung ist im Mai 1999 erfolgt. Die Beklagte war in den letzten Jahren vor der Trennung durchgehend erwerbstätig. Der Beklagte hat seit der Eheschließung im Jahre 1988 zunächst bis zum Jahre 1994 eine Ausbildung zum Umwelttechniker absolviert, 1996 schloß er eine Fortbildung zum Umweltschutzbeauftragten ab. Während des Studiums hat er verschiedene Praktika absolviert. 1997 hat er sich als Einzelhändler mit Lebensmitteln selbstständig gemacht. Dieses Gewerbe hat er bis zum Mai 2000 ausgeübt. Er hat den Geschäftsbetrieb aufgegeben, weil er während des gesamten Zeitraums Gewinne nicht erzielt hat. In der Folgezeit war der Kläger arbeitslos. Er hat sich auf eine Vielzahl von Arbeitsstellen beworben, bis einschließlich Juni 2001 ohne Erfolg. Die Parteien streiten darüber, ob die Bewerbungen des Klägers seinem Qualifikationsstand angemessen waren oder ein Bewerbungserfolg deswegen ausgeblieben ist, weil er sich ganz überwiegend auf Stellen beworben hat, die ein eindeutig über seinen Fähigkeiten liegendes Qualifikationsniveau erforderten. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 7.3.2001 geschieden. Die Rechtskraft trat am 15.3.2001 ein.
In dem angefochtenen Urteil wurde die Beklagte zur Zahlung eines rückständigen Trennungsunterhalts für die Zeit von Juni 1999 bis einschließlich Dezember 2000 i.H.v. insgesamt 1.747,40 DM verurteilt. Beginnend mit dem Januar 2001 wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte hätte bei angemessenen und ihm zumutbaren Bemühungen um eine Arbeitsstelle bereits zu diesem Zeitpunkt Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen können. Beginnend mit dem Januar 2001 stehe ihm ein Unterhaltsanspruch deswegen nicht mehr zu, weil er dazu in der Lage gewesen wäre, seinen Lebensbedarf aus eigenen Einkünften zu bestreiten.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger zum einen gegen die Berechnung des rückständigen Unterhalts der Höhe nach und begehrt für die Zeit ab Januar 2001 weiter Trennungsunterhalt. Zur Begründung führt er aus, in dem angefochtenen Urteil seien zu Unrecht Mietzahlungen der Beklagten für die von ihm noch bis einschließlich November 1999 bewohnte Ehewohnung in vollem Umfang abgezogen worden. Gegen die Versagung des Unterhaltsanspruchs beginnend mit dem Januar 2001 wendet er sich mit der Begründung, er habe sich durchweg auf Stellen beworben, die seiner Qualifikation entsprochen hätten. Dies ergebe sich auch daraus, dass er eine entsprechende Stelle beginnend mit Juli 2001 erlangt habe.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt ihren Vortrag zum Abzug der Wohnungsmiete noch dahingehend, dass sie in den Jahren 1999 und 2000 noch habe Nachzahlungen für Nebenkosten für die Ehewohnung habe leisten müssen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet.
Der Kläger kann aufgrund des prägenden Einkommens beider Parteien in den Jahren 1999 und 2000 über die bereits gezahlten Unterhaltsleistungen hinaus weiteren Unterhalt nur in der zuerkannten Höhe verlangen. Beginnend mit dem Jahr 2001 steht ihm ein Unterhaltsanspruch nicht mehr zu.
Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist von dem Einkommen der Beklagten auszugehen, weil der Kläger während des gesamten Zeitraums der Ehe keine eigenen Einkünfte erzielt hat.
Dieses Einkommen der Beklagten errechnet sich wie folgt:
Im Jahre 1999 hat die Beklagte unstreitig ein Erwerbseinkommen i.H.v. monatlich 4.456,10 DM netto erzielt. Von diesem Einkommen ist bis einschließlich Dezember 1999 die von der Beklagten weiter gezahlte Miete v. 1.008 DM für die Ehewohnung abzuziehen, in welcher der Kläger in dieser zurückgeblieben war und erst im Dezember 2000 auszog. Dieser Betrag stand der Beklagten somit nicht zur Verfügung und kann deswegen nicht zugunsten des Klägers bei der Berechnung außer Acht gelassen werden. Außerdem sind die von der Beklagten im Jahre 1999 gezahlten Nachzahlungen für die Wohnnebenkosten mit insgesamt 3.304,35 DM zu berücksichtigen. Auf den Monat umgerechnet ergeben sich dafür rund 275 DM. Nach Abzug von Miete und Nachzahlung verbleibt der Beklagten ein berei...