Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeichenzusatz "Germany" als irreführende geographische Herkunftsangabe

 

Leitsatz (amtlich)

Der innerhalb eines Gesamtzeichens einem bürgerlichen Namen hinzugefügte Begriff "Germany" stellt eine Angabe über die geographische Herkunft der Ware dar, wenn das Zeichen vom angesprochenen Verkehr nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufgefasst wird. Letzteres ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Zeichen einer bestimmten Ware zugeordnet sowie mit einem Registrierungshinweis ("R im Kreis") versehen ist und keine auf einen Unternehmensnamen hindeutenden Zusätze enthält.

 

Normenkette

MarkenG §§ 127-128

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2014; Aktenzeichen 2-3 O 439/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.07.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Werkzeugherstellung. Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin der Europäischen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 000229567, die für handbetätigte Werkzeuge und Messwerkzeuge eingetragen ist:

Diese Marke verwendet sie auf Produktverpackungen und auf einem im Klageantrag zu 1.2 wiedergegebenen Hologramm-Sticker, der dazu dienen soll, Originalware der Beklagten von Plagiaten zu unterscheiden. Der Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1.

Die Klägerin bestellte über ein Handelsunternehmen die aus der Anlage K2 ersichtlichen Produkte der Beklagten. In den Rechnungen ist als Ursprungsland der Werkzeuge China angegeben. Die Klägerin ließ die Beklagten unter dem 2.9.2013 anwaltlich abmahnen. Sie ist der Ansicht, die Angabe "Germany" in dem Logo der Beklagten werde vom Verkehr als Hinweis darauf verstanden, dass Deutschland der Herstellungsort der Werkzeuge ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das LG hat die Beklagten verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

1.1 in Deutschland markenmäßig mit dem nachfolgend wiedergegebenen Logo

I. zu werben, wenn dies in einer Aufmachung wie in den Abbildungen der Anlage K2 geschieht und wenn die Produkte nicht in Deutschland hergestellt sind;

und/oder

1.2 in Deutschland markenmäßig mit dem nachfolgend wiedergegebenen Logo zu werben, wenn dies in einer Aufmachung geschieht, wie in den Abbildungen der Anlage K2 - mit Ausnahme der Abbildung Anlage K2, S. 2, untere Abbildung - gezeigt und wenn die Produkte nicht in Deutschland hergestellt sind.

Außerdem hat es die Beklagten zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von jeweils EUR 445,05 verurteilt.

Gegen diese Beurteilung wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 II Nr. 2 ZPO. Sie enthalten jeweils eine abstrakte Umschreibung der verbotenen Kernaussage und nehmen auf die konkrete Verletzungsform Bezug.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten muss im Antrag nicht näher definiert werden, was mit "in Deutschland hergestellt" gemeint ist (vgl. dazu BGH GRUR-RR 2015, 209 Rn. 15, 16 - KONDOME Made in Germany). Es ist unstreitig, dass die streitgegenständlichen, aus der Anlage K2 ersichtlichen Produkte nicht in Deutschland, sondern vollständig in China hergestellt wurden. Nur solche Produkte sind Gegenstand des beantragten und vom LG ausgesprochenen Verbots. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag weitere Produkte anbietet, die zum Teil noch in Deutschland hergestellt bzw. montiert werden. Derartige Grenzfälle werden von dem Verbotstenor nicht erfasst. Bei den angegriffenen Produkten der Anlage K2 werden keine Produktionsschritte in Deutschland behauptet. Es wird deshalb kein Streit darüber, welche Produktionsschritte in Deutschland erfolgen müssen, ins Vollstreckungsverfahren verlagert.

b) Ohne Erfolg beanstanden die Beklagten auch die Angabe "markenmäßig" im Antrag. Die Parteien streiten zwar gerade darüber, ob die Beklagten die angegriffenen Bezeichnungen markenmäßig verwendet haben. Jedoch ist der Antrag auf die konkrete Verletzungsform bezogen. Angegriffen ist eine Verwendung des Zeichens "wie" aus der Anlage K2 ersichtlich. Der Verbotsumfang ist damit...

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