Leitsatz (amtlich)

Die RL 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel legt lediglich einen Mindeststandard für das Verbot bestimmter Formen der Öffentlichkeitswerbung fest, durch den der nationale Gesetzgeber nicht gehindert ist, bereits bestehende, im HWG normierte weiter gehende Werbebeschränkungen beizubehalten.

 

Normenkette

UWG § 1; HWG § 11 Nr. 11, 13, § 12

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/6 O 388/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen I ZR 94/02)

BGH (Urteil vom 21.07.2005; Aktenzeichen I ZR 94/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.12.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird – nach teilweiser Klagerücknahme in der Berufungsinstanz – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

– in Ziff. 1. des Tenors des angefochtenen Urteils die Worte „mit der Wiedergabe von Anwendern der Mittel, insbesondere” entfallen;

– Ziff. 3. des Tenors des angefochtenen Urteils lautet:

mit den Anwendungsgebieten und/oder Angaben „Krebs” und/oder „Herzinfarkt” in der Form zu werben, dass es heißt „Die Chinesen glauben, dass Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs bekämpfen kann, den Alterungsprozess verlangsamt, vor Herzinfarkt und vielen Zivilisationskrankheiten schützt”.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.

Beschwer der Beklagten: 26.587,18 EUR (= 52.000 DM).

 

Tatbestand

Der Kläger bekämpft satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb; ihm gehören u.a. eine Vielzahl von Unternehmen aus der Arzneimittelbranche an.

Die Beklagte vertreibt verschiedene, als Arzneimittel registrierte Ginseng-Präparate. Sie warb für diese Arzneimittel in einem Prospekt (Anl. K 4, Bl. 42 d.A.) mit der im nachfolgenden Klageantrag unter a) wiedergegebenen Aussage. Weiter fügte sie einem im Mai 2000 versendeten Werbeschreiben (Anl. K 6, Bl. 52 ff. d.A.) die im nachfolgenden Klageantrag unter b) einkopierte „Auswertung Konsumentenbefragung” bei. Auf ihrer Internet-Homepage kündigte sie die monatliche Auslosung von einer Packung „Roter Imperial Ginseng von Gintec Extraktpulver” an; wegen der Einzelheiten wird auf den Internet-Ausdruck vom 28.5.2000 verwiesen (Anl. K 7, Bl. 56 d.A.). Darüber hinaus warb die Beklagte auf derselben Homepage mit der Aussage „Die Chinesen glauben, dass Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs bekämpfen kann, den Alterungsprozess verlangsamt, vor Herzinfarkt und vielen Zivilisationskrankheiten schützt, die Verdauung und den Stoffwechsel stärkt, den Blutdruck reguliert und vieles mehr” (Anl. K 7, Bl. 72 d.A.).

Der Kläger hat die Beklagte wegen mehrerer Verstöße gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat geltend gemacht, die erste beanstandete Werbeaussage spiegele unzutreffenderweise eine besondere Qualität der von der Beklagten vertriebenen Arzneimittel vor (§ 3 HWG). Die Werbung mit der „Auswertung Konsumentenbefragung” enthalte verbotene Hinweise auf Äußerungen Dritter i.S.v. § 11 Nr. 11 HWG. Die angekündigte Auslosung verstoße gegen § 11 Nr. 13 HWG. Die letzte beanstandete Aussage unterfalle dem Werbeverbot des § 12 HWG i.V.m. A Nr. 2, 5c der Anl. zu § 12 HWG.

Der Kläger hat beantragt, wie folgt zu erkennen:

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für Ginseng-Präparate zu werben:

a) „Gintec-Präparate sind als freiverkäufliche Arzneimittel beim Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) registriert. Alle Analysen, Reinheitskontrollen und die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes werden gemäß dem Deutschen Arzneibuch durchgeführt.”

b) mit der Wiedergabe von Aussagen von Anwendern der Mittel, insbesondere mit nachfolgend wiedergegebener „Auswertung Konsumentenbefragung Roter Ginseng von Gintec” zu werben.

c) mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist;

d) mit den Anwendungsgebieten und/oder Angaben

aa) „Herzbeschwerden”

bb) „Kreislaufbeschwerden”

cc) „Arterienverkalkung”

dd) „Krebs”

ee) „Herzinfarkt”

hilfsweise zu c): der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für Ginseng-Präparate mit einer Verlosung zu werben, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, insbesondere zu werben, wie in der Internetveröffentlichung vom 28.5.2000 (Anl. K 7).

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Werbeaussage gemäß Klageantrag zu a) sei nicht irreführend. Die „Aus...

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