Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Leistungsverweigerungsrecht für Argentinien bezüglich Inhaberschuldverschreibungen
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.07.2014; Aktenzeichen 2-10 O 261/12) |
BGH (Aktenzeichen XI ZR 428/15) |
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 11.07.2014 in Form der Berichtigung vom 08.08.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.234,36 EUR gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Zinsforderungen der Jahre 2007 und 2008 zu den Inhaberschuldverschreibungen der WKN 195 490 und 304 535 in Höhe der Zahlung sowie 20.415,89 EUR gegen Aushändigung der Zinsscheine für das Jahr 2008 zu den Inhaberschuldverschreibungen der WKN 132 501 und 134 091 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.009,04 EUR gegen Mitteilung der Zahlung an die Depot-Bank der Zedentin A zwecks Ausbuchung der Zinsforderungen der Jahre 2007 und 2008 zu den Inhaberschuldverschreibungen der WKN 195 490 und 304 535 in Höhe der Zahlung sowie 613,55 EUR gegen Aushändigung der Zinsscheine für das Jahr 2008 zu der Inhaberschuldverschreibung der WKN 134 091 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.145,30 EUR gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Zedenten 2 zwecks Ausbuchung der Zinsforderungen der Jahre 2007 und 2008 zu der Inhaberschuldverschreibung der WKN 195 490 in Höhe der Zahlung sowie 3.348,97 EUR gegen Aushändigung der Zinsscheine für das Jahr 2008 zu den Inhaberschuldverschreibungen der WKN 134 091 und 132 501 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 409,02 EUR gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank der Zedentin 3 zwecks Ausbuchung der Zinsforderungen der Jahre 2007 und 2008 zu der Inhaberschuldverschreibung der WKN 195 490 in Höhe der Zahlung sowie 1.104,39 EUR gegen Aushändigung der Zinsscheine für das Jahr 2008 zu der Inhaberschuldverschreibung der WKN 134 091 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 899,88 EUR gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Zedenten 4 zwecks Ausbuchung der Zinsforderungen der Jahre 2007 und 2008 zu der Inhaberschuldverschreibung der WKN 195 490 in Höhe der Zahlung sowie 3.196,85 EUR gegen Aushändigung der Zinsscheine für das Jahr 2008 zu den Inhaberschuldverschreibungen der WKN 132 501 und 134 091 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 409,04 EUR gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Zedenten 5 zwecks Ausbuchung der Zinsforderungen der Jahre 20078 und 2008 zu der Inhaberschuldverschreibung der WKN 195 490 in Höhe der Zahlung sowie 613,55 EUR gegen Aushändigung der Zinsscheine für das Jahr 2008 zu der Inhaberschuldverschreibung der WKN 134 091 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Berufungen zurückgewiesen.
Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 49 % und die Beklagte 51 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert der 1. und der 2. Instanz wird auf 134.557,19 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger verlangt von dem beklagten Staat aus eigenem und abgetretenem Recht in Bezug auf mehrere von diesem gegebene Staatsanleihen die Zahlung von Zinsen für die Jahre 2007 und 2008.
Die Beklagte emittierte seit 1993 u.a. unter den Wertpapierkennnummern (WKN) 132 501, 134 091, 195 490, 304 535, 410 300 und 410 301 Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu bestimmten Nennbeträgen.
Die 11,75 % Inhaber-Teilschuldverschreibung 96/11 über einen Nominalwert von insgesamt 156.000,- DM zur WKN 135 501 und die 12 % Inhaber-Teilschuldverschreibung 96/16 über einen Nominalwert von insgesamt 180.000,- DM zur WKN 134 091 sind in effektiven Stücken nebst in Zinsscheinen verbrieften Zinsen begeben.
Die 8 % Inhaber-Teilschuldverschreibung 97/09 über einen Nominalwert von insgesamt 174.000,- DM und einer Endfälligkeit zum 30.10.2009 zur WKN 195 490, die 9 % Inhaber-Teilschuldverschreibung 99/09 über einen Nominalwert von 100.000,- EUR und einer Endfälligkeit zum 26.05.2009 zur WKN 304 535, die 5,87 % Inhaber-Teilschuldverschreibung 93/23 über einen Nominalwert von insgesamt 505.000,- DM und einer Endfälligkeit zum 31.03.2023 zur WKN 410 300 und die Inhaber-Teilschuldverschreibung 93/23 über einen Nominalwert von insgesamt 100.000,- DM und einer Endfälligkeit zum 31.03.2023 zur WKN 410 301 sind global verbrieft ohne Zinsscheine.
Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen Notstand aus und setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten aus. Aufgrund dessen fielen auch der Kläger und die Zedenten mi...