Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Verzugszinsen auf Forderungen aus Abschlagsrechnungen kann mit der unberechtigten Kürzung von einzelnen Rechnungspositionen aus den Abschlagsrechnungen durch die Beklagte begründet werden.
Normenkette
BGB §§ 286, 288 Abs. 2; VOB/B § 16 Abs. 5 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.03.2009; Aktenzeichen 2-10 O 316/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des LG Frankfurt/M. - 10. Zivilkammer - vom 25.3.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.511,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2009 zu zahlen.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt im Wege der Teilklage die Beklagte auf Zahlung von Verzugszinsen auf Forderungen aus Abschlagsrechnungen in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des LG Frankfurt/M. vom 25.3.2009 Bezug genommen, der wie folgt zu ergänzen ist:
Gegenstand des Nachtrages 249 sind Leistungen der Entwurfsplanung und der Ausführungsplanung für die sog. "mehrstufige Vereisung des Bergstollens ... Hotel", die von dem ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht umfasst waren. Mit Schreiben vom 23.1.2007 übersandte die Klägerin das Nachtragsangebot mit Mehrkosten i.H.v. 508.058,13 EUR an die Beklagte (Anlage B 3). Ein Teilbetrag i.H.v. 200.672,12 EUR entfiel auf die Entwurfsplanung und ein Teilbetrag i.H.v. 307.386,01 EUR auf die Ausführungsplanung. Auf der Basis dieser Werte erteilte die Klägerin die Abschlagsrechnungen Nr. 28 - 31. In einem Preisklärungsgespräch am 17.9.2007 einigten sich die Parteien für den Nachtrag 249 auf eine Gesamtforderung i.H.v. 420.000 EUR (180.600 EUR Entwurfsplanung, 239.400 EUR Ausführungsplanung). Auf der Basis dieser Werte erstellte die Klägerin sodann die nachfolgenden Abschlagsrechnungen Nr. 32 und 33. Die Gesamtforderung i.H.v. 420.000 EUR beglich die Beklagte mit der Zahlung vom 14.12.2007.
Den in den Abschlagsrechnungen 28 - 33 dargestellten Stand der jeweils erbrachten Leistungen hinsichtlich des Nachtrages 249 hatte die Beklagte akzeptiert. Die von der Beklagten vorgenommenen Reduzierungen der ausgewiesenen Forderungen waren Folge der noch nicht abgestimmten Preisklärung sowie der Handhabung und Prüfung der "Nachtragspraxis" bei der Beklagten.
Diese "Nachtragspraxis" gestaltete sich bei der Beklagten derart, dass Nachträge von der Klägerin im Original an die ARGE BOL/BÜ übergeben und der A zeitgleich per Telefax eine Kopie des Übergabeanschreibens, der Nachtragsbegründung mit Verzeichnis der dem Nachtragsangebot beigefügten Anlagen, des Leistungsverzeichnisses und des Kalkulationsnachweises übermittelt wurden. Die BOL/BÜ prüfte sodann die grundsätzliche Berechtigung und die Notwendigkeit der Nachtragsleistungen und der Nachtragsforderung. Das Ergebnis wurde der A per Fax mit kurzer Begründung mitgeteilt. Die A zahlte auf eingereichte, jedoch noch nicht geprüfte Nachtragsforderungen eine erste Abschlagszahlung i.H.v. 50 % der erbrachten Leistungen. Grundlage hierfür war eine preisliche Vorabeinschätzung der BOL/BÜ, die bei ihrer Bewertung 50 % der von ihr vorab eingeschätzten Nachtragswerte ansetzte.
Anschließend wurde die Nachtragsforderung in einem Aufklärungsgespräch besprochen und zumeist in einem weiteren Termin verhandelt. Nach erfolgter Prüfung wurde das Original-Nachtragsangebot von der BOL/BÜ mit sämtlichen Anlagen, der ausführlichen Ergebnisdarstellung des Preisaufklärungsgespräches und dem Prüfbericht an die A zur Weiterbearbeitung übergeben. Auf der Basis der Preisaufklärung und der Verhandlung erfolgte eine weitere Abschlagszahlung von bis zu 70 % der erbrachten Leistungen.
Erst nach vollständiger Prüfung und Kontrolle des Nachtragsangebots und der nach Bedarf durchgeführten Nachtragsverhandlung wurde das Nachtragsangebot an den für die Steuerung des Projektes verantwortlichen Bereich CTL der A zur weiteren Bearbeitung zurückgegeben. Von dort wurden dann zunächst ein Vergabevermerk und anschließend der Vergabeantrag und das Auftragsschreiben erstellt. Hinsichtlich des Nachtrags 249 datiert das Auftragsschreiben der A über einen Preis von 420.000 EUR netto vom 23.11.2007 (Anlage B 4). Die in dem genannten Schreiben noch angeführte Kürzung der Mehrvergütung im Hinblick auf - vermeintlich - entfallene Hauptvertragsleistungen i.H.v. 86.888,41 EUR war von der A ausweislich des Schreib...