Entscheidungsstichwort (Thema)
Schriftformverstoß durch Mietvertrag widersprechende oder fehlende Vereinbarung zur Mietfläche oder Miete
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 24.03.2021; Aktenzeichen 12 O 106/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer - 1.Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt vom 24.03.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat diese selbst zu tragen.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass das durch Mietvertrag vom 12.08./10.12.2003 begründete Mietverhältnis für das streitgegenständliche Objekt zumindest bis zum 31.10.2024 fortbesteht.
Zwischen der Firma A GmbH, der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft Straße1 XX in Stadt1, der Rechtsvorgängerin der X, Straße1 XX-XX, die wiederum die Rechtsvorgängerin der Beklagten war, und der Klägerin wurde am 12.08./10.12.2003 ein Mietvertrag über das Objekt Straße1 XX, Stadt1 abgeschlossen (Anlage K 1- Bl. 45 ff. d.A.). Bei Abschluss des Mietvertrages war der Mietgegenstand noch von der Vermieterin zu errichten. In Ziffer 2 des Mietvertrages war der Vertragsgegenstand wie folgt definiert: "Der Vermieter wird auf den vorbezeichneten Grundstücken nach Angaben der Mieterin und auf der Grundlage der diesem Vertrag als Anl. Ill beigefügten Baubeschreibung (gilt als zugesicherte Eigenschaft) einen SB-Markt für Lebensmittel und non-food-Artikel einschließlich der Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 2.000 qm errichten und an die Mieterin vermieten. Flächenanpassung um +7- 100 qm ist möglich, wenn die Mieterin zustimmt."
Zu dem Mietvertrag liegen der Nachtrag Nr. 1 vom 03./05.11.2004 (Anlage K 2- Bl. 62 d.A.), der Nachtrag Nr. 2 vom 10./15.02.2005 (Anlage K 2- Bl. 63 ff. d.A.) und die 3. Nachtragsvereinbarung vom 24.03.2006 (Anlage K 2- Bl. 71 f. d.A.) vor, sowie eine Vereinbarung Außenanlagen/Beleuchtung Parkplatz und Werbeanlagen (Anlage K 5- Bl. 225 d.A.).
Gemäß Ziffer 5 des Mietvertrages wurde eine Vertragslaufzeit von 15 Jahren vereinbart, die ab dem 1. Kalendertag des Monats beginnt, der auf die gebrauchsfertige Übergabe des gesamten Mietobjektes einschließlich Parkplätzen an die Mieterin folgt. Der Mieterin wurde das Recht eingeräumt, den Mietvertrag 3-mal jeweils ein Jahr vor Ablauf der Mietzeit durch schriftliche Erklärung um weitere 5 Jahre zu den in dem Vertrag vereinbarten Bedingungen zu verlängern. Ziffer 7 Abs. 5 des Mietvertrages (Übergabe) wurde hinsichtlich des Übergabezeitpunktes handschriftlich auf den 31.10.2004 (zuvor 15.01.2005) abgeändert.
Die handschriftliche Änderung wurde paraphiert. Die Mietsache wurde sodann am 28.10.2004 übergeben. Als Mietzins wurde in Ziffer 11 des Mietvertrages vereinbart, dass der monatliche Mietzins pro qm Nutzfläche ab dem 5. Mietjahr 14,32 Euro beträgt. Für das 1. Mietjahr war aufgrund dieser Vereinbarung ein monatlicher Gesamtmietzins von ca. Euro 24.540,- zu entrichten. Zuletzt zahlte die Klägerin eine monatliche Miete von 29.212,80 Euro, wie von der Streithelferin mit Dauermietrechnung vom 29.03.2018 berechnet (Anlage B 1 - Bl. 143 d.A.).
Die Klägerin hat das gesamte Grundstück angemietet, weitere Mieteinheiten sind auf dem Grundstück nicht vorhanden.
Nach Abschluss des Mietvertrages erwarb die Beklagte von der A GmbH den Grundbesitz. Mit Vertrag vom 14.08.2017 hat die Beklagte den Grundbesitz an die Nebenintervenientin verkauft.
Nach Abschluss des Kaufvertrages kündigte die Beklagte als Noch-Eigentümerin mit Schreiben vom 23.10.2017 den Mietvertrag mit der Klägerin ordentlich mit Wirkung zum 30.06.2018 (Anlage K 3-Bl. 73 d.A.)
Die Kündigung ging der Klägerin am 27.10.2017 zu. Die Klägerin widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 06.11.2017 (Anlage K 4-74 d.A.) und erhob mit am 09.11.2017 eingegangenem Schriftsatz Klage gegen die Beklagte auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses.
Die Eintragung der Nebenintervenientin als Eigentümerin ins Grundbuch erfolgte am 19.02.2018.
Einem Beklagtenwechsel hat die Klägerin nicht zugestimmt (Bl. 168 d.A.). Die Erwerberin und jetzige Eigentümerin ist dem Rechtsstreit am 02.08.2018 als Nebenintervenientin beigetreten.
Die Klägerin hat die Mietsache nicht zum 30.06.2018 geräumt und zurückgegeben.
Die hiesige Nebenintervenientin hat mit Klageschrift vom 23.08.2018 Räumungsklage gegen die Klägerin vor dem Landgericht Darmstadt erhoben. Auf das parallele Berufungsverfahren vor dem hiesigen Senat zum Az. ... wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 31.07.2018 (Anlage K 6-Bl. 491 d.A.) machte die Klägerin...