Leitsatz (amtlich)

Entgangener Gewinn; Zinsanspruch: Substantiierungspflicht hinsichtlich der Verminderung einer Steuerbelastung; Anspruch auf Steuer- und Prozesszinsen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Filmfonds.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 252, 280 Abs. 2, §§ 286, 291

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.09.2008)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.9.2008 verkündete Schlussurteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wie folgt teilweise abgeändert:

Über das Teilanerkenntnisurteil vom 28.8.2008 hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.460 EUR sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt der Tenor des Schlussurteils hinsichtlich der Zug um Zug-Verurteilung unverändert.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat 84 % und der Kläger hat 16 % der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das LG hat nach dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 27.8.2008 (Bl. 116 d.A.) über die Zahlung 26.250 EUR Zug um Zug gegen Fondsanteilsübertragung im Übrigen der Klage mit dem angefochtenen Schlussurteil mit der Begründung stattgegeben, dass der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach §§ 249, 252 BGB sowohl die Steuerzinsen von 1.460 EUR umfasse, bei denen ein Mitverschulden wegen Nichteinlegung von Rechtsbehelfen gegen Steuerbescheide mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht gegeben sei, als auch Zinsen von 5 % p.a. auf den Anlagebetrag als entgangenen Gewinn sowie Prozesszinsen nach §§ 288, 291 BGB seit Rechtshängigkeit, woran die Zug um Zug-Verurteilung nichts ändere.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 161 ff.d.A.).

Gegen das ihr am 8.10.2008 zugestellte Urteil des LG hat die Beklagte am 10.11.2008 (Montag) fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 24.11.2008 begründet.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen diese Klagestattgabe im Schlussurteil. Nach ihrer Auffassung stünden dem Kläger weder Verzugszinsen nach § 286 BGB noch Zinsen aus § 291 BGB zu, da der Kläger die ihm obliegende Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten habe mangels Herbeiführung der Voraussetzungen der Beteiligungsübertragung, womit die Fälligkeit der Hauptleistung fehle. Zinsen als entgangener Gewinn könnten mangels substantiierter Darlegung des Klägers nicht verlangt werden; 5 % p.a. seien im maßgeblichen Zeitraum auch nicht durchgängig zu erzielen gewesen. Ein Anspruch auf Ersatz der steuerlichen Säumniszinsen bestehe nicht, weil hier ein vom Amts wegen zu berücksichtigendes überwiegendes Mitverschulden des Klägers gegeben sei aufgrund des Nichteinlegens von Rechtsbehelfen gegen die Einkommensteuerfestsetzung, deren Erfolgsaussichten als vom Gericht zu untersuchende Rechtsfrage aus dem vorgelegten Gutachten des Dr. SV1 vom 14.2.2007 folgten. Schließlich habe der BFH mit Entscheidung vom 6.11.2008 (IV B 127/07) im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung insoweit ihren Rechtsstandpunkt gestärkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 24.11.2008 (Bl. 190 - 192 d.A.) und vom 29.6.2009 (Bl. 297 f.d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt, das Schlussurteil des LG Frankfurt/M. vom 19.9.2008 abzuändern und die über das Teilanerkenntnisurteil vom 28.8.2008 hinausgehende Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die klagestattgebende Entscheidung des LG unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Zinsanspruch sei nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 i.V.m. § 249 BG gerechtfertigt; er hätte sein Kapital anderweitig angelegt und eine Rendite von 5 % p.a. erzielt. Schließlich habe die Beklagte im Zeitraum von 2004 bis 2008 eine durchschnittliche Rendite von 14 % erreicht. Prozesszinsen nach § 291 BGB seien ungeachtet der Zug um Zug-Verurteilung geschuldet, außerdem eine Zustimmung der ...-Bank AG nicht erforderlich. Mitverschulden hinsichtlich der Steuerzinsen liege nicht vor, da ein Einspruch gegen den Steuerbescheid laut Auskunft des Finanzamts keinen Erfolg gehabt hätte. Im Übrigen würden bei einem Erfolg der Fondsgesellschaft vor dem FG die Säumniszuschläge von Amts wegen rückerstattet und eine Rückzahlung sei der Beklagten für diesen Fall bereits angeboten worden. Die Unabhängigkeit des Gutachtens werde bezweifelt im Hinblick auf den Fonds als Auftraggeber.

Wegen der w...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge