Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz wegen fehlerhafter Planungsleistungen zur Errichtung eines Biomasse-Heizkraftwerkes
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Marburg (Urteil vom 16.07.2012; Aktenzeichen 7 O 91/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.7.2012 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Marburg, 7 O 91/09, wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug sowie die durch die Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1. und 3. im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention des Streithelfers zu 2. in zweiter Instanz hat der Streitverkündete zu 2. zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des für die Klägerin oder die Streithelferinnen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin wirft den Beklagten, bzw. dem von ihnen als planenden Subunternehmer eingeschalteten Streithelfer zu 2., fehlerhafte Planungsleistungen vor und verlangt deswegen Schadensersatz.
Die Klägerin beabsichtigte im Jahr 2006 die Errichtung eines Biomasse-Heizkraftwerkes mit einer Feuerungsanlage der Streithelferin zu 1. Mit den Planungsleistungen zur Errichtung der Anlage einschließlich Ausführungsplanung sowie der Ausführungsüberwachung nebst Koordination mit den übrigen am Bauvorhaben Beteiligten beauftragte die Klägerin die Beklagten. Der den Beklagten auf der Grundlage ihres Angebotes vom 21.12.2006 erteilte Auftrag beinhaltete auch die Anfertigung der erforderlichen statischen Berechnungen. Zu den notwendigen, von den Beklagten zu erbringenden statischen Leistungen gehörte auch der statische Nachweis für die Prallwände der beiden Brennstoffbunker, womit die Beklagten das Ingenieurbüro für Tragwerksplanung des Streithelfers zu 2. beauftragten. Der Streithelfer zu 2. erstellte unter dem 5.2.2008 die statische Berechnung für das Biomasse-Heizkraftwerk unter Ansatz einer Drucklast für die Prallwand von 3,7 t. Zuvor hatte die Streithelferin zu 1. einen Aufstellungs- und Fundamentplan zur zu erstellenden Anlage übermittelt (Bd. I Bl. 190 d.A.).
In der Folgezeit ließ die Klägerin aufgrund der Planung der Beklagten, einschließlich der von ihnen zu liefernden statischen Berechnung, das Biomasse-Heizkraftwerk errichten. Die Streithelferin zu 3. wurde in diesem Zusammenhang mit der Errichtung der Brennstoffbunker einschließlich der Prallwände beauftragt und erstellte auch die Schal- und Bewährungsplanung.
Nach Inbetriebnahme des Biomasse-Heizkraftwerkes am 14.10.2008 hielt die Prallwand des rechten Brennstoffbunkers am 18.10.2008 den Belastungen der gegen sie drückenden Brennstoffmengen nicht mehr stand und wurde aus den Verankerungen gerissen. Die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat insgesamt 62.729,40 EUR zur Regulierung des Bauschadens gezahlt. Den Ersatz weiter gehender Schäden, insbesondere des Betriebsausfallschadens, hat die Versicherungsmaklerin der Beklagten, die X, mit Schreiben vom 10.2.2009 unter Hinweis auf den Streithelfer zu 2. als Schädiger zurückgewiesen.
Unter dem 18.1.2011 hat die Beklagte für ihre Leistungen eine Honorarrechnung über 61.404 EUR (Bd. II Bl. 268 d.A.) erstellt.
Die Klägerin hat behauptet, der Abriss der rechten Prallwand sei auf unzureichende statische Berechnungen zurückzuführen, die Gegenstand der Beauftragung der Beklagten waren und zu deren Durchführung sich die Beklagten des Streithelfers zu 2. bedient haben. Der Streithelfer zu 2. habe die auf die Prallwand wirkende Last falsch berechnet.
Ihren Schaden beziffert die Klägerin auf 182.530,56 EUR (vgl. Aufstellung Bd. I Bl. 8 d.A.). Nach Aufrechnung mit unstreitigen Honoraransprüchen der Beklagten i.H.v. 59.404,80 EUR mit Schriftsatz vom 12.2.2014 beantragt die Klägerin in der Hauptsache unter Teilerledigterklärung i.H.v. 59.404,80 EUR zuletzt, die Beklagten zu verurteilen,
1. 123.125,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
a) aus 182.530,56 EUR vom 3.3.2009 bis zum 12.2.2014 und
b) aus 123.125,76 EUR seit dem 13.2.2014 sowie
2. weitere 3.748,74 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen sowie
3. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 59.404,80 EUR erledigt hat.
Die Beklagten widersprechen der Teilerledigterklärung und beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, die Streithelferin zu 1., die A GmbH, habe dem Streithelfer zu 2. unzureichende Vorgaben bezüglich der auf die Prallwand voraussichtlich einwirkenden Kräfte gemacht. Auf diesem der Klägerin anzulastenden Verschulden der Fa.A. beruhe das Umstürzen der Prallwand.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefoc...