Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Prozesskostensicherheitsleistung für das Revisionsverfahren und die Kosten des Streithelfers
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Kläger bereits in erster Instanz gemäß § 110 ZPO Sicherheit für die Prozesskosten der ersten und zweiten Instanz geleistet, kommt im Berufungsverfahren die Anordnung einer weiteren Sicherheitsleistung grundsätzlich nur für die Kosten des Verfahrens über die Zulassung der Revision in Betracht.
2. Für die Kosten der Nebenintervention ist eine Sicherheit nach § 110 ZPO jedenfalls dann nicht zu leisten, wenn es sich um eine nicht streitgenössische Nebenintervention handelt.
Normenkette
ZPO § 110
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.04.2019; Aktenzeichen 2-06 O 378/17) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
1.) Es wird auf Antrag der Beklagten angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten zugunsten der Beklagten eine weitere Sicherheit in Höhe von 50.000,- zu leisten hat.
2.) Der Klägerin wird für die Sicherheitsleistung eine Frist bis zum 28.02.2020 gesetzt.
3.) Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Höhe der zu leistenden Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO.
Die Klägerin hat einem nach Zwischenurteil des Landgerichts Sicherheit für die Kosten der ersten und zweiten Instanz geleistet.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin müsse nunmehr Sicherheit für die Kosten einer möglichen Revisionsinstanz leisten. Weiterhin seien auch die Kosten des auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten einzubeziehen.
Die Beklagte beantragt,
der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzugeben, eine weitere Sicherheit in Höhe von EUR 122.188,00 zu leisten.
Die Klägerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
II. Die dem Grunde nach unstrittige Verpflichtung der in Brasilien ansässigen Klägerin, Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO zu leisten, umfasst (nunmehr) auch die Kosten für ein mögliches Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Die zu leistende Sicherheit umfasst jedoch derzeit nicht die Kosten des Revisionsverfahrens und grundsätzlich nicht die möglichen Kosten des Streithelfers der Beklagten.
1.) Die Höhe der Sicherheit ist gem. § 112 ZPO vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen. Dabei ist derjenige Betrag zu ersetzen, den die Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird.
a) Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe der Sicherheit muss das zu schützende Rechtsgut der §§ 110 ff. ZPO und damit der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gem. §§ 91 ff. sein. Der Anspruch korrespondiert mit der in § 91 Abs. 1 S. 1 normierten Verpflichtung der unterlegenen Partei, "die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren". Die Höhe der Sicherheitsleistung muss sich deshalb an dem Inhalt dieses Anspruchs orientieren (BeckOK ZPO/Jaspersen, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 112 Rn. 3). Die Berücksichtigung nur der Kosten für die erste und zweite Instanz durch das Landgericht erfolgte vor dem Hintergrund, dass zunächst eine Gefährdung nur hinsichtlich der der Beklagten in erster Instanz entstehenden außergerichtlichen Kosten sowie hinsichtlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten besteht, die der Beklagte für die Einlegung der Berufung aufbringen müsste. Dies gilt entsprechend für den Fall, in dem der Rechtstreit durch die Berufung in die zweite Instanz gelangt sind; hier ist dann ein Sicherungsbedürfnis für die Einlegung eines Rechtsmittels für die dritte Instanz neu entstanden.
b) Bedarf ein Rechtsmittel der Zulassung, sind allerdings grundsätzlich zunächst nur die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für das Zulassungsverfahren zu berücksichtigen sein, um die Hürde für die klagende Partei nicht zu hoch werden zu lassen (BGH WM 1980, 504, 505; BGH WM 1980, 504; BeckOK ZPO-Jaspersen, 33. Ed., § 112, Rnr. 7). Dies korrespondiert mit der zivilprozessualen Grundregel, dass Revisionsverfahren Ausnahme und nicht Regel sind. Ob etwas anderes geltend würde, wenn Zulassungsgründe für die Revision auf der Hand liegen würden, kann dahinstehen, weil diese nicht erkennbar sind. Im Übrigen kann die Beklagte darauf verwiesen werden, im Fall einer Revisionszulassung oder dem Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 112 III ZPO beim Bundesgerichtshof um eine Erhöhung der Prozesskostensicherheit nachzusuchen.
Berücksichtigungsfähig sind daher folgende Gebühren:
Nr. 8612 KV-GKG Verfahrensgebühr Nichtzulassungsbeschwerde 1,6 × 1.000.000 26.680,-
Nr. 3208 VV-RVG Verfahrensgebühr NZB Rechtsanwalt 2,3 × 1.000.000 10.839,-
Kostenpauschale 20,-
Nr. 3206 VV-RVG Verfahrensgebühr NZB Patentanwalt 1,6 × 1.000.000 7.540,80
Kostenpauschale 20,-
Auf dieser Grundlage und unter Hinzufügung eines großzügigen Sicherheitszuschlags für Auslagen etc. setzt der Senat die zu leistende Sicherheit daher auf 50.000 EUR fest.
Umsatzsteuer ist nicht anzusetzen, da die Beklage vors...