Normenkette

BerukG § 54a

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.07.2017; Aktenzeichen NotSt(Brfg) 1/17)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der am … in Stadt1 geborene Kläger wurde 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem ...1992 ist er als Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in Stadt2 bestellt.

Der Kläger ist bereits disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Durch Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Stadt3 vom 10.02.2003 wurde dem Kläger ein Verweis erteilt. Der Verfügung lagen insbesondere Verstöße gegen das Vorbefassungsverbot zugrunde. Die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde wies der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Bescheid vom 08.05.2003 zurück. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Senatsbeschluss vom 10.10.2005, …/03, zurückgewiesen.

Aufgrund des richterlichen Berichtes über eine am 23.07.2014 durchgeführte Sonderprüfung der vom Kläger durchgeführten Verwahrgeschäfte hat der Präsident des Landgerichts Stadt3 mit Verfügung vom 09.03.2015 ein disziplinarisches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Die Notarkammer hat mit Schreiben vom 19.11.2015 zu den Vorwürfen gegen den Kläger Stellung genommen. Schriftliche Stellungnahmen des Klägers zum Prüfbericht vom 23.07.2014 erfolgten am 02.10.2014, 14.10.2014, 12.11.2014, 23.12.2014 und 04.02.2015 bzw. im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens am 10.04.2015 und 26.05.2015.

Aufgrund der so skizzierten Ermittlungen erließ der Präsident des Landgerichts Stadt3 am 02.12.2015 eine Disziplinarverfügung gegen den Kläger in Form einer Geldbuße von € 1.000,00. Dabei sah er (zusammengefasst) folgenden Sachverhalt als gegeben an:

Am ... 2011 beurkundete der Notar N1 zu UR.-Nr. …/11 einen Grundstückskaufvertrag hinsichtlich eines 50%igen Miteigentumsanteils der Veräußererin A an den Erwerber B mit einem Kaufpreis von € 170.000,00, wobei in Bezug auf diesen Anteil ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen war. Die Veräußererin war befreite Vorerbin im Sinne von § 2136 BGB. Der Kaufpreis war in Höhe von € 100.000,00 an die Veräußererin zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren Kaufpreisteile von € 50.000,00 und € 20.000,00 war Verrechnung mit zwei gegen die Veräußererin in dieser Höhe gerichteten Darlehensrückzahlungsansprüchen des Erwerbers vorgesehen (Verträge vom 10.03.1989 und 02.12.2008). Der Vollzug dieses Vertrages scheiterte zunächst, da das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erließ, die auf Beschwerde des Notars erst am 30.08.2012 durch Beschluss des OLG Karlsruhe, Az. …/12, aufgehoben wurde.

In dieser (Schwebe-)Situation beurkundete der Kläger mit den vorgenannten Beteiligten am 29.08.2012 einen neuen Kaufvertrag, UR.-Nr. …/12, da die Vertragsbeteiligten davon ausgingen, dass der vorhergehende Vertrag wegen Verstoßes gegen § 2113 BGB unwirksam sei. Nunmehr veräußerte die Veräußererin nämlichen hälftigen Grundstücksanteil an den Erwerber zum Preis von € 185.000,00, der wie folgt zu entrichten war:

a) Verrechnung des bereits infolge der UR.-Nr. …/11 des Notars N1 entrichteten Kaufpreisanteils von € 100.000,00;

b) Verrechnung des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Erwerbers gegen die Veräußererin über € 50.000,00 gemäß Vertrag vom 02.12.2008 sowie

c) Zahlung eines weiteren Betrages durch den Erwerber über € 35.000,00 unter Nutzung eines vom Kläger zur Verfügung gestellten Notaranderkontos.

Der Kläger legte, nach Eingang eines entsprechenden Verwahrantrages und einer Verwahranweisung, ein entsprechendes Anderkonto an, auf das der Erwerber zunächst am 26.11.2012 € 35.000,00 einzahlte (vergl. Massebuch).

Der vom Kläger beurkundete Vertrag führte zu einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 11.12.2012, wonach die Entgeltlichkeit der Veräußerung dadurch zu belegen sei, dass

a) die Zahlung der Beträge von € 100.000,00 und € 35.000,00 an die Veräußererin bzw. auf das Notaranderkonto nachzuweisen und

b) der Darlehensvertrag vom 02.12.2008 vorzulegen und die Auszahlung der Valuta an die Veräußererin nachzuweisen seien.

Am 21.12.2011 gingen seitens des Erwerbers gezahlt weitere € 10.000,00 auf dem vom Kläger geführten Anderkonto ein, die dieser laut Massebuch dort mit dem Vermerk "Einzahlung Darlehensrate" führte und am 05.02.2013 - auf (vom Kläger behaupteten) mündlichen Geheiß des Erwerbers gegenüber dem Notar N1, der ein entsprechendes Telefonat wegen Büroabwesenheit des Klägers mit dem Erwerber führte, aber keinen Aktenvermerk darüber fertigte - mit der übrigen Masse zusammen an die Veräußererin auskehrte (Vermerk im Massebuch: Auszahlung Kaufpreisrestbetrag).

Der Präsident des Landgeri...

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