Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Ölunfalls beim Betanken eines Heizöltanks
Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung des Lieferanten wegen eines Ölunfalls beim Betanken eines Heizöltanks.
Normenkette
BGB §§ 280, 433, 823; VVG § 67; PflVG § 3
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 3 O 145/06) |
Gründe
Die Klägerin ist Gewässerschadenhaftpflichtversicherer des Eigentümers des Wohnhauses X in O1. Sie macht Ansprüche gem. § 67 Abs. 1 VVG geltend.
Dem Versicherungsnehmer der Klägerin wurde am 22.10.2003 vom Beklagten zu 1) mit einem Tankwagen Heizöl angeliefert, die Beklagte zu 2) ist die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Tankunternehmens des Beklagten zu 1).
Während des vom Beklagten zu 1) durchgeführten Befüllvorganges, bei dem eine Menge von über 2.000l in die Tankanlage des Versicherungsnehmers der Klägerin, einer Tankbatterie, bestehend aus drei Tankbehältern, eingefüllt werden sollten, kam es über eine Entlüftungsleitung zu einem Austritt von erheblichen Mengen Heizöls in das Grundstück des Versicherungsnehmers sowie in die Kanalisation.
Die Klägerin macht mit der Klage aus übergegangenem Recht Kosten für die Ermittlung des durch die Bodenkontamination entstandenen Schadens und die Schadensbeseitigung geltend.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe vor der Befüllung die Anlage nicht hinreichend überprüft und durch unzureichende Überwachung des Befüllvorganges den Austritt des Heizöls zu verantworten. Er habe insbesondere nicht überprüft, ob die noch in den Tanks vorhandene Ölmenge eine Befüllung in dem vorgegebenen Umfang ermöglichen würde. Die - unterschiedlichen - Ölstände der drei Tankbehälter seien von ihm nicht in dem erforderlichen Umfang überprüft worden, dass hier eine fahrlässige schuldhafte Pflichtverletzung vorliege. Hinsichtlich der Ursachen der behaupteten Überfüllung hat sie sich auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 16.4.2004 (Bl. 310 ff. d.A.) berufen.
Die Haftung der Beklagten zu 2) ergebe sich aus § 3 PfIVG, da die Schädigung beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sei.
Insgesamt seien seitens der Klägerin 32.316,29 EUR aufgewendet worden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Klägerin (Bl. 2 d.A.) sowie die Anlagen zur Klageschrift verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 32.316,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass Ansprüche seitens der Klägerin nicht geltend gemacht werden könnten, da weder zur haftungsbegründenden noch zur haftungsausfülIenden Kausalität substantiiert vorgetragen seien. Das insoweit zur Begründung herangezogene Sachverständigengutachten des Sachverständigen SV1 sei in sich widersprüchlich und völlig ungeeignet, ein Verschulden des Beklagter zu 1) zu begründen. Eine Haftung der Beklagten zu 2) sei nicht gegeben, da sich der Betankungsvorgang zwar beim Entladen des Tankfahrzeuges, jedoch nicht im Rahmen des öffentlichen Straßenverkehrs abgespielt habe; daher bestehe kein Direktanspruch der Klägerin nach § 3 PflVG. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass eine Menge von 500 bis 1.500 Litern Heizöl ausgetreten sei; aufgrund einer Rückrechung sei lediglich davon auszugehen, dass 125 bis 250 Liter ausgetreten seien. Der Beklagte zu 1) habe sich keine Pflichtverletzung vorwerfen zu lassen. Der Beklagte zu 1) habe sich vergewissert, dass in den beiden ersten Tanks eine Füllmenge von etwa je 400 Litern vorhanden war. Er sei deshalb zulässigerweise davon ausgegangen dass dies auch bei dem dritten Tank der Fall war, der optisch nicht habe eingesehen werden können. Es habe für den Beklagten zu 1) keine Veranlassung bestanden, davon auszugehen, dass der Befüllstand des dritten Tanks unterschiedlich zu dem der beiden anderen war. Der Tankvorgang an sich sei optisch störungsfrei verlaufen; die einsehren Tanks hätten sich gleichmäßig gefüllt. Auch der schwer einsehbare Tank hätte den Eindruck erweckt, sich in gleicher Weise zu füllen. Es hätten keine Anzeichen dafür vorgelegen, hier davon auszugehen, dass die Behälter ungleichmäßig befüllt wurden. Eine eindeutige Begründung für den Ölaustritt im Bereich der Entlüftungsleitung an der Hauswand sei nicht ersichtlich. Bei einer optischen Kontrolle des die Behälter verbindenden Rohrleitungssystems und des Entlüftungssystems sei dem Beklagten zu 1) dann aufgefallen, dass an einer Rohrverbindung ein leichter Ölfilm entstanden war. Daraufhin habe er außerhalb des Gebäudes die Entlüftungsleitung kontrollieren wollen. Hierbei sei ihm der Nachbar begegnet und habe berichtet, dass außen Öl ausgetreten sei. Der Beklagte zu 1) habe sodann mittels Funkfernabschaltung die Ölzufuhr sofort gestoppt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass nicht ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1), sondern allein ein Anlagefehler den Ölaustritt verursacht habe; dies s...