Leitsatz (amtlich)

1. Mit einem Refinanzierungsdarlehen, mit welchem die Gewährung eines Darlehens an einen Dritten finanziert wird, demgegenüber sich der Vertragspartner zum späteren Kauf von Aktien verpflichtet hat, wird nicht das Entgelt für eine Leistung i.S.d. § 9 Abs. 4 VerbrKrG a.F. finanziert.

2. Die Rückzahlung des Darlehens unter Übernahme eines Kursrisikos für die Aktien durch den Dritten stellt nach den vertraglichen Vereinbarungen keine Leistung in diesem Sinne dar, insb. keine Vorauszahlung eines Kaufpreises für die später zu erwerbenden Aktien, sondern die Gegenleistung für die Leistung der Gewährung des Darlehens durch den Darlehensnehmer des Refinanzierungsdarlehens.

3. Dieser ist nicht gerade wegen der Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs in zwei rechtlich selbständige Verträge schutzbedürftig. Die Abtretung einer Darlehensforderung ist nicht wegen Gesetzesverstoßes nichtig. Ein Abtretungsverbot ergibt sich weder aus einer Verletzung des Bankgeheimnisses noch konkludent aus einer vertraglich übernommenen Verschwiegenheitsverpflichtung.

 

Normenkette

BGB §§ 398-399, 488 Abs. 1 Nr. 2; VerbrKrG §§ 4, 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-21 O 96/02)

 

Gründe

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Der Kläger macht gegen die Beklagten im Urkundenverfahren und im Wege der Teilklage Rückzahlungsansprüche aus jeweils identischen Darlehensverträgen geltend. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Grundlage der Vertragskonstruktionen der Parteien war, dass anlässlich des Börsengangs der A-... AG die B-... AG über die nach Ziff. 2.2 I des Regelwerkes des Neuen Marktes bis zum 21.12.2000 bestehende lock-up-Frist hinaus die von ihr gehaltenen Aktien der A-... AG bis zum 9.1.2002 nicht verkaufen, sie aber von den Beklagten einen Betrag in Höhe des Kaufpreises bereits am 25.9.2000 erhalten sollte. Der Börsenkurs der Aktien lag damals bei 35 EUR. Die Beklagten wollten die Aktien erwerben. Die B-... AG wollte die erwartete Steuerbefreiung für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer anderen Körperschaft nach § 8b KStG nutzen. Entsprechend diesen Vereinbarungen verpflichtete sich die B-... AG durch lock-up-Erklärung vom 25.9.2000 ggü. der A-... AG, 800.000 Aktien ihres Bestandes an der A-... AG bis zum 9.1.2002 nicht zu veräußern (Blatt 228 der Akte). Ferner gewährte die B-... AG den Beklagten entsprechende Kaufoptionen für Aktien der A-... AG zu einem Ausübungspreis von 50 EUR pro Stück, ausübbar am 10.1.2002.

Die Vertragskonstruktion betreffend die Darlehensverträge hatte nach ihrem Wortlaut zur Folge, dass die Beklagten am 10.1.2002 bei inzwischen höherem Wert der Aktien dennoch nur den am 25.9.2000 vereinbarten geringeren Betrag erhalten hätten und sie bei inzwischen geringerem Wert nur diesen in Gestalt der Aktien erhielten.

Die Beklagten zu 1) bis 3) erklärten mit Anwaltsschreiben vom 7., 8. und 9.1.2002 (Blatt 16 ff., 101 f. der Akte) ggü. der C &... AG, sämtliche Willenserklärungen vom 25.9.2000 im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag und dem Erwerb der Schuldscheine anzufechten, falls nicht ihnen, sondern der B-... AG bzw. der Bank bei Ende der Laufzeit ein Wahlrecht zwischen der Rückzahlung und einer Auslieferung der Aktien zustehe. Ferner erklärten sie den Widerruf nach § 7 VerbrKrG. Der Kurs der Aktie der A-... AG lag am 10.1.2002 unter 15 EUR. Die B-... AG wählte im Rahmen des Schuldscheindarlehens die Rückzahlung an die Beklagten durch Lieferung von Aktien. Die C &... AG forderte die Beklagten mit Schreiben vom 22.1.2002 (Blatt 20 ff., 105 f., 107 ff. der Akte) zur Rückzahlung der Kreditbeträge auf und kündigte die Verwertung der Sicherheiten an. Die Beklagten haben hilfsweise Freistellung von ihrer Verpflichtung verlangt, da ihnen ein Schadenersatzanspruch gerichtet auf Rückgängigmachung der Darlehensverträge zustehe. Ferner haben sie die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus einer Pflichtverletzung der C &... AG erklärt. Sie behaupten, ihnen sei ein weiterer Schaden daraus entstanden, dass die Insolvenzschuldnerin trotz Unwirksamkeit der Vereinbarungen die bei ihr zur Sicherheit hinterlegten Aktien nicht freigegeben habe und deren Wert in der Folgezeit gefallen sei.

Das LG hat die Beklagten durch Urkundenvorbehaltsurteil vom 17.12.2004, ihnen zugestellt am 27.12.2004, antragsgemäß verurteilt, an den Kläger aus den Refinanzierungsdarlehen jeweils 3.000.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.1.2002 zu zahlen. Es hat ihnen die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Darlehensverträge zwischen den Beklagten und der C &... AG seien wirksam. Die Vertragsklauseln seien zwar als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, die einzelnen Klauseln enthielten aber keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten. Bei der Prüfung einer etwaigen unangemessenen Benachteiligung sei der Inhalt der Schuldscheindarlehen nich...

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