Leitsatz (amtlich)

Im geschäftlichen Verkehr darf derjenige, der berechtigt ist, Leistungen im Bereich der medizinischen Fußpflege zu erbringen, mit der Formulierung: "medizinische Fußpflege auch dann werben, wenn er keine Ausbildung nach dem Podologengesetz absolviert hat oder aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit einem Podologen gleichgestellt ist.

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen 4 O 82/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Fulda vom 27.7.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger und die Beklagte betreiben in Bad Hersfeld Praxen für medizinische Fußpflege.

Am 2.1.2002 trat das Podologengesetz in Kraft. Dadurch wurde die geschützte Berufsbezeichnung "Podologe" bundesweit eingeführt und gleichzeitig die Berufsbezeichnung "medizinischer Fußpfleger" geschützt. Nach §§ 1 S. 1, 11 des Gesetzes darf die Bezeichnung medizinischer Fußpfleger ab dem 1.1.2003 nur von Personen geführt werden, die die Berufsbezeichnung Podologe führen dürfen. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Podologe wird nach einer mindestens zweijährigen Ausbildung und Bestehen einer staatlichen Prüfung erteilt. Eine früher in den Ländern Baden Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt durchlaufene Ausbildung und Prüfung, die zur Führung der Berufsbezeichnung staatlich geprüfter Podologe bzw. staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger berechtigte, gilt als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen Podologe und medizinischer Fußpfleger. Außerdem wird die Erlaubnis auch Personen erteilt, die eine andere, gleichwertige mindestens zweijährige Ausbildung auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege absolviert und eine Prüfung abgelegt haben. Personen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes eine mindestens zehnjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen, erhalten die Erlaubnis, wenn sie innerhalb von fünf Jahren eine staatliche Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, Personen, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit nachweisen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren die staatliche Prüfung erfolgreich ablegen (§ 10 Abs. 4 und 6 PodG).

Der Kläger ist nach dem Podologengesetz berechtigt, die Berufsbezeichnung Podologe/medizinischer Fußpfleger zu führen. Die Beklagte ist dazu nicht berechtigt. Sie bietet ihre Dienste im Telefonbuch von B als "med. Fußpflege" an und hat im Zusammenhang mit einem von ihrem Berufsverband veranstalteten "Tag des Fußes" am 23.6.2004 in der B Zeitung mit "med. Fußpflege" geworben.

Der Kläger ist der Ansicht, die Angabe "med. Fußpflege", mit der die Beklagte ihre Dienste anbiete, verstoße gegen § 3 UWG (a.F.) und § 3 Nr. 3a und b Heilmittelwerbegesetz. Die Beklagte erwecke mit der Verwendung des Begriffes "med. Fußpflege" irrig den Eindruck, sie sei zur Führung der Berufsbezeichnung medizinische Fußpflegerin berechtigt. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten daher eine medizinische Fußpflege durch eine umfassend ausgebildete Person, die ihre Qualifikation durch eine staatliche Prüfung nachgewiesen habe. Mit der Bezeichnung "med. Fußpflege" treibe die Beklagte deshalb eine verbotene irreführende Werbung, die gegen § 3 Nr. 3a Heilmittelwerbegesetz verstoße, weil die angesprochenen Verkehrskreise eine Behandlung auf dem Niveau der Ausbildung eines Podologen erwarteten. Außerdem liege ein Verstoß gegen § Nr. 3b Heilmittelwerbegesetz vor, weil die Beklagte keine Ausbildung als Podologin habe.

Mit dem Podologengesetz habe der Gesetzgeber das Heilmittelwerbegesetz nicht außer Kraft gesetzt, aus dem das Verbot folge. Er habe lediglich im Podologengesetz selbst auf Druck des Zentralverbandes der Fußpfleger kein Verbot der Ausübung der medizinischen Fußpflege durch Nichtpodologen aufgenommen. Ziel des Podologengesetzes sei aber eine deutliche Abgrenzung des Podologen/medizinischen Fußpflegers zu anderen in dieser Branche Tätigen; es stehe damit auch nicht im Widerspruch zum Heillmittelwerbegesetz. Zwar stelle das Podologengesetz die Tätigkeit der Podologen bzw. medizinischen Fußpfleger nicht unter besonderen Schutz; Fußpflege sei weiterhin erlaubt. Es sei aber verboten, dass nicht als Podologen ausgebildete Personen irrig den Eindruck erweckten, sie übten ihre Tätigkeit auf der Basis einer qualifizierten Ausbildung aus. Dies begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das Podologengesetz und das Heilmittelwerbegesetz die Berufsausübungsfreiheit zulässigerweise zum Schutz der Volksgesundheit beschränkten.

Der Kläger hat beantragt, der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzus...

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