Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.02.2008)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1.2.2008 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1.2.2008 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.2.2008 aus 27.500 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs haben der Kläger 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der sich aus diesem Urteil ergebenden Geldforderung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der sich aus diesem Urteil ergebenden Geldforderungen i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien verlangen mit Klage und Widerklage in erster Linie jeweils die Freigabe eines auch zu ihren Gunsten hinterlegten Geldbetrages.

Der Hinterleger A, der sich seinerzeit in Untersuchungshaft befand und der auch heute noch Strafhaft verbüßt, beauftragte die Beklagte, seine damalige Strafverteidigerin, gemäß Vereinbarung vom 26.5.2004 mit der Veräußerung von drei Grundstücken, die im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus Herrn A und Herrn B, standen. Außerdem trat er seinen "Kaufpreisanteil aus dem Verkauf" an die Beklagte ab (Bl. 30 d.A.). Mit notariellem Kaufvertrag vom 24.11.2006 verkauften A und B als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Grundstück ...-Straße ... in O1. Nach dem notariellen Kaufvertrag belief sich der Herrn A zustehende Kaufpreisanteil auf 27.500,- EUR. Die Verkäufer A und B vereinbarten in dem notariellen Kaufvertrag ferner, dass Herr B den auf Herrn A entfallenden Kaufpreisanteil beim AG Obernburg hinterlegt zugunsten der Beklagten, des Klägers, der Anwaltskanzlei C sowie der D (Bl. 89-103 d.A.). Gemäß Hinterlegungsantrag vom 20.1.2007 hinterlegte Herr B für Herrn A im Februar 2007 den Betrag von 27.500 EUR u.a. zugunsten der Parteien (Bl. 11 d.A.).

Der Kläger war seinerzeit Prozessbevollmächtigter des Herrn E. Herr E war Inhaber einer gemäß Vollstreckungsbescheid des LG Darmstadt vom 13.3.2006 rechtskräftig titulierten Forderung von 20.248,01 EUR nebst Zinsen und Kosten gegen Herrn A. Herr E, vertreten durch den Kläger, erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Darmstadt vom 24.7.2006, wonach aufgrund der im Vollstreckungsbescheid titulierten Forderungen die angeblichen Ansprüche des Schuldners A gegen Herrn B, den Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, am Gesellschaftsvermögen der BGB-Gesellschaft, sowie die Ansprüche auf Kündigung der Gesellschaft, auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens sowie auf Auskunft und Rechnungslegung gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden (Bl. 23 d.A.). Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde an Herrn B am 15.8.2006 zugestellt.

Am 12.2.2007 gab Herr A, vertreten durch die Beklagte, ein notarielles Schuldanerkenntnis wegen einer Forderung von 100.000 EUR zugunsten des Herrn E ab und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen (Bl. 13 d.A.).

Schon vor diesem Rechtsstreit erklärte die D die Freigabe des auch zu ihren Gunsten hinterlegten Betrages. Mit Schreiben vom 14.2.2008 erklärten ferner die Anwälte C und Kollegen sowohl für sich als auch für die von ihnen vertretenen Mandanten ebenfalls die Freigabe des hinterlegten Betrages.

Am 24.7.2007 trat Herr E seine Ansprüche aus dem Vollstreckungsbescheid des LG Darmstadt vom 13.3.2006 an den Kläger ab. Mit Schreiben vom 31.8.2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Abgabe der Freigabeerklärung bis spätestens zum 7.9.2007 auf (Bl. 116 d.A.).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 24.7.2006 an dem hinterlegten Betrag materiell berechtigt zu sein. Die Abtretung an die Beklagte vom 26.5.2004 sei unwirksam, weil Herrn A keine Anteile an einem eventuellen Verkaufserlös zugestanden hätten, sondern allenfalls ein Anteil am Gesamthandsvermögen der BGB-Gesellschaft, welche aber von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst sei. Jedenfalls habe die Beklagte die Abtretung anfechtbar erlangt. Hierzu hat der Kläger behauptet, dass Herr A zahlungsunfähig gewesen sei. Wegen seiner offensichtlichen Vermögenslosigkeit seien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bisher nicht erfolgreich gewesen. Da die Beklagte Herrn A seit Jahren vertreten h...

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