Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverstoß durch kostenpflichtige Vermittlung einer im Rahmen einer Auskunft nachgefragten Telefonnummer
Normenkette
UWG § 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.10.2001; Aktenzeichen 3-11 O 61/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.10.2001 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 272.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Beklagten: 255.564,59 Euro (= 500.000 DM).
Tatbestand
Beide Parteien befassen sich mit der Erbringung von Telekommunikationsleistungen.
Die Beklagte war Inhaberin der Service-Nr. …, unter der ein Telefonauskunftsdienst betrieben wird. Mit Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 5.2.2001 ist die Übertragung dieser Auskunftsrufnummer auf die Firma i.p. GmbH genehmigt worden. Für die erbrachte Auskunftsleistung fielen eine Grundgebühr von 1,59 DM sowie eine Minutengebühr von 0,22 DM an. Den Anrufern wurde nach Mitteilung der gewünschten Rufnummer angeboten, die Verbindung mit dieser Nummer sogleich herzustellen. Für das nach Herstellung dieser Verbindung geführte Gespräch wurde dem Kunden bei einer Verbindung in das Festnetz ein Minutenpreis von 0,22 DM und bei einer Verbindung in das Mobilfunknetz ein Minutenpreis von 0,99 DM berechnet. Ein Hinweis auf die Höhe der Gebühren erfolgte nicht.
Die Klägerin hat mit der am 26.3.2001 eingereichten und am 2.5.2001 zugestellten Klage geltend gemacht, die Beklagte verstoße gegen § 3 UWG, wenn sie den Kunden vor der Weitervermittlung nicht auf die für das weiterzuvermittelnde Gespräch anfallenden Kosten, die deutlich über den bei Selbstwahl entstehenden Kosten lägen, hinweise.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der über die Nr. … angebotenen Telefonauskunft die Weitervermittlung der Telefonate vom Festnetz zu dem Gesprächspartner mit einem geografischen Ziel im Festnetz oder Mobilfunknetz, dessen Rufnummer (Vorwahl/Teilnehmernummer) erfragt und/oder zu dessen Rufnummer die Weitervermittlung erbeten worden ist, anzubieten und/oder durch zu führen und/oder anbieten und/oder durchführen zu lassen, ohne den Anrufer vor der Weitervermittlung darauf hinzuweisen, welche Kosten pro Minute für das weiterzuvermittelnde Telefonat anfallen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Verkehr wisse, dass eine Weitervermittlung Kosten verursache. Im Übrigen bestehe auch im Hinblick auf die Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Preisangabenverordnung, 27 TKG keine Verpflichtung zur Preisinformation. Schließlich sei sie – die Beklagte – nicht passivlegitimiert, da der Auskunftsdienst … bereits seit September 2000 eigenständig von der Firma i.p. GmbH betrieben werde.
Mit Urteil vom 5.10.2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, die Klägerin mache im Zusammenhang mit dem von ihr betriebenen Telefonauskunftsdienst ebenfalls irreführende Preisangaben. Weiter erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen;
hilfsweise: die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten wie folgt gefasst wird:
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der über die Nr. … angebotenen Telefonauskunft die Weitervermittlung der Telefonate vom Festnetz zu dem Gesprächspartner mit einem geografischen Ziel im Festnetz oder Mobilfunknetz, dessen Rufnummer (Vorwahl-/Teilnehmernummer) erfragt und/oder zu dessen Rufnummer die Weitervermittlung erbeten worden ist, anzubieten und/oder durchzuführen und/oder anbieten und/oder durchführen zu lassen, ohne den Anrufer vor der Weitervermittlung darauf hinzuweisen, dass die Kosten für das weitervermittelte Gespräch über den bei Selbstwahl durch den Anrufer entstehenden Kosten liegen.
Die Beklagte beantragt, die Klage auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das LG mit Recht angenommen hat, steht der Klägerin der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG zu.
Die Beklagte hat dadurch, dass s...