Entscheidungsstichwort (Thema)

Softwarelizenz. Störer. Marke. Unterlassungsanspruch. Notebook. Laptop. Computerprogramm. Lizenz. Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts durch Inverkehrbringen von Software auf einen Datenträger

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Verbreitungsrecht an einer Software wird nicht erschöpft, wenn diese, ohne auf einen Datenträger verkörpert zu sein, lediglich aus dem Internet heruntergeladen oder von einer Masterdisk vervielfältigt werden kann.

 

Normenkette

MarkenG §§ 14, 19 Abs. 1; UrhG §§ 97, 101 Abs. 1, 3, 7

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.10.2009; Aktenzeichen 2/6 O 401/09)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 7. Oktober 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Verfügungsbeklagten zu tragen.

 

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) ist Inhaberin der Urheberrechte an dem Computerprogramm "A". Sie ist zudem Inhaberin mehrerer Marken, die die Zeichen "B" und "C" u.a. für Computerprogramme schützen und sämtlich in Kraft stehen.

Die Verfügungsbeklagte zu 1. (nachfolgend: Beklagte zu 1.), deren Geschäftsführer die Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. (nachfolgend: Beklagte zu 2. und 3.) sind, handelt bundesweit geschäftlich mit Computerhardware.

Die Fa. D bestellte unter dem Telefonanschluss der Beklagte zu 1., zu der sie eine Geschäftsbeziehung unterhielt, insgesamt 1.000 Notebooks "E" mit dem vorinstallierten Betriebssystem "A". Sie erhielt 214 der 1000 bestellten Notebooks, und zwar 14 Stück mit Lieferschein vom 04.06.09 (GA 178), 50 Stück mit Lieferschein vom 08.06.09 (GA 179) und 150 Stück mit Lieferschein vom 09.06.09 (GA 180). Aussteller der Lieferscheine ist jeweils die Beklagte zu 1.

Die mit Lieferschein vom 04.06.09 gelieferten 14 Notebooks wurden unstreitig von der Beklagten zu 1. geliefert und in Rechnung gestellt. Diese Notebooks waren mit einer direkt von der Klägerin erworbenen Lizenz für das Betriebssystem A ausgestattet.

Wer Verkäufer und Lieferant der weiteren 200 Notebooks war, ist zwischen den Parteien streitig. Diese Notebooks waren sämtlich mit sog. "gebrauchten", von der Fa. F erworbenen Softwarelizenzen für das Betriebssystem A ausgestattet.

Die D erhielt am 25.06.2009 eine Rechnung mit der Rechnungsnummer ... vom 22.06.2009 über 200 der 214 Notebooks (GA 51). Diese Rechnung wies als Aussteller nicht die Beklagte zu 1. aus sondern die Fa. G. Auf Anforderung durch Fa. D erhielt diese eine korrigierte und nunmehr von der Beklagten zu 1. ausgestellte Rechnung (GA 54). Mit Schreiben vom 10.08.2009 (GA 95) bat die G die Fa. D, die korrigierte Rechnung (Aussteller: Beklagte zu 1.) durch die ursprüngliche Rechnung (Aussteller: G) zu ersetzen.

Das Landgericht hat den Beklagten wegen Marken- und Urheberrechtsverletzungen durch einstweilige Verfügung vom 19.08.2009 (GA 72-74)

I. bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstrecken hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. an ihrem Geschäftsführer für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt:

1. Computer mit einer vorinstallierten Kopie des Computerbetriebssystems A anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, solange die Antragstellerin hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt hat;

2. im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Antragstellerin mit den Zeichen "B" und/oder "C" versehene Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, insbesondere auch in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen;

II. den Antragsgegnern aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb von einer Woche ab Zustellung der einstweiligen Verfügung Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Handlungen gemäß dem Tenor zu Ziffer l., nämlich über

1. Namen und Adressen von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern; gewerblichen Abnehmern oder Auftraggebern der in Ziffer l. bezeichneten Gegenstände;

2. Menge der hergestellten, erhaltenen und ausgelieferten oder bestellten Gegenstände nach Ziffer l.;

III. den Antragsgegnern aufgegeben, alle Gegenstände gemäß Tenor zu Ziffer l. an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden und von der zuständigen Gerichtsvollzieherverteilerstelle zu benennenden Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung herauszugeben, bis über deren weitere Behandlung rechtskräftig entschieden oder eine außergerichtliche Einigung der Parteien erfolgt ist.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Beklagten vom 07.09.2009 (GA 80) durch Urteil vom 07.10.2009, auf dessen Inhalt wegen des erstinstanzlichen Vortrags und der Begründung verwiesen wird, bestätigt.

Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 19.08.2009 und auf Zurückweisung...

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