Normenkette

BGB § 12

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.11.2009; Aktenzeichen 2-21 O 139/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.10.2011; Aktenzeichen I ZR 131/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 16.11.2009 - 2-21 O 139/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 EUR pro Domainname und hinsichtlich der Kosten i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 5.000 EUR pro Domainnamen bzw. von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert der Berufung wird auf 105.500 EUR (100.000 EUR Aufhebung der Domainregistrierungen zzgl. 5.500 EUR Kosteninteresse hinsichtlich der übereinstimmenden Erledigungserklärung).

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufhebung der Registrierung von vier Domainnamen in Anspruch.

Das Staatsgebiet des Klägers ist in sieben Verwaltungssprengel eingeteilt, welche die Bezeichnung Regierungsbezirke, nämlich ...,...,...,...,...,... und ..., führen. Die Regierungsbezirke werden durch die Regierungen geleitet, die als Mittelbehörden der allgemeinen und inneren Verwaltung dem bayerischen Staatsministerium des Inneren unterstehen.

Die Beklagte ist die genossenschaftlich organisierte deutsche Vergabestelle für Domainnamen unter der Top-Level-Domain "de".

Im Januar 2008 stellte der Kläger fest, dass die streitgegenständlichen - sowie zwei weitere, im Laufe des Rechtsstreits gelöschte - Domainnamen bei der Beklagten zugunsten mehrerer Firmen mit Sitz in Panama registriert wurden. Als administrativer Kontakt (Admin-C) sämtlicher Domainnamen war ein Herr Dr. A, wohnhaft in Stadt1, eingetragen. Der Kläger, der sich in seinem Namensrecht beeinträchtigt sieht, nahm den vorbenannten Admin-C gerichtlich u.a. auf Unterlassen der Mitwirkung an der Registrierung und auf Verzicht auf die streitgegenständlichen Domainnamen in Anspruch; insoweit erging am 21.5.2008 ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des LG München I.

Der beklagte Admin-C gab teilweise vor und teilweise nach Erlass des Urteils seine Stellung bzgl. der Domainnamen auf, woraufhin neue administrative Kontaktpersonen eingetragen wurden. Die Domainnamen "regierung-.... de" und "regierung-.... de" wurden mit Datum vom 23.3.2009 durch den jeweiligen Domaininhaber gelöscht und aufgrund der zugunsten des Klägers bestehenden Dispute-Einträge in dessen Namen registriert. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mittlerweile vom LG München I auf Antrag des Klägers gegen die Domaininhaber erlassene Versäumnisurteile konnten diesen unter der angegebenen Anschrift des Admin-C bislang nicht zugestellt werden.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Löschung der Domains verpflichtet ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 230 bis 232 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben, da der Kläger von der Beklagten "jedenfalls aufgrund der besonderen Konstellation im vorliegenden Fall" die gewünschte Aufhebung verlangen könne. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 233 bis 240 d.A.) wird verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Sie beanstandet, dass das LG die von dem BGH postulierten Grundsätze für eine Störerhaftung der Beklagten übergehe.

Eine offensichtliche, mögliche Handlungspflichten der Beklagten auslösende Rechtsverletzung könne danach allenfalls gegeben sein, wenn der Domainname mit dem Zeichen, an dem ein Recht geltend gemacht werde, identisch sei und das Zeichen über eine überragende Verkehrsgeltung verfüge. Die streitgegenständlichen Bezeichnungen, für die der Kläger Namensrechte in Anspruch nehme, seien jedoch weder bekannt noch berühmt; zudem fehle es an der geforderten Identität. Eine Ausnahme von dem Berühmtheits- und Identitätserfordernis könne nicht gemacht werden, da dem im Einzelfall zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten eine tatsächliche und rechtliche Prüfung des Einzelfalls nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugemutet werden könne.

Das LG könne die Löschungspflicht der Beklagten auch nicht damit begründen, dass das Klageziel des Klägers bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen sei. Die gegen die Domaininhaber erlangten Versäumnisurteile seien mangels wirksamer Zustellung nicht rechtskräftig; das gegen den Admin-C erlangte rechtskräftige Versäumnisurteil könne die Beklagte nicht zur Löschung verpflichten, da es inhaltlich keine Löschung ausgesprochen habe und nicht gegen den Domaininhaber gerichtet gewesen sei.

Im Übrigen verwahrt sich die Beklagte gegen den Vorwurf des LG, es gäbe weitere "Merkwürdigkeiten" und die Verhaltensweise der Beklagten in einigen Teilbereichen auch während des Proze...

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