Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-6 O 348/04) |
Nachgehend
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist folgendes:
Die Internet-Auktionsplattform "eBay" ist mit einer Suchfunktion ausgestattet, die es dem Nutzer ermöglicht, durch Eingabe des Wortes "Cartier" auf alle Angebote zu stoßen, in denen dieses Wort - in welchem Zusammenhang auch immer - verwendet wird. Im Zeitraum zwischen Mitte Januar und Mitte Februar 2004 - in dem auch die streitgegenständlichen Angebote (Anlage K 2-K 5 zur Klageschrift) erfolgten - bot die Beklagte über ihr eBay-Acount "X" insgesamt 51 Waren zum Verkauf an; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 7 (Bl. 40 f. d.A.) zur Klageschrift Bezug genommen. Zwischen dem 24.6.2004 und dem 1.7.2004 bot die Beklagte erneut die aus Anlage K 8 zur Klageschrift (Bl. 40 f. d.A.) ersichtlichen 40 Artikel zum Verkauf an. Die Beklagte hat vorgetragen, die mit den streitgegenständlichen Angeboten beworbenen Schmuckstücke habe sie selbst getragen; den Großteil der übrigen Artikel habe sie für drei Freunde angeboten, ansonsten stammten die Gegenstände aus ihrem privaten Besitz.
Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens die Klageansprüche in der aus den nachfolgend wiedergegebenen Anträgen ersichtlichen modifizierten Form weiter. Sie hat zur Erläuterung des nunmehr gestellten Klageantrages zu 2. in der Senatsverhandlung erklärt, hiermit wolle sie über die im Antrag zu 1. genannten Wendungen hinaus im Hinblick auf die Suchfunktion die Verwendung des Wortes "Cartier" verboten wissen, soweit die Art der Verwendung in keinem Zusammenhang mit der benutzten Ware steht.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und
I. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000 EUR, im Falle der Nichtbeitreibbarkeit von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft, zu untersagen, ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte und/oder erstmals in den Verkehr gebrachte Schmuckstücke unter Bezugnahme auf "Cartier" zu bewerben,
1. wenn dies durch Handlungen im geschäftlichen Verkehr (hilfsweise: im Rahmen von Wettbewerbshandlungen) oder außerhalb von solchen, jedoch ggü. der Öffentlichkeit (insbesondere in elektronischen Medien), mit Wendungen wie
"Uhren & Schmuck: Markenschmuck: Cartier; a la Cartier, passen wunderbar zu Cartier Schmuck; für alle die Cartier Schmuck mögen"
wie aus den Anlagen K 2 - K 5 ersichtlich
und/oder
2. wenn dies durch Handlungen im geschäftlichen Verkehr (hilfsweise: im Rahmen einer Wettbewerbshandlung) oder außerhalb von solchen, jedoch ggü. der Öffentlichkeit (insbesondere in elektronischen Medien), in den aus Anlagen K 2, K 3, K 4, K 5 ersichtlichen Weise geschieht und dadurch die beworbene Ware in elektronischen Datenbeständen unter dem Suchwort "Cartier" auffindbar ist, soweit die Verwendung in keinem Zusammenhang mit der benutzten Ware steht, beispielsweise das Wort "Cartier" als isolierter Begriff verwendet wird oder eine Wendung "nicht von Cartier" benutzt wird.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
1. Der Klägerin steht der mit dem zuletzt gestellten Klageantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG insoweit zu, als der Beklagten die Vornahme der dort bezeichneten Handlungen im geschäftlichen Verkehr untersagt werden sollen.
Die im Klageantrag zu 1. bezeichneten Verkaufsangebote der Beklagten (Anlagen K 2-K 5 zur Klageschrift) stellen sich als Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG dar; die Beklagte erfüllte zum Zeitpunkt dieser Angebote den Begriff des "Unternehmers" (§§ 2 Abs. 2 UWG i.V.m. 14 BGB), weil sie insoweit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat.
Der Begriff der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmers im Sinne der genannten Vorschriften entspricht nach Auffassung des erkennenden Senats (vgl. hierzu sowie zu den nachfolgenden Erwägungen bereits GRUR-RR 05, 317) demjenigen des Handelns "im geschäftlichen Verkehr", wie er etwa im Markenrecht (§§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG) Verwendung findet; für ein differenziertes Verständnis beider Begriffe bestehen - abgesehen von den damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten - keine zwingenden Gründe.
Der Begriff der gewerblichen Tätigkeit bzw. des Handelns im geschäftlichen Verkehr, an den nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. WRP 2004, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung) keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die n...