Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhafte Anlageberatung bei Medienfonds-Schadensfragen

 

Normenkette

ZPO §§ 263, 264 Nr. 2, §§ 529, 533; StGB § 264a; BGB §§ 249, 252, 280, 675, 823 Abs. 2, §§ 826, 849

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.04.2013; Aktenzeichen 2-25 O 579/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 26.4.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.859 EUR zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Insoweit bleibt die Klage abgewiesen.

Auf die im Wege der Anschlussberufung erhobene Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist,

1. die Beklagte unverzüglich über etwaige Rückerstattungen durch das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt, die sich auf die von ihm geleisteten und von der Beklagten erstatteten Nachzahlungszinsen betreffend seine Beteiligung an dem Medienfonds A GmbH & Co. Beteiligungs KG beziehen, in Kenntnis zu setzen und der Beklagten durch Vorlage der entsprechenden Bescheide darüber vollständig und wahr Auskunft zu erteilen,

2. auf bestandskräftiger Grundlage erlangte Rückzahlungen des Finanzamtes im Hinblick auf die Nachzahlungszinsen betreffend seine Beteiligung an dem Medienfonds A GmbH & Co. Beteiligungs KG an die Beklagte zurück zu erstatten.

Wegen der Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz verbleibt es bei Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils Von den Kosten des Berufungsrechtszugs haben der Kläger 76,4 % und die Beklagte 23,6 % zu tragen.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreck-bar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung im weiteren Sinne in Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Medienfonds.

Der Kläger beteiligte sich mit Zeichnung am 21.9.2001 mit einem Betrag von nominell 25.000 EUR zzgl. 5 % Agio an der A GmbH & Co. Beteiligungs KG. Er hat in erster Instanz im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung der Einlage einschließlich des Agios abzgl. erhaltener Ausschüttungen verlangt Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile sowie Ersatz eines durch eine statt der streitgegenständlichen Anlage gewählten Alternativanlage entgangenen Gewinns i.H.v. 4 % mit einem Betrag von 6.717,18 EUR und außerdem Feststellung, dass die Beklagte zum einen verpflichtet sei, ihn von Zahlungsansprüchen Dritter bei einem etwaigen Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aus § 172 Abs. 4 HGB freizustellen, und ihm zum anderen alle weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen habe, die in der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung ihre Ursache habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das LG hat der Klage wegen eines der Beklagten gem. § 278 BGB zurechenbaren Beratungsverschuldens aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag über die streitgegenständliche Beteiligung überwiegend stattgegeben mit Ausnahme des Anspruchs auf entgangenen Zinsgewinn. Dabei hat es entschieden, dass der Kläger sich Steuervorteile nicht schadensmindernd auf die Klageforderung anrechnen lassen müsse, da in Anwendung der Rechtsprechung des BGH nicht ersichtlich sei, dass dem Kläger außergewöhnlich hohe Steuervorteile verblieben, die ausnahmsweise anzurechnen seien. Auch wegen der rechtlichen Erwägungen des LG wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den Anspruch auf entgangenen Zinsgewinn weiter, den er nunmehr mit 6.970,62 EUR beziffert. Außerdem erhebt der Kläger Klage auf Erstattung weiterer 2.859 EUR. Hierbei handelt es sich um Nachzahlungszinsen, welche sein Wohnsitzfinanzamt im Wege der Abänderung der Einkommensteuerbescheide für 2001, 2005, 2006 und 2007 (Anl. Kb 2, Bl. 501 ff. d.A.) festgesetzt hat; diese Bescheide sind erneut vorläufig.

Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf seine Schriftsätze vom 2.8.2013 (Bl. 491 d.A.) und 20.2.2014 (Bl. 563 d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 26.4.2013 verkündeten Urteils des LG Frankfurt, Az.: 2-25 O 579/11, die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlichen Betrag hinaus weitere 9.830,23 EUR an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt insoweit, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass dem Kläger ein Anspruch auf entgangene Zinsen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, der Kläger könne die von ihm nunmehr in 2. Instanz im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Nachzahlungszinsen nicht verlangen. Eine solche Klageerweiterung sei unzulässig, der Anspruch jedenfalls derzeit wegen der lediglich vorläufigen Steuerfestsetzung nicht begründet.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze vom 2.12.2013 (Bl...

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