Verfahrensgang
BGH (Urteil vom 31.05.2017; Aktenzeichen VIII ZR 69/16, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen) |
LG Hanau (Urteil vom 25.09.2015; Aktenzeichen 4 O 335/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Hanau vom 25.9.2015 (AZ.: 4 O 335/14) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.789,97,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über den Erwerb eines Pferdes sowie die Erstattung von der Klägerin in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten.
Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat durch Urteil vom 25.9.2015 die Klage abgewiesen. Es hat dabei offengelassen, wie die Formulierung der Rücktrittsklausel im Kaufvertrag über das Pferd "A" vom 26.1.2013 mit Blick auf das Eintreten einer entzündlichen Erkrankung am Auge auszulegen ist. Es hat stattdessen darauf abgestellt, dass sich die Parteien vergleichsweise jedenfalls am 11.1.2014 darauf geeinigt haben, das Pferd "A" mit einem anderen Pferd aus des Betrieb der Beklagten, den Wallach "B", auszutauschen, um die bestehende Unsicherheit, ob für das Pferd "A" zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Rücktritt erfüllt waren, einvernehmlich und ohne Rechtsstreit zu beendigen. Die Willenserklärung der Klägerin könne nicht als Ausübung des Nachlieferungsanspruchs oder als Begehren zur Erfüllung des Rücktrittsverlangens ausgelegt, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich nur die Rückgabe des Pferds "A" verlangt hat, weil sie ihr vertragliches Rücktrittsrechts ausüben wollte. Die Zahlungsansprüche wegen der der Klägerin in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten hat das Gericht verneint, weil aufgrund der Angaben der Zeugen nicht bewiesen sei, dass das Pferd "B", tatsächlich an der Erkrankung "Spat" leide und deshalb mangelhaft sei. Die Klägerin habe - trotz der Hinweise des Gerichts und der Ablehnung der Gegenvorstellung - den Vorschuss für das mit Beweisbeschluss vom 20.4.2015 angeordnete Sachverständigengutachten nicht eingezahlt und so die ihr obliegende Beweisführung für das Vorliegen einer mangelhafte Leistung vereitelt. Dabei hat es die Auffassung vertreten, der Mangel sei noch nicht durch die Vernehmung des Zeugen C und die vorliegenden Röntgenbilder bewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 5.10.2015 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 27.10.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt begründet. Sie rügt Rechtsfehler des LG und führt dazu aus, das Schriftstück vom 11.1.2014 sei zu Unrecht als Vergleichsvertrag eingestuft worden. Das Schreiben enthalte nur die Erklärung der Beklagten, dass sie den Wallach "B" im Tausch gegen den Wallach "A" übergebe. Eine damit sich deckende Willenserklärung der Klägerin liege nicht vor. Der tatsächliche Austausch der Pferde sei als Erfüllung des Nachlieferungsanspruchs der Klägerin aus § 439 Abs. 1 2. Alt. BGB zu werten. Sie habe sich mit der Beklagten vergleichsweise nur auf diese Form der Nachlieferung geeinigt, nicht auf einen vom Kaufvertrag unabhängigen Tausch. Es habe auch kein Anlass für eine Tauschvereinbarung bestanden, da die Klägerin eindeutig aufgrund der vertraglichen Regelung im Pferdekaufvertrag zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Das gekaufte Pferd "A" habe nämlich an einer Augenentzündung gelitten, wie bereits durch die Untersuchung der Augenärztin D bewiesen sei. Den Vorschuss für die Erstattung des Sachverständigengutachtens zur Lahmheit von "B" sei nicht eingezahlt worden, weil es für die Klägerin nicht zumutbar gewesen sei, den Prozess vor dem LG weiter zu führen. Denn nach der Rechtsansicht des Gerichts habe sie auch dann am Ende auch nur das blinde Pferd "A" gegen das lahme Pferd "B" erhalten sollen, was nicht ihr Rechtsschutzinteresse gewesen sei. Das Bestehen einer periodischen entzündlichen Augenerkrankung sei medizinisch nur durch Entnahme des Auges zu beweisen, was in der Regel am Ende die Erblindung des Pferdes, jedenfalls aber eine erhebliche Sichtbehinderung bewirken würde. Hierauf habe sich die Klägerin nicht einlassen müssen. Denn ihr Interesse sei es gewesen, den Kaufpreis zurückzuerhalten und nicht das ebenfalls mangelhafte, weil augenkranke Pferd "A". Zu Recht habe sie den Rücktritt erklärt, denn die Zeugin D habe ihr am 2.12.2013 beschei...