Leitsatz (amtlich)

Keine Nutzungsausfallentschädigung für Wohnmobile.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 253

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-12 O 42/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.06.2008; Aktenzeichen VI ZR 248/07)

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 20.10.2005 auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1. hatte das geparkte Wohnmobil des Klägers bei einem missglückten Rangiermanöver beschädigt. Die Ersatzpflicht der Beklagten, die bereits 6.182 EUR gezahlt haben, ist dem Grunde nach außer Streit. Streitig ist diese Ersatzpflicht lediglich noch hinsichtlich folgender Schadensposten:

  • Nutzungsausfallentschädigung für das Wohnmobil i.H.v. 5.250 EUR (21.10.-24.11.2005, 150 EUR/Tag),
  • Kosten für die Fahrt mit dem Wohnmobil zur in O1 gelegenen Werkstatt und zurück, 811,80 EUR (2 × 110 km × 3,69 EUR/km),
  • Kosten für zwei Fahrten eines Begleitfahrzeuges zur Werkstatt und zurück, 198 EUR (4 × 110 km × 0,45 EUR/km),
  • restliche Anwaltskosten i.H.v. 227,71 EUR (dem Kläger berechnete 816,41 EUR abzgl. während des Rechtsstreits gezahlter 588,70 EUR). Zur Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug. Das LG hat der Klage nur i.H.v. 440 EUR stattgegeben; auf diesen Betrag hat es die Kosten für die Fahrt mit dem Wohnmobil zur Werkstatt und zurück geschätzt. Eine Nutzungsausfallentschädigung sei dem Kläger nicht zuzusprechen, weil er seinen konkreten Nutzungswillen für den Ausfallzeitraum unsubstantiiert dargelegt habe. Mit der Berufung verfolgt der Kläger den abgewiesenen Klageteil weiter. Er meint insbesondere, das LG habe die Substantiierungsanforderungen bezüglich seines Nutzungswillens überspannt, er habe hierzu ausreichend vorgetragen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 6.047,51 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.1.2006 zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil.

B. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.

I. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich auf die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung bezieht. Der Kläger kann von den Beklagten für den Nutzungsausfall seines Wohnmobils keine abstrakt berechnete Entschädigung verlangen, denn es handelt sich hierbei um einen immateriellen Schaden i.S.d. § 253 Abs. 1 BGB, für den eine Ersatzpflicht gesetzlich nicht bestimmt ist. Das LG hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Seit dem Beschluss des BGH - Großer Senat für Zivilsachen - vom 9.7.1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222 f.) ist in der Rechtsprechung zu Recht anerkannt, dass eine abstrakt, nicht anhand konkret messbarer Vermögenseinbußen berechnete Nutzungsausfallentschädigung nur bei Sachen in Betracht kommt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist; die Funktionsstörung muss sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirken. Diese Voraussetzungen sind bei einem Wohnmobil, das - seiner typischen Bestimmung gemäß - ausschließlich als Mittel der Freizeitgestaltung dient, nicht gegeben; eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung kommt nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Geschädigte das Wohnmobil atypisch auch wie einen Pkw nutzt, beispielsweise für Fahrten zur Arbeitsstätte oder für alltägliche Besorgungen, weil ihm hierfür kein weiterer Pkw zur Verfügung steht (vgl. OLG Hamm VersR 1990, 864; OLG Celle NJW-RR 2004, 598; LG Kiel VersR 1988, 47; AG Sinzig NZV 1989, 77; für einen Wohnwagen BGHZ 86, 128, 133). Der gegenteiligen Ansicht des OLG Düsseldorf (VersR 2001, 208 ff.; Urt. v. 26.4.2004 - I-1 U 177/03, in juris dokumentiert), das generell einen Anspruch auf eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung für Wohnmobile unabhängig von deren Benutzung zu freizeitlichen oder alltäglichen Transportzwecken annimmt, vermag der Senat nicht zu folgen. Jedenfalls Wohnmobile der streitgegenständlichen, größeren Art zeichnen sich im Gegensatz zu Vans oder Jeeps durch ihre eingeschränkte Tauglichkeit zu alltäglichen Transportzwecken aus. Der Kommerzialisierungsgedanke, d.h. der Umstand, dass Wohnmobile auf dem Markt zur Vermietung angeboten und als jederzeit zur Verfügung stehende Übernachtungsmöglichkeit auch wirtschaftlich als wertvoll angesehen werden, begründet die Ersatzfähigkeit einer pauschal berechneten Nutzungsausfallentschädigung allein nicht (vgl. BGHZ 86, 128, 131; 89, 60, 64). Es kann keine Rede davon sein, dass der Eigentümer eines Wohnmobils, der über einen seine alltägliche Mobilität gewährleistenden weiteren Pkw verfügt, auf sein Freizeitgefährt für die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen ist und dass sich dessen vorübergehender Entzug typischerweise...

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