Normenkette
MarkenG §§ 14, 24
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/3 O 429/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.2.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird nach teilweiser Rücknahme der Klage in der Berufungsinstanz mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziff. II. des Tenors des aufrechterhaltenen Versäumnisurteils des LG Frankfurt am Main vom 2.11.2000 die Worte „und Rechnung zu legen” „Einkaufspreise und Gestehungskosten (insbesondere Kosten der zur Entsperrung verwendeten Software)” „und der zur Entsperrung verwendeten Software” entfallen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleibt aufrechterhalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 140.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschwer des Beklagten: 150.000 Euro
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der u.a. für die Waren „Geräte und Anlagen für den Mobilfunk” eingetragenen Marke „S.”; wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Eintragungsurkunde (Bl. 48 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin stellt Mobiltelefone her, die sie unter der Marke „S.” vertreibt. Einen Teil dieser Geräte liefert sie versehen mit einem sog. SIM-Lock-Schutz an Betreiber von Mobilfunknetzen. Der SIM-Lock-Schutz bewirkt, dass das Mobiltelefon nur im Netz des betreffenden Netzbetreibers benutzt werden kann. Die Netzbetreiber sind an dem SIM-Lock-Schutz interessiert, weil sie auf diese Weise Mobiltelefone gekoppelt mit Netzkartenverträgen (insbesondere sog. Pre-Paid-Karten) zu niedrigen Preisen vertreiben können, ohne befürchten zu müssen, dass der Käufer vor Ablauf des Netzkartenvertrages bzw. einer vereinbarten Bindungsdauer unter Mitnahme des günstig oder ohne zusätzliches Entgelt erworbenen Mobiltelefons zu einem anderen Netzbetreiber wechselt. Die Netzbetreiber, die die Klägerin mit SIM-Lock-gesperrten Mobiltelefonen beliefert hat, können die SIM-Lock-Sperre – etwa weil die vertragliche Bindung des Käufers abgelaufen ist oder weil das Mobiltelefon ohne Netzkartenvertrag weitervertrieben werden soll – entfernen.
Der Beklagte hat von der Klägerin hergestellte „S.”-Mobiltelefone, deren SIM-Lock-Sperre ohne Einwilligung der Klägerin entfernt worden war, vertrieben und auch selbst solche Entsperrungen vorgenommen.
Die Klägerin sieht in dem Entsperren ihrer Telefone und dem Vertrieb solcher entsperrter Telefone eine Verletzung ihrer Markenrechte und nimmt den Beklagten deswegen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.
Das LG hat gegen den Beklagten am 2.11.2000 ein Versäumnisurteil mit folgendem Tenor erlassen:
I. Dem Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, verboten, von der Klägerin hergestellte Mobiltelefone durch Entfernung bzw. Manipulation des sog. SIM-Lock-Schutzes zu „entsperren” und/oder mit der Bezeichnung „S.” versehene Mobiltelefone nach einer solchen Entsperrung in Verkehr zu setzen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, in schriftlicher Form Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang er seit dem 1.2.1999 Handlungen gem. Ziff. 1. vorgenommen hat, und zwar unter Übergabe einer geordneten Auflistung, aus der sich die Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der entsperrten Mobiltelefone ersehen lassen sowie die Einkaufspreise und die Gestehungskosten (insbesondere Kosten der zur Entsperrung verwendeten Software) und unter Nennung des Herstellers und der Lieferanten, der mit der Kennzeichnung „S.” versehenen entsperrten Mobiltelefone und der zur Entsperrung verwendeten Software sowie unter Bekanntgabe der für diese Waren betriebenen Werbung unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiete und der Kosten dieser Werbung.
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all jene Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gem. Ziff. I seit dem 1.2.1999 entstanden sind und noch entstehen werden.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt. Hinsichtlich der Verurteilung zu Ziff. I. haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.
Die Klägerin hat daraufhin beantragt, das Versäumnisurteil vom 2.11.2000 bezüglich der Anträge zu II. und III. aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnis...