Entscheidungsstichwort (Thema)
Markenverletzung durch Angebotsbezeichnung einer Hose im Internet
Leitsatz (amtlich)
In einer im Internet verwendeten Angebotsbezeichnung für eine Hose, die neben dem Herstellernamen die Angaben "Damen Hose MO" enthält, liegt eine markenmäßige Benutzung. Dabei fasst der angesprochene Verkehr "MO" als Zweitmarke auf mit der Folge, dass die ebenfalls für Hosen eingetragene Klagemarke "MO" wegen Doppelidentität verletzt wird. Selbst wenn man nicht von einer Zweitmarke, sondern von einem Gesamtzeichen ausgehen würde, läge jedenfalls eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn vor, weil dem Bestandteil "MO" innerhalb des Gesamtzeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung zukäme.
Normenkette
MarkenG § 14
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.03.2017; Aktenzeichen 2-3 O 294/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.3.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. I. um folgenden Zusatz ergänzt wird:
"wie geschehen in Anlage K3 und in Anlage K4, dort auf S. 3."
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt EUR 130.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über markenrechtliche Ansprüche.
Die Klägerin ist Inhaberin der nationalen Wortmarke "MO" mit Priorität vom 06.07.1999, die am 24.08.1999 unter anderem für Waren der Klasse 25, darunter Damenoberbekleidung und Hosen, eingetragen wurde (Anlage K1). Die Produkte der Klägerin werden in Deutschland über zahlreiche Vertriebsplattformen angeboten.
Die Beklagte gehört zur Amazon-Unternehmensgruppe und ist europaweit für die Verkäufe der unter "Verkauf und Versand durch Amazon" angebotenen Produkte zuständig. Im Juni 2016 bot sie über die Handelsplattform Amazon Hosen unter der Bezeichnung "X Damen Hose MO" an. Hinsichtlich der Einzelheiten der Angebotsgestaltung wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
Die Klägerin ließ am 10.06.2016 einen Testkauf durchführen (Anlage K4). Mit Anwaltsschreiben vom 29.06.2016 mahnte sie die Beklagte ab.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin unter dem Zeichen "X Damen Hose MO" Hosen zu bewerben, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte verletze mit dem angegriffenen Angebot die Rechte aus der Klagemarke. Die Bezeichnung "MO" werde nach Art einer Zweitmarke benutzt. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.03.2017, Az. 2-03 O 294/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass in den Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform gemäß Anlage K3 und Seite 3 der Anlage K4 aufgenommen wird.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 14 I Nr. 1, V MarkenG unter dem Gesichtspunkt der Doppelidentität zu.
a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte die angegriffene Bezeichnung "MO" markenmäßig benutzt hat. Der Markeninhaber kann einer Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens auch im Fall der Doppelidentität nur widersprechen, wenn dadurch eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt werden kann. Die Hauptfunktion der Marke wird beeinträchtigt, wenn die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- und Leistungsabsatzes zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen verwendet wird. Daran fehlt es vor allem dann, wenn das Zeichen nur als dekoratives Gestaltungsmittel oder in einem rein beschreibenden Sinn verwendet wird (BGH GRUR 2014, 1101Rn. 23 - Gelbe Wörterbücher).
b) Das Zeichen "MO" wird innerhalb der Gesamtbezeichnung "X Damen Hose MO" vom Verkehr als Zweitmarke verstanden.
aa) Die Beklagte benutzt das Zeichen "MO" nicht in Alleinstellung. Es ist Bestandteil der Angabe "X Damen Hose MO", die sich in einer eigenen Zeile des Internet-Angebotes befin...