Leitsatz (amtlich)
Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - verlangt, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt.
Normenkette
AktG § 221; ZPO §§ 66, 71
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-9 O 143/04) |
Gründe
I. Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, die Beklagten, für die bei ihrer Nebenintervenientin eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (sog. A-...) abgeschlossen ist, sind ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder, denen die Klägerin erhebliche Pflichtverstöße durch Vornahme unzulässiger derivativer Zinsgeschäfte zwischen dem 1.1.2001 und 30.6.2002 vorwirft, die ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet hätten.
Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung i.H.v. 250.403.491,70 EUR in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin den aus bestimmten im Zeitraum von Januar 2001 bis Juni 2002 geschlossenen und am 1.9.2004 noch nicht beendeten Derivategeschäften entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten und ihre Nebenintervenientin haben Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht geschädigt.
Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter und begehrt die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr den aus bestimmten, im Zeitraum von Januar 2001 bis Juni 2002 geschlossenen und am 1.9.2004 noch nicht beendeten Derivategeschäften gemäß der Auflistung im Schriftsatz vom 26.1.2007 (Bl. 2126 bis 2128 d.A.) entstandenen Schaden zu ersetzen, hilfsweise zu dem Feststellungsantrag, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von ca. 2,383 Mrd. EUR nebst Zinsen zu verurteilen und die Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich des Schadens aus bestimmten Derivategeschäften im Zeitraum von Januar 2001 bis Juni 2002 nach Maßgabe der Auflistung im Schriftsatz vom 26.1.2007 (Bl. 2129 d.A.) festzustellen.
Die Beklagten und ihre Nebenintervenientin treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
Nachfolgend haben die Beteiligten zu 1. bis 3. unter Vorlage von u.a. beglaubigten Übersetzungen von Bestätigungen der B & Co., aus denen sich für Konten der Beteiligten zu 1. bis 3. ergibt, dass sie im vorgetragenen Umfang Wertpapiere mit der Kennnummer ... halten, den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin erklärt, den sie damit begründen, als Inhaber von von der Klägerin ausgegebenen Genussscheinen im Nennwert zwischen DEM 1,966 Mio. und 2,404 Mio. am im Geschäftsjahr 2005 mit 441,574 Mio. EUR und im Geschäftsjahr 2006 mit 838,104 Mio. EUR festgestellten Bilanzverlust in voller Höhe durch Verminderung ihrer Rückzahlungsansprüche teilgenommen zu haben, während nach § 9 der Genussscheinbedingungen in den Folgejahren während der am 31.12.2008 endenden Laufzeit der Genussscheine vorrangig vor Ausschüttungen oder der Dotierung von Rücklagen zunächst das durch die Bilanzverluste der Vorjahre geminderte Genussscheinkapital wieder auf den Nennbetrag aufzufüllen sei.
Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, die Nebenintervenientinnen seien Inhaber von Genussscheinen, macht geltend, es sei das rechtliche Interesse nicht substantiiert dargelegt und ungewiss, ob die Klägerin während der Laufzeit der Genussscheine wieder Gewinn erwirtschaften werde.
Die Klägerin beantragt, die Nebenintervention zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. beantragen, den Antrag zurückzuweisen und die Nebenintervention zuzulassen.
Sie sind der Ansicht, es bestehe ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention, weil eine positive Entscheidung in diesem Rechtsstreit auf die Rechtsstellung der Streithelfer als Genussscheininhaber unmittelbar günstig einwirke.
II. Der Antrag der Klägerin, die Nebenintervention der Beteiligten zu 1. bis 3. zurückzuweisen, ist zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg.
Die Nebenintervention ist nicht zuzulassen, weil die Nebenintervenientinnen ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, nicht ausreichend dargetan haben (§§ 71 Abs. 1, 66 Abs. 1 ZPO). Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - verlangt, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (h.M., vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2006 - II ZB 16/05, ZIP 2006, 1218, Juris-Rz. 8; v. 17.1.2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18, Juris-Rz. 7; Zöller/Vol...